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23 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhochschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern von Fachhochschulen leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit
für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots. Sie
trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.
Art. 2
Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen
Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser
Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen
gesamthaft mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt II der vorliegenden Vereinbarung vorsieht und dass die Gleichberechtigung der
Studierenden (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.
Art. 3
Grundsätze
1 Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fachhochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten.
2 Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber
Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die ihnen verbundenen
Schulen zur Gleichbehandlung.
Art. 4
Beitragsberechtigte Studiengänge
1 Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich
nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplomvereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen (Bachelor- und Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.
2 Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission FHV
als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass der
mitfinanzierende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre
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Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die
vorliegende Vereinbarung vorsieht.
3 Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt
werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die
sich dazu ausdrücklich verpflichten.
Art. 5
Wohnsitzkanton
Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im
Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren
Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die
elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten
bleibt Buchstabe d,
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland
wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,
d) der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu
sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten
auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst,
e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der
zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt
zuständigen Vormundschaftsbehörde.
Art. 6
Umleitung von Studierenden
Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie
Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie
Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das
Verfahren und die für die Umleitung zuständige Stelle.
Art. 7
Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen
Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule zugelassen,
wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt,
welche mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.
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Art. 8 II. Beiträge
Bemessungsgrundlage
1 Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden
festgelegt.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der Kommission FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge ein anderes
Abgeltungsmodell anzuwenden. Ein entsprechender Beschluss bedarf der
Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
Art. 9
Höhe der Beiträge
1 Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen zusammengefasst.
2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen
Ausbildungskosten pro Gruppe, d.h. die Betriebskosten, abzüglich der
individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger
Bundesbeiträge.
3 Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85% der Ausbildungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist die
Konferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss bedarf der Mehrheit
von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
Art. 10
Abzug bei hohen Studiengebühren
Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben.
Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge
je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission
FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden Studiengang gekürzt.
Art. 11 III. Vollzug
Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der
Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a) die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kommission FHV,
b) die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,
c) die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9,
d) die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Art. 8,
e) die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.
3 Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge.
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Art. 12
Kommission FHV
1 Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine
Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.
2 Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
3 Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,
b) die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinbarungskantone,
c) die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer der
Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge,
d) die Antragsstellung für die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Art. 8
e) die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuellen
Studiengebühren,
f) die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine
und Stichdaten sowie der Verzugszinse,
g) die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren befindlicher Studiengänge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21.
Art. 13
Geschäftsstelle
Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
Art. 14
Liste der beitragsberechtigten Studiengänge
Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe werden in
einem Anhang aufgeführt.
Art. 15
Ermittlung der Studierendenzahl
1 Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.
2 Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zu Handen des
zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitzkanton gemäss Artikel 5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen
getrennt auf.
Art. 16
Vollzugskosten
Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie
werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen,
die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können, auf
Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die betroffenen Kantone
abgewälzt werden.
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Art. 17 IV. Rechtspflege
Schiedsinstanz
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit
sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
2 Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern,
von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.
3 Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend
a) die Zahl der Studierenden,
b) den massgebenden Wohnsitz,
c) die Zahlungspflicht der Kantone.
4 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
Art. 18
Bundesgericht
Vorbehältlich von Artikel 17 entscheidet das Bundesgericht über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben,
auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b des
Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 19431.
Art. 19 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK
mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den
Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener
Weise zur Verfügung zu stellen.
Art. 20
In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/2006 in
Kraft. Bedingung für das In-Kraft-Treten ist, dass mindestens fünfzehn
Kantone den Beitritt erklärt haben.
Art. 21
Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren
Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die bereits im
Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die
Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerkennung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Anerkennungskommission einzuholen.
Art. 22
Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren
jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Kommission FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. September 2008.
________________
1) SR 173.110.
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2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus
der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen
Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt
der Anspruch der betreffenden Studierenden auf Gleichbehandlung gemäss Art. 3 weiter bestehen.
Art. 23
Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage
seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liechtensteinischem Recht
anerkannte Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge sind wie
die entsprechenden nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge zu behandeln.
Anhang
Der Anhang der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab
2005 wird in der Solothurnischen Gesetzessammlung (BGS) nicht im Volltext publiziert.
Der Anhang ist einsehbar unter http://www.edk.ch -> Offizielle Texte ->
Rechtssammlung der EDK