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Statuten der Unterhaltsgenossenschaft Rotkreuzer Forren

Risch · 2.1-1 · communal act

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Contents: 26 provisions
  1. Art. 1 Name, Sitz
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Rechtsgrundlage
  4. Art. 4 Verfügungsbeschränkungen
  5. Art. 5 Publikationsorgan
  6. Art. 6 Mitglieder
  7. Art. 7 Organe
  8. Art. 8 Zuständigkeit
  9. Art. 9 Geschäftsjahr und Einberufung der Generalversammlung
  10. Art. 10 Form der Einberufung
  11. Art. 11 Stellvertretung
  12. Art. 12 Stimmrecht
  13. Art. 13 Beschlussfassung
  14. Art. 14 Bekanntmachung der Beschlüsse
  15. Art. 15 Zusammensetzung, Aufseherwesen
  16. Art. 16 Amtsdauer
  17. Art. 17 Zuständigkeit, Verantwortlichkeit
  18. Art. 18 Einberufung
  19. Art. 19 Unterschriftsberechtigung
  20. Art. 20 Präsident und Aktuar
  21. Art. 21 Buchführung, Aufgabe des Kassiers
  22. Art. 22 Zuständigkeit, Pflichten; Berichterstattung
  23. Art. 23 Disziplinarbefugnisse
  24. Art. 24 Genehmigungsvorbehalt
  25. Art. 25 Bedingungen
  26. Art. 26 Aktivsaldo

26 provisions

Art. 1 Name, Sitz

1 Unter dem Namen «Unterhaltsgenossenschaft Rotkreuzer Forren» besteht als Rechtsnachfolgerin der «Bodenverbesserungsgenossenschaft Rotkreuzer Forren» eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft derjenigen Landeigentümern, welche im Beizugsgebiet (Perimeter) Land besitzen. 2 Sitz der Unterhaltsgenossenschaft ist Rotkreuz, Gemeinde Risch.

Art. 2 Zweck

1 Die Unterhaltsgenossenschaft bezweckt den rationellen Unterhalt der in ihrem Eigentum stehenden gemeinschaftlichen Entwässerungsanlagen und Flurwege. 2 Sie kann ferner im Rahmen ihres frei verfügbaren Genossenschaftsvermögens Mittel für die Verbesserung landwirtschaftlicher Produktionsgrundlagen und der rationellen Bewirtschaftung sowie für die Verbesserung des landwirtschaftlich genutzten Bodens einsetzen.

Art. 3 Rechtsgrundlage

1 Nach Massgabe von Art. 102 und 103 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LWR, SR 910.1) untersteht die Unterhaltsgenossenschaft der Aufsicht des Landwirtschaftsamtes des Kantons Zug (§ 2 Abs. 3 EG Landwirtschaft vom 8. September 2000, BGS 921.1).

Art. 4 Verfügungsbeschränkungen

1 Die Mitglieder und die an den einbezogenen Grundstücken dinglich Berechtigten haben die Vornahme aller für die Durchführung des Unternehmens erforderlichen Arbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden. 2 Veränderungen an den gemeinsamen Anlagen sind nur mit Bewilligung des Vorstandes zulässig.

Art. 5 Publikationsorgan

1 Publikationsorgan der Unterhaltsgenossenschaft ist das Amtsblatt des Kantons Zug.

Art. 6 Mitglieder

1 Mitglieder sind von Gesetzes wegen alle Eigentümer von Grundstücken, die von der Unterhaltsgenossenschaft erfasst werden. 2 Die Mitgliedschaft ist unter der Bezeichnung der Rechtsvorgängerin «Bodenverbesserungsgenossenschaft Rotkreuzer Forren» im Grundbuch angemerkt und geht bei Handänderungen ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger über. 3 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen.

Art. 7 Organe

1 Die Organe der Unterhaltsgenossenschaft sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsprüfungskommission

Art. 8 Zuständigkeit

1 Die Generalversammlung ist die Versammlung der Mitglieder. 2 Ihr obliegen: a) die Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsprüfungskommission sowie die Festsetzung der an diese Organe auszurichtenden Entschädigungen b) die Beschlussfassung über die Statuten bzw. Änderungen dazu c) die Beschlussfassung über allfällige Unterhaltsreglemente sowie die Zustimmung zu rechtlichen Verfügungen über die gemeinsamen Anlagen d) die Beschlussfassung über die Abtretung von gemeinsamen Anlagen an die Gemeinden zu Eigentum und Unterhalt, die Auflösung der Unterhaltsgenossenschaft und der anderen wichtige Geschäfte, die ihr von der kantonalen Aufsichtsbehörde, dem Vorstand oder von wenigstens einem Fünftel der Mitglieder unterbreitet werden e) die Beschaffung der nötigen Geldmittel; die Festlegung der Fälligkeit und Höhe von Grundeigentümerbeiträgen ist Sache des Vorstands f) die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes g) die Erