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15 provisions
Art. 1 A. Allgemeines
Dieses Reglement regelt gestützt auf § 55 Volksschulgesetz und Art. 24 der Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut) die allgemeine (institutionalisierte) Elternmitwirkung in den
Schuleinheiten der Volksschule der Stadt Zürich.
Art. 2
1 Die Elternmitwirkung bezweckt die Kontaktpflege, den
regelmässigen Informations- und Meinungsaustausch sowie die
partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternschaft Sie dient damit der Wahrnehmung der gemeinsamen
Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler, die sich aus
dem Erziehungsauftrag der Eltern und dem Bildungs- / Erziehungsauftrag der Schule ergibt.
2 Die Elternmitwirkung bezieht die Eltern als Gruppe in die Schule ein und beinhaltet Mitarbeit und Mitsprache. Schulorgane und
organisierte Elternschaft arbeiten in einem definierten Rahmen
zusammen. Es wird so gewährleistet, dass die Elternschaft ihre
Anliegen einbringen kann und angehört wird sowie anderseits
die Schule für ihre Anliegen an die Elternschaft einen Ansprechpartner hat.
Art. 3
1 Den Elterngremien stehen keine Aufsichts- und Kontrollfunktionen gegenüber Behörden, Schulleitungen und weiterem
Schulpersonal zu.
2 Bei Personalentscheidungen und methodisch-didaktischen
Entscheidungen ist die allgemeine Elternmitwirkung ausgeschlossen.
3 Die Bewältigung individueller Schulprobleme von einzelnen
Schülerinnen und Schülern ist nicht Aufgabe der Elterngremien.
Art. 4
Die Eltern können zur Mitarbeit in den Elterngremien nicht
verpflichtet werden. Die freiwillige Mitarbeit erfolgt ehrenamtlich
und wird nicht entschädigt.
Rechtsgrundlagen und
Geltungsbereich
Zweck und
Wesen der
Elternmitwirkung
Abgrenzungen
Grundsätze der
Freiwilligkeit
und Ehrenamtlichkeit
2Elternreglement
412.106
Art. 5 B. Organisation der Elternmitwirkung
1 Jede Schuleinheit bestellt als Teil ihrer Organisation ein
Elterngremium, das die Interessen und Anliegen der Elternschaft
vertritt.
2 Sie strebt dabei ein ausgewogen zusammengesetztes Elterngremium an, in dem namentlich die fremdsprachigen Eltern angemessen vertreten sind.
Art. 6
1 Im Rahmen des übergeordneten Rechts und der Vorgaben dieses Reglements verankert die Schuleinheit die Elternmitwirkung in ihrem Leitbild und legt im Betriebskonzept bzw. einer
dazugehörigen Geschäftsordnung deren Organisationsform,
Ziele, Aufgaben, Kompetenzen etc. fest.
2 Die Eltern sind in die Erarbeitung dieser Grundlagen in geeigneter Weise einzubeziehen. Die Geschäftsordnung des Elterngremiums bedarf der Genehmigung durch die Kreisschulpflege.
Art. 7
1 Als Grundformen für die Organisation der Elternmitwirkung stehen den Schuleinheiten zur Verfügung:
a. Elternrat
Die Eltern jeder Klasse einer Schuleinheit wählen 1–2 Elterndelegierte in den Elternrat. Der Elternrat wählt einen
Vorstand. Die Klassendelegierten koordinieren die Zusammenarbeit der Eltern auf Klassenebene gemeinsam mit den
Klassenlehrpersonen.
b. Elternforum
Die Eltern einer Schuleinheit bilden zusammen das Elternforum. Das Elternforum wählt einen Vorstand, der das Forum leitet.
c. Elternrunden auf der Sekundarstufe
Die Eltern der ersten, zweiten und dritten Sekundarstufe
organisieren sich jahrgangsweise in Elternrunden (Elternstammtische).
2 Die Wahl der Grundform und deren konkrete Ausgestaltung
obliegt der Schuleinheit. Im Rahmen der gewählten Struktur
können weitere Kontakt-, Arbeits- und Projektgruppen gebildet
werden.
3 Die Kreisschulpflege kann Schuleinheiten mit besonderen
Verhältnissen, insbesondere QUIMS-Schulen, auf Antrag ausnahmsweise und befristet bewilligen, die Elternmitwirkung abweichend von den Grundformen zu organisieren.
Pflicht zur Bestellung eines
Elterngremiums
Regelung in
Leitbild und
Betriebskonzept
Grundformen
der Organisation
3Elternreglement 412.106
Art 8 1 Die Elterngremien führen regelmässige Sitzungen durch,
deren Beschlüsse protokolliert werden.
