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Richtlinien über die Handhabung von Vorauszahlungen und Krediten in der Abteilung Bildung / Kultur

Risch · 4.2-4 · communal act

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Contents: 28 provisions
  1. Art. 1 Vertragsabschlusskompetenz
  2. Art. 2 Beweispflicht und Abrechnung
  3. Art. 3 Berechnungsmethode und Zweckbestimmung
  4. Art. 4 Rechnungsadresse
  5. Art. 5 Überträge
  6. Art. 6 Allgemeine Bestimmungen <strong>*</strong>
  7. Art. 7 Vorauszahlungen technisches Gestalten <strong>*</strong>
  8. Art. 8 Vorauszahlungen textiles Gestalten
  9. Art. 9 Vorauszahlungen Wirtschaft, Arbeit, Haushalt 2. Oberstufe und Hauswirtschaft <strong>*</strong>
  10. Art. 10 Allgemeine Bestimmungen für Lehrpersonen-, Stufen- und Spielmaterialkredite
  11. Art. 11 Lehrpersonenkredite und Spielmaterialkredite
  12. Art. 12 Stufenkredite Primarschule
  13. Art. 13 Allgemeine Bestimmungen für Büromaterial
  14. Art. 14 Kredite Büromaterial
  15. Art. 15 Allgemeine Bestimmungen Exkursionen, Kultur und Projekte
  16. Art. 16 Exkursionskredite
  17. Art. 17 Kulturkredit
  18. Art. 18 Projektkredit
  19. Art. 19 Allgemeine Bestimmungen Schwimmunterricht und Wintersporttage
  20. Art. 20 Schwimmunterricht im Hallenbad Röhrliberg (Cham)
  21. Art. 21 Wintersporttage
  22. Art. 22 Allgemeine Bestimmungen Lager
  23. Art. 23 Wintersportlager
  24. Art. 24 <strong>*</strong> Klassenlager
  25. Art. 25 Entschädigung von Begleitpersonen von Klassenlagern <strong>*</strong>
  26. Art. 26 Elternbeiträge an Klassenlager
  27. Art. 27 Überschüsse
  28. Art. 28 <strong>*</strong> Beiträge

28 provisions

Art. 1 Vertragsabschlusskompetenz

1 Die nachfolgenden Richtlinien regeln abschliessend die Vertragsabschlusskompetenz von Schulleiterinnen und Schulleitern und von Lehrpersonen der Gemeinde Risch. Die maximale Vertragsabschlusskompetenz ergibt sich im Grundsatz aus den nachfolgend aufgeführten Ansätzen und ist verbindlich einzuhalten. 2 Die Regelungen der Kompetenz- und Delegationsverordnung vom 18. Dezember 2012 (SRS ,1.6-3), insbesondere die in § 7 festgeschriebene Zuständigkeit des Vorstehers der Abteilung Bildung / Kultur und des Rektors für den Abschluss von Aufträgen, Dienstleistungs-, Werk- und Lieferungsverträgen, Anmieten und Leistungsvereinbarungen mit einer Vertragssumme über CHF 10'000.00, bleiben vorbehalten.

Art. 2 Beweispflicht und Abrechnung

1 Sämtliche Aufwendungen, die nachfolgend geregelt werden und durch die Gemeinde Risch zu entschädigen oder durch die Gemeinde zu tragen sind, werden durch Beleg nachgewiesen. Lehrpersonen sind verpflichtet, über sämtliche Aufwendungen Rechnung zu führen und die Aufwendungen hinreichend zu belegen. 2 Die Abrechnung enthält die einzelnen chronologisch aufgeführten Ausgabenpositionen, allfällige Kostenbeiträge der Eltern sowie die dazugehörigen Quittungen (Quittungen werden auf A4-Papiere aufgeklebt). Die vollständigen und unterzeichneten Abrechnungen sind der zuständigen Schulleitung jeweils Ende Schuljahr unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen.

Art. 3 Berechnungsmethode und Zweckbestimmung

1 Die Vorauszahlungen und Kredite werden anhand der Anzahl Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schuljahres berechnet. Die Beträge werden durch während des Schuljahres zu- oder wegziehende Schülerinnen und Schüler nicht angepasst. 2 Die nachfolgend geregelten Vorauszahlungen und Kredite sind für den jeweils umschriebenen Zweck und die Erreichung der Lernziele im entsprechenden Fach zu verwenden.

