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9 provisions
Art. 1
Anwendungsbereich
1 Im vorliegenden Beschluss werden die Grundsätze, die Fakturierungsbedingungen, die Höhe der Anmeldegebühren, die Gebühren für Gasthörer,
die Kostenbeiträge und die Materialausgaben für die Teilnahme an einem
von der Dienststelle für Berufsbildung (nachfolgend: die DB) organisierten
Weiterbildungskurs festgelegt.
Art. 2
Grundsätze
1 Das Büro für Weiterbildung (nachfolgend: das Büro) managt unter der Verantwortung der DB die Plattform, über die sich Erwachsene über Weiterbildungen informieren und für Angebote anmelden können.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
412.107
2 Das Büro organisiert die Weiterbildung im Kanton gemäss den Prüfungsreglementen und Weisungen des Bundes.
3 Das Büro behält sich das Recht vor, Kursprogramme abzuändern, namentlich bei einer Änderung der Prüfungsreglemente und Weisungen des Bundes.
4 Das Büro kann externe Anbieter mit der Durchführung von Weiterbildungen
beauftragen, wobei Artikel 60 VOEGBBG gilt.
Art. 3
Fakturierungsbedingungen
1 Das Büro berechnet für jedes Angebot das Kostentotal in Zusammenhang
mit der Organisation von Weiterbildungskursen sowie die beinhalteten Bildungsleistungen.
2 Die Ausbildungskosten werden grundsätzlich so berechnet, dass sich die
gesamte Leistung selbst finanziert.
Art. 4
Beträge
1 Der Betrag für eine Lektion von 50 Minuten beläuft sich auf 30 Franken und
beinhaltet die Anmeldegebühr respektive die Gebühr für Gasthörer, die
Kostenbeiträge sowie die Materialausgaben. *
2 Der Gesamtbetrag für die Weiterbildung ist auf dem Online-Anmeldeformular ersichtlich.
Art. 5
Fakturierung
1 Weiterbildungen werden in zwei Tranchen in Rechnung gestellt, mit Ausnahme von Weiterbildungen unter 50 Lektionen.
2 Die erste Rechnung wird spätestens 30 Tage vor Beginn der Ausbildung
zugestellt, die zweite spätestens 30 Tage nach der Hälfte der Ausbildungsdauer.
Art. 6
Zahlungsbedingungen
1 Die Zahlungsbedingungen werden in der Verordnung zum Inkasso- und
Eintreibungsverfahren vom 28. Juni 2006 geregelt.
412.107
Art. 7
Abbruch der Ausbildung
1 Ausser in begründeten Ausnahmefällen hat man beim Abbruch einer Weiterbildung keinen Anspruch auf eine Rückerstattung.
2 Es kann eine Verwaltungsgebühr erhoben werden.
Art. 8
Beschwerde
1 Rechnungen, die gestützt auf den vorliegenden Beschluss ergehen, können bei der für die Weiterbildung zuständigen Dienststelle angefochten werden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976
(VVRG).
Art. 9
Inkrafttreten
1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. August 2016 in Kraft.
412.107
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.08.2016 01.08.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 34/2016
05.04.2017 01.04.2017 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2017
412.107
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 10.08.2016 01.08.2016 Erstfassung BO/Abl. 34/2016
Art. 4 Abs. 1 05.04.2017 01.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2017