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Verordnung über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit EU- und EFTA-Mitgliedstaaten

Confederation · 632.421.0 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Einfuhrzölle
  2. Art. 2 Zollkontingente
  3. Art. 3 und 4
  4. Art. 5 Ursprungsbestimmungen
  5. Art. 6 Zollpräferenzen für Waren je nach Verwendungszweck
  6. Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
  7. Art. 8 Änderung bisherigen Rechts
  8. Art. 9 Inkrafttreten

8 provisions

Art. 1 Einfuhrzölle

1 Für Waren aus der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), denen die Präferenzbehandlung im Sinne der in Anhang 1 genannten Übereinkommen, Abkommen und Abmachungen gewährt wird, gelten die Zollansätze nach Anhang 2. 2 Für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten, die in Anhang 2 mit dem Vermerk «bT» gekennzeichnet sind, gelten die vom Eidgenössischen Finanzdepartement gestützt auf Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 2011 über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten festgelegten Zollansätze. SR 632.111.722 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 607).

Art. 2 Zollkontingente

1 Waren, für die beschränkte präferenzielle Einfuhrmengen (Zollkontingente) gelten, sind mit den betreffenden Mengen in Anhang 3 festgelegt. 2 Die Zollanmeldung von Waren im Rahmen der Zollkontingente hat mittels elektronischer Datenverarbeitung zu erfolgen. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft Ausnahmen, wie bei Kleinsendungen und gelegentlichen Einfuhren, von der elektronischen Zollanmeldung gestatten. 3 Für Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente wird der Präferenz-Zollansatz nach Anhang 2 in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrzollanmeldungen gewährt, bis das entsprechende Kontingent ausgeschöpft ist. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen nach der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV) und den entsprechenden Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung. 4 Sind besondere Bestimmungen nach Absatz 3 anwendbar, so werden Zollkontingentsanteile im Rahmen der Zollkontingente nur zugeteilt, wenn ein Zollkontingentsanteil nach der AEV und den entsprechenden Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung zugeteilt worden ist. 5 Bei Ausschöpfung eines Zollkontingents nach der AEV kann das Bundesamt für Landwirtschaft die Einfuhr zum Präferenz-Zollansatz nach Anhang 2 gestatten, bis das entsprechende Zollkontingent ebenfalls ausgeschöpft ist. 6 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Stand der Ausschöpfung der Zollkontingente periodisch auf elektronischem Weg. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (AS 2015 3989) auf den 1. Jan. 2022 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. SR 916.01 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 5 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).

Art. 3 und 4

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2014, mit Wirkung seit 1. April 2014 (AS 2014 607).

Art. 5 Ursprungsbestimmungen

Die Zollansätze nach Anhang 2 gelten nur für Waren, die den Ursprungsbedingungen der in Anhang 1 genannten Übereinkommen, Abkommen und Vereinbarungen entsprechen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 841).

Art. 6 Zollpräferenzen für Waren je nach Verwendungszweck

Ist die Gewährung von Zollpräferenzen von einem bestimmten Verwendungszweck der Ware abhängig, so sind die Bestimmungen der Artikel 50–54 der Zollverordnung vom 1. November 2006 anwendbar. SR 631.01

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 8. März 2002 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit der EFTA und der EG wird aufgehoben. [AS 2002 1158; 2004 4599, 4971; 2005 569; 2006 867 Anhang Ziff. 3, 2901, 2995 Anhang 4 Ziff. II 8, 4659; 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 22, 2273, 3417].

Art. 8 Änderung bisherigen Rechts

… Die Änderungen können unter AS 2008 3519 konsultiert werden.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

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