2 Sie laden in der Regel die Schulleitung zu ihren Plenumssitzungen und bei Bedarf auch für Vorstandssitzungen oder andere
Besprechungen ein. Bei Bedarf können sie bei der Schulleitung
den Beizug weiterer Schulpersonalvertretungen und beim Aufsichtskommissions-Präsidium den Beizug von Schulpflegemitgliedern beantragen.
3 Die Schulleitung und die weiteren Vertretungen, die an Sitzungen der Elterngremien teilnehmen, haben beratende Stimme.
Die Schulleitung kann sich durch eine geeignete andere Person
des Schulpersonals vertreten lassen.
Art. 9
Die Schulkonferenz zieht bei der Behandlung von Anliegen und Vorschlägen der Elternschaft eine Vertretung des Elterngremiums mit beratender Stimme bei. Im Übrigen kann das
Betriebskonzept unter Beachtung der Grenzen der Elternmitwirkung (Art. 3) einen weitergehenden Beizug von Elternvertretungen mit beratender Stimme an der Schulkonferenz vorsehen.
Art. 10 C. Mitwirkungsmöglichkeiten
Die Elterngremien werden von der Schulleitung regelmässig über Aktuelles, Projekte und Veränderungen im Schulbereich informiert. Sie informieren ihrerseits die Eltern, die
Schulleitung und die Aufsichtskommission über ihre Arbeit.
Art. 11
1 Die Elterngremien vertreten Anliegen und Vorschläge
der Elternschaft in der Schuleinheit und sind Ansprech-, Diskussions- und Vernehmlassungspartner der Schulorgane. Sie sind
in den Planungsprozess der Schuleinheit einbezogen und lassen sich namens der Elternschaft zu den ihnen unterbreiteten
Geschäften vernehmen. Sie tragen zur Förderung der Schulhauskultur bei.
2 Im Einzelnen können die Elterngremien insbesondere in folgenden Bereichen mitwirken und die professionelle Arbeit der
Schule unterstützen:
– Anhörung beim Leitbild und Schulprogramm sowie bei betrieblichen Fragen wie Schulhaus- und Pausenplatzgestaltung
– Einbezug in den Feedbackprozess der schulinternen Qualitätssicherung
– Mitwirkung bei Projekten
Sitzungen der
Elterngremien
Beizug von
Elternvertretungen in die
Schulkonferenz
Informationsaustausch
Aufgaben
4Elternreglement
412.106
– Unterstützung bei Schulveranstaltungen (z. B. Projektwoche, Sporttag, Schulbesuchstag, Schulfeste)
– Koordination der Elternmithilfe (z. B. Schulwegsicherung,
Betreuungsangebote, Aufgabenhilfe, Pausenkiosk, Homepage)
– Förderung der Elternbildung (z. B. Organisation von Veranstaltungen zu Schul- und Erziehungsfragen wie Lernen,
Ernährung, Sucht, Sexualität, Grenzen setzen, Berufwahl,
Gewalt)
– Unterstützung der Integration von Familien ausländischer
Herkunft
Art. 12 D. Finanzielles
Der Globalkredit der Schuleinheiten enthält gemäss
Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die geleiteten Volksschulen
in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut) einen
jährlich neu festzulegenden Betrag für die in der betreffenden
Schuleinheit entstehenden Kosten der Elternmitwirkung (Porti,
Kopien, Büromaterial, Getränke bei Versammlungen, Auslagen
für Veranstaltungen, Entschädigungen für Übersetzungen etc.).
Entgelte werden keine ausgerichtet.
Art. 13
Die Schuleinheiten stellen den Elterngremien für ihre
Zusammenkünfte kostenlos Schulräumlichkeiten zur Verfügung.
Auch kann ihnen die kostenlose Benützung weiterer Schulinfrastruktur gestattet werden, soweit dadurch der unmittelbare
Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
Art. 14
1 Die Schulleitung entscheidet über die Zuweisung der
Schulinfrastruktur und der Mittel aus dem Globalkredit an die
Elterngremien.
2 Die Elterngremien können bei der Schulleitung Kredite für von
ihnen organisierte Veranstaltungen oder andere Aktivitäten beantragen. Sie haben über die Verwendung zugewiesener Gelder
Rechenschaft abzulegen.
Art. 15 E. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Dieses Reglement wird grundsätzlich auf Schuljahr
2007/08 in Kraft gesetzt.
Unkostenbeitrag
im Globalkredit
Mitbenützung
der Schulinfrastruktur
Zuständigkeit
der Schulleitung
Inkraftsetzung
5Elternreglement 412.106
Art. 16
Die Schuleinheiten sind verpflichtet, ab Schuljahr
2007/08 mit dem Aufbau der allgemeinen Elternmitwirkung an
ihrer Schule zu beginnen, und müssen eine diesem Reglement
entsprechende Elternmitwirkungs-Organisation bis spätestens
auf Beginn des Schuljahres 2009/10 eingerichtet haben.
Übergangsordnung