Art. 4 Rechnungsadresse

1 Bestellungen und Einkäufe der Abteilung Bildung / Kultur werden im Grundsatz auf Rechnung getätigt. Die Rechnungsadresse lautet: Schulen Risch, Vorname und Name des Bestellers bzw. der Bestellerin, Schulhaus x, Strasse und Nummer, 6343 Rotkreuz. 2 Von dieser Regelung ausgenommen sind Bestellungen und Einkäufe, für welche die Gemeinde Risch Vorauszahlungen leistet.

Art. 5 Überträge

1 Nicht verwendete Vorauszahlungen und Kredite dürfen bis zu 20% der Vorauszahlung oder des Jahreskredites oder mindestens CHF 100.00 auf das neue Schuljahr übertragen werden. Diese Regelung gilt für die §§ 6 bis 11 und die §§ 15 bis 18.

Art. 6 Allgemeine Bestimmungen <strong>*</strong>

1 Lehrpersonen erhalten für Materialbeschaffungen Vorauszahlungen. Diese werden anhand der nachfolgenden Ansätze jeweils hälftig in den Monaten September und Februar von der Abteilung Finanzen auf das Lohnkonto der Lehrpersonen überwiesen. 2 Die Höhe der Vorauszahlungen ergibt sich aus der Klassenstufe und der Anzahl Wochenstunden des Fachs. 3 Nach Absprache mit den Eltern können für die Herstellung von Gegenständen mit bleibendem Wert Beiträge erhoben werden (§ 10 Abs. 3 der Verordnung zum Schulgesetz vom 7. Juli 1992 (BGS 412.111).

Art. 7 Vorauszahlungen technisches Gestalten <strong>*</strong>

1 Lehrpersonen für technisches Gestalten / Werken erhalten eine Vorauszahlung gemäss den nachfolgenden Ansätzen: * Stufe Betrag pro Schülerin/Schüler und Halbjahr Kindergarten CHF 42.00 1. Klasse und Kleinkassen für nur teilweise schulbereite Kinder (KktS) CHF 11.00 2. Klasse CHF 11.00 3. Klasse CHF 17.00 4. Klasse CHF 17.00 5. und 6. Klasse CHF 20.00 1. Oberstufe CHF 48.00 2. und 3. Oberstufe CHF 53.00

Art. 8 Vorauszahlungen textiles Gestalten

1 Lehrpersonen für textiles Gestalten erhalten eine Vorauszahlung gemäss den nachfolgenden Ansätzen. Die Vorauszahlung ist auch für Verbrauchs- und Übungsmaterial zu verwenden: * Stufe Betrag pro Schülerin/Schüler und Halbjahr 1. Klasse und Kleinkassen für nur teilweise schulbereite Kinder (KktS) CHF 11.00 2. Klasse CHF 11.00 3. Klasse CHF 17.00 4. Klasse CHF 17.00 5. und 6. Klasse CHF 20.00 1. Oberstufe CHF 48.00 2. und 3. Oberstufe CHF 53.00

Art. 9 Vorauszahlungen Wirtschaft, Arbeit, Haushalt 2. Oberstufe und Hauswirtschaft <strong>*</strong>

1 Lehrpersonen für Hauswirtschaft erhalten eine Vorauszahlung gemäss den nachfolgenden Ansätzen. Die Vorauszahlung ist auch für Reinigungs- und Verbrauchsmaterial zu verwenden: * Stufe Betrag pro Schülerin/Schüler und Halbjahr 2. und 3. Oberstufe CHF 163.00

Art. 10 Allgemeine Bestimmungen für Lehrpersonen-, Stufen- und Spielmaterialkredite

1 Die Lehrpersonen-, Stufen- und Spielmaterialkredite und werden halbjährlich an die Schulleitungen ausbezahlt und liegen in deren Verantwortungsbereich. 2 Die Abrechnungen inklusiv Quittungen werden der Schulleitung Ende Schuljahr abgegeben (Quittungen werden auf A4-Papiere aufgeklebt).

Art. 11 Lehrpersonenkredite und Spielmaterialkredite

1 Lehrpersonenkredite sind für den Einkauf von Lehrmitteln und Kleinmaterialien zu verwenden. Sie werden an alle Lehrpersonen in Abhängigkeit des Pensums ausgerichtet. Die nachfolgenden Kredite stehen pro Schuljahr zur Verfügung: Pensum ab 70 bis 100% ab 40 bis 70% 15 bis 40% weniger als 15% Betrag Lehrpersonen CHF 200.00 CHF 150.00 CHF 80.00 CHF 0.00 Schulische Heilpädagogen, Deutsch als Zweitsprache CHF 600.00 CHF 400.00 CHF 200.00 CHF 0.00 Psychomotorik, Logopädie CHF 800.00 CHF 600.00 CHF 300.00 CHF 0.00 2 Kindergartenlehrpersonen haben pro Kindergartenabteilung einen Spielmaterialkredit von CHF 550.00 pro Jahr für den Ersatz von Spielmaterial zur Verfügung.

Art. 12 Stufenkredite Primarschule

1 Für die Primarschulstufen (die Unterstufe, die Mittelstufe I und Mittelstufe II) sowie den Unterricht für Deutsch als Zweitsprache sowie die schulische Heilpädagogik stehen pro Schuljahr und pro Stufe ein Kredit von CHF 2'000.00 zur Verfügung. Die Kleinklassen sind Teil der jeweiligen Regelklassen-Stufe, ohne Anspruch auf eigene Stufenkredite.

Art. 13 Allgemeine Bestimmungen für Büromaterial

1 Die Rechnungen für die Büromaterialbestellungen sind dem Sekretariat abzugeben. Die Begleichung der Rechnungen erfolgt durch die Abteilung Finanzen. 2 Die Bestellungen für Büromaterial werden durch die Schulmaterialverwalterinnen und Schulmaterialverwalter erstellt und sind vor der Bestellung durch den Leiter der Abteilung Bildung / Kultur zu visieren. Die Schulmaterialverwalterinnen und Schulmaterialverwalter erteilen Weisungen über Form und Ablauf des Bestellverfahrens. 3 Die Beträge werden anhand der aktuellen Schülerzahlen pro Klasse ausgerechnet. Für die Führung einer mehrklassigen Abteilung gibt es eine zusätzliche Pauschale von CHF 150.00.

Art. 14 Kredite Büromaterial

1 Lehrpersonen der nachfolgend genannten Stufen und Fächer stehen pro Schülerin und Schüler die folgenden Kredite für Büromaterial zur Verfügung: * Stufe Betrag pro Schülerin/Schüler und Jahr Kindergarten (inkl. Farben Kinder) CHF 53.00 Primarschule 1. bis 3. Klasse CHF 53.00 Primarschule 4. bis 6. Klasse CHF 62.00 * Kleinklassen für nur teilweise schulbereite Kinder (KktS) CHF 56.00 Primarschule Textiles Gestalten CHF 7.00 Oberstufe CHF 84.00 Oberstufe Textiles Gestalten CHF 11.00 Oberstufe Hauswirtschaft CHF 13.00 2 Den Lehrpersonen der Spezialschuldiensten (schulische Heilpädagogik, Deutsch als Zweitsprache, Psychomotorik und Logopädie) stehen in Abhängigkeit des Pensums pro Schuljahr die folgenden Kredite für Büromaterial zur Verfügung: Pensum ab 70 bis 100% ab 40 bis 70% 15 bis 40% weniger als 15% Betrag für Lehrpersonen Spezialschuldienste CHF 250.00 CHF 150.00 CHF 100.00 CHF 0.00

Art. 15 Allgemeine Bestimmungen Exkursionen, Kultur und Projekte

1 Exkursions-, Kultur- und Projektkredite werden halbjährlich an die Schulleitungen ausbezahlt und liegen in deren Verantwortungsbereich. 2 Die Abrechnungen inklusiv Quittungen werden der Schulleitung Ende Schuljahr abgegeben (Quittungen werden auf A4-Papiere aufgeklebt). 3 Bei Arbeits- und Projektwochen, resp. Exkursionen müssen allfällige Verpflegungskosten zu Lasten der Eltern ausgeschieden werden. 4 Exkursionskosten während Arbeits- und Projektwochen sind über die Exkursionskredite abzuwickeln. 5 Der Einsatz privater Fahrzeuge wird mit CHF 0.70 pro km entschädigt.

Art. 16 Exkursionskredite

1 Für Exkursionen stehen pro Schülerin und Schüler und Schuljahr die folgenden Kredite zur Verfügung: * Stufe Betrag pro Schülerin/Schüler und Jahr Kindergarten CHF 14.00 1. und 2. Primarklasse CHF 24.00 3. und 4. Primarklasse CHF 30.00 5. Primarklasse CHF 36.00 6. Primarklasse CHF 47.00 1. und 2. Oberstufe CHF 72.00 3. Oberstufe CHF 82.00

Art. 17 Kulturkredit

1 Den Schulhausteams steht ein Kredit für kulturelle Projekte und Theaterprojekte von CHF 16.00 pro Schüler und Schülerin und Schuljahr zur Verfügung.

Art. 18 Projektkredit

1 Den Schulhausteams stehen die nachfolgenden Kredite für Projekttage oder eine Projektwoche pro Schuljahr zur Verfügung: Stufe Betrag pro Schülerin/Schüler und Jahr Primarschule CHF 12.00 Oberstufe CHF 15.00

Art. 19 Allgemeine Bestimmungen Schwimmunterricht und Wintersporttage

1 Die Abrechnungen für den Schwimmunterricht und die Wintersporttage sind dem Sekretariat abzugeben. Die Auszahlung erfolgt durch die Abteilung Finanzen.

Art. 20 Schwimmunterricht im Hallenbad Röhrliberg (Cham)

1 Die Gemeinde Risch übernimmt die Kosten für den Eintritt und den Schülertransport.

Art. 21 Wintersporttage

1 Für die Wintersporttage stehen pro Schülerin und Schüler und Schuljahr die folgenden Kredite zur Verfügung: * Stufe Betrag pro Schülerin/Schüler und Jahr 1. und 2. Primarklasse CHF 32.00 3. bis 6. Primarklasse CHF 43.00 Oberstufe CHF 43.00 2 Für die Mittagsverpflegung bei Pauschalangeboten (z.B. Snowday Swisscom) leisten die Eltern maximal einen Beitrag von CHF 8.00 pro Kind. * 3 Für das Mieten von Sportausrüstungen wird entsprechend den Mietkosten zusätzlich ein Beitrag von maximal CHF 7.00 pro Schülerin oder Schüler ausgerichtet. *

Art. 22 Allgemeine Bestimmungen Lager

1 Die Abteilung Finanzen überweist die nachfolgend festgelegten Beiträge als Vorauszahlung auf das Lohnkonto der Lagerleitung. Auf Mitteilung der Lehrperson hin kann der Lagerbeitrag auch auf ein Spezialkonto überwiesen werden oder mit einem entsprechenden Beleg des Rektorates bei der Gemeindekasse bezogen werden. 2 Die Abrechnung inklusive der Abgabe der Quittungen erfolgt nach dem Lager an die Schulleitung. 3 Die Entschädigung für externe Leiterinnen und Leiter und interne Begleitpersonen bei Klassenlagern wird als Lohn ausbezahlt. Für die Anstellung von externen Begleitpersonen wird vorab das entsprechende Personalblatt ausgefüllt und eingereicht. Die Auszahlungen erfolgen mit dem ordentlichen Lohnlauf. 4 Der Einsatz privater Fahrzeuge wird mit CHF 0.70 pro km entschädigt.

Art. 23 Wintersportlager

1 Für Schülerinnen und Schüler, welche ein Wintersportlager besuchen, wird pro Lagerwoche ein Beitrag von CHF 105.00 ausgerichtet. Für Leiterinnen und Leiter wird ein Beitrag von CHF 210.00 ausgerichtet. * 2 An Wintersportlager wird weiter ein pauschaler Beitrag von CHF 1'100.00 ausbezahlt. * 3 Externe Leiterinnen und Leiter dürfen nach Absprache mit der Schulleitung nur beigezogen werden, wenn sich in der Lehrerschaft keine geeigneten Lehrpersonen finden. Externe Leiterinnen und Leiter im Besitz eines J&S-Leiterdiploms erhalten pro Lagerwoche eine Entschädigung von CHF 500.00; ohne Leiterdiplom eine Entschädigung von CHF 400.00.

Art. 24 <strong>*</strong> Klassenlager

1 Für Schülerinnen und Schüler, welche ein Klassenlager besuchen, wird pro Lagertag ein Beitrag von CHF 32.00 ausgerichtet. Für Leiterinnen und Leiter wird ein Beitrag von CHF 38.00 pro Tag ausgerichtet. 2 An Klassenlager mit einer Dauer von 5 Tagen wird ein pauschaler Beitrag von CHF 800.00 ausbezahlt. Bei einer Dauer von weniger als 5 Tagen reduziert sich die Lagerpauschale anteilsmässig.

Art. 25 Entschädigung von Begleitpersonen von Klassenlagern <strong>*</strong>

1 Die Klassenlehrperson erhält während ihres eigenen Klassenlagers den Lohn für eine 100%-Anstellung, d.h. die Differenz zwischen dem aktuellen Lohnpensum und dem Vollpensum wird als Lohn ausgezahlt, sofern sie die zusätzlich geleisteten Stunden nicht anderweitig kompensiert. 2 Interne Begleitpersonen mit Lehrdiplom mit einer Anstellung höher als 95% erhalten keine Entschädigung. 3 Interne Begleitpersonen mit Lehrdiplom mit einem Pensum bis 95% erhalten für die Teilnahme an einem Klassenlager eine Entschädigung. Diese liegt bei einer Lagerdauer von 5 Tagen zwischen CHF 50.00 (Lohnpensum 95%) und CHF 950.00 (Lohnpensum 5%) und wird linear berechnet, d.h. pro 10% Ergänzungspensum werden CHF 100.00 ausbezahlt. Bei einer Dauer von weniger als 5 Tagen reduziert sich der Betrag anteilmässig. 4 Die Entschädigung von externen Begleitpersonen für ein Klassenlager mit einer Dauer von 5 Tagen beträgt maximal CHF 800.00, also pro Tag CHF 160.00. 5 Begleiten bei Bedarf und Rücksprache mit der Schulleitung neben der Klassenlehrperson mehr als zwei zusätzliche Personen das Klassenlager, dürfen insgesamt höchstens CHF 1'500.00 an die Begleitpersonen ausbezahlt werden. Bei einer Dauer von weniger als 5 Tagen reduziert sich der Betrag anteilmässig. Im Fall von drei Begleitpersonen entscheidet die Schulleitung über die Zuteilung der Beträge. 6 Die Klassenlehrperson ist in Absprache mit der Schulleitung dafür besorgt, dass durch die Begleitung durch Fachlehrpersonen möglichst keine zusätzlichen Stellvertretungskosten entstehen.

Art. 26 Elternbeiträge an Klassenlager

1 Eltern von Schülerinnen und Schülern, welche an einem Klassenlager teilnehmen, leisten eine maximale Tagespauschale von CHF 16.00 für die Verpflegung. *

Art. 27 Überschüsse

1 Übersteigen die an Klassenlager ausgerichteten Beiträge die gesamthaften Aufwendungen, so ist der Überschuss der Gemeindekasse zurückzuerstatten. Die Schulleitung gibt Auskunft über die Zahlungsabwicklung von Überschüssen.

Art. 28 <strong>*</strong> Beiträge

1 Für Schülerinnen und Schüler, welche an Schulreisen teilnehmen, wird maximal ein Beitrag gemäss folgender Liste ausgerichtet: * Stufe Limite Dauer der Schulreise in Tagen Kindergarten CHF 16.00 1 Unterstufe CHF 21.00 1 Mittelstufe I CHF 32.00 1 Mittelstufe II CHF 42.00 1 1. bis 3. Oberstufe CHF 53.00 1 2. und 3. Oberstufe CHF 84.00 2 2 Für die Mittagsverpflegung auf eintägigen Schulreisen leisten die Eltern maximal ein Beitrag von CHF 8.00 pro Kind, wenn der Lunch nicht von zuhause mitgenommen wird. 3 Für die Morgen-, Mittags- und Abendverpflegung auf zweitägigen Schulreisen leisten die Eltern maximal ein Beitrag von CHF 16.00 pro Kind und Tag. 4 Für Schulreisen dürfen von den Eltern keine weiteren Beiträge erhoben werden. 5 Bei zweitägigen Schulreisen wird entsprechend den Übernachtungskosten zusätzlich ein Beitrag von maximal CHF 37.00 pro Schülerin oder Schüler ausgerichtet. *

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