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24 provisions
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder
kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch
internationale Verträge verpflichtet werden.
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte
Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen.
3 Ihre Ziele sind insbesondere:
a) Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern;
b) Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter
sowie einer unparteiischen Vergabe;
c) Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
d) wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
1) Beitritt am 27. Oktober 2003 durch den Kantonsrat beschlossen.
712.2 IVöB 858
Art. 2
Vorbehalt anderer Vereinbarungen
Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:
a) unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des
Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;
b) Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.
Art. 3
Durchführung
Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.
2. Abschnitt
Art. 4 (...)
Interkantonales Organ
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das
Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für:
a) Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone;
b) Erlass von Vergaberichtlinien;
c) Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;
cbis) Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von
Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese
Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese
Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);
858 IVöB 712.2
d) (...)
e) Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und
Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der
Vereinbarung;
g) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen;
h) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen
Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der
Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten
ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen
und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund
zusammen.
Art. 5
(...)
3. Abschnitt
Art. 5 bis Anwendungsbereich
Abgrenzung
1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert.
712.2 IVöB 858
Art. 6
Auftragsarten
1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in
den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:
a) Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
b) Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch
Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
c) Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung
Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
Art. 7
Schwellenwerte
1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im
Anhang 2 aufgeführt.
1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt.
2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln
den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten,
müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht
erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).
Art. 8
Auftraggeberin und Auftraggeber
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:
a) Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf
kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen
oder industriellen Tätigkeiten;
b) (...)
c) Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie
858 IVöB 712.2
unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung
ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben;
d) weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden
Staatsverträgen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung überdies:
a) andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer
kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss
Abs. 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame
Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese
keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der
Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Abs. 1 und
2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen
dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder
am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.
Art. 9
Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht
Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:
a) in einem beteiligten Kanton;
b) in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist;
Art. 10 c) (...)
Ausnahmen
1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
a) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und
Strafanstalten;
712.2 IVöB 858
b) Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden;
c) Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
d) Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen
Organisation vergeben werden;
e) Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und
für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von
Gesamtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach
den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:
a) dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet
sind;
b) der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies
erfordert, oder
c) dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
4. Abschnitt
Art. 11 Verfahren
Allgemeine Grundsätze
Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:
a) Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter;
b) wirksamer Wettbewerb;
c) Verzicht auf Abgebotsrunden;
d) Beachtung der Ausstandsregeln;
e) Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
858 IVöB 712.2
f) Gleichbehandlung von Frau und Mann;
g) Vertraulichkeit von Informationen.
Art. 12
Verfahrensarten
1 Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden:
a) das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber
den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und
Anbieter ein Angebot einreichen können;
b) das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber
den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin
oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur
Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken,
wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann.
Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein;
bbis) das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung
direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder
der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen;
c) das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
2 (...)
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt
im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall.
Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf
einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche
Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.
Art. 12 bis
Wahl der Verfahren
1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.
712.2 IVöB 858
2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den
Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen
Verfahren vergeben werden.
1 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die
Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.
Art. 13
Kantonale Ausführungsbestimmungen
Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:
a) die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte;
b) die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen;
c) die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote;
d) ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter
nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
e) die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und
Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;
f) die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich
günstigste Angebot gewährleisten;
g) den Zuschlag durch Verfügung;
h) die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
i) die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens
auf wichtige Gründe;
j) die Archivierung.
Art. 14
Vertragsschluss
1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag
nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die
Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
858 IVöB 712.2
5. Abschnitt
Art. 15 Rechtsschutz
Beschwerderecht und Frist
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet
endgültig.
1bis Als durch Beschwerde selbstständig anfechtbare Verfügungen gelten:
a) die Ausschreibung des Auftrags;
b) der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in
eine ständige Liste gemäss Art. 13 lit. e;
c) der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren;
d) der Ausschluss aus dem Verfahren;
e) der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung
der Verfügungen einzureichen.
2bis Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für
Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.
Art. 16
Beschwerdegründe
1 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens;
b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen
dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
712.2 IVöB 858
Art. 17
Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder
des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden
Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer
innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die
Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den
Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist,
wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Art. 18
Entscheid
1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die
Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden
oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als
begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
6. Abschnitt
Art. 19 Überwachung
Kontrollen und Sanktionen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und
nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die
Anbieterinnen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen
vor.
858 IVöB 712.2
7. Abschnitt
Art. 20 Schlussbestimmungen
Beitritt und Austritt
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs
Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt
dem Bund mitteilt.
Art. 21
Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere
Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994.
Art. 22
Übergangsrecht
1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen,
die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird,
ausgeschrieben werden.
Anhänge:
1. Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
2. Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich
Beschlossen durch die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektorenkonferenz (BPUK) am 15. März 2001
712.2 Anhang 1
Auftraggeberin
Auftraggeber
Auftragswert CHF
(Auftragswert SZR)
Bauarbeiten
(Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen
Kantone 9 575 000
(5 000 000)
383 000
(200 000)
383 000
(200 000)
Behörden und öffentliche Unternehmen in
den Sektoren Wasser,
Energie, Verkehr und
Telekommunikation
9 575 000
(5 000 000)
766 000
(400 000)
766 000
(400 000)
Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
a) Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über
das öffentliche Beschaffungswesen)
b) Gemäss bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt:
Auftraggeberin
Auftraggeber
Auftragswert CHF
(Auftragswert EURO)
Bauarbeiten
(Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen
Gemeinden / Bezirke 9 575 000
(6 000 000)
383 000
(240 000)
383 000
(240 000)
Private Unternehmen
mit ausschliesslichen
oder besonderen
Rechten in den Sektoren Wasser, Energie
und Verkehr (inkl.
Drahtseilbahnen und
Skiliftanlagen)
9 575 000
(6 000 000)
766 000
(480 000)
766 000
(480 000)
Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige
private Unternehmen
im Bereich des Schienenverkehrs und im
Bereich der Gas- und
Wärmeversorgung
8 000 000
(5 000 000)
640 000
(400 000)
640 000
(400 000)
Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige
private Unternehmen
im Bereich der Telekommunikation
8 000 000
(5 000 000)
960 000
(600 000)
960 000
(600 000)
Anhang 1 712.2
Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten
Bereich
Verfahrensarten Lieferungen
(Auftragswert CHF)
Dienstleistungen
(Auftragswert CHF)
Bauarbeiten
(Auftragswert CHF)
Baunebengewerbe
Bauhauptgewerbe
Freihändige Vergabe
Einladungsverfahren
offenes / selektives
Verfahren
unter 100 000
unter 250 000
ab 250 000
unter 150 000
unter 250 000
ab 250 000
unter 150 000
unter 250 000
ab 250 000
unter 300 000
unter 500 000
ab 500 000
712.2 Anhang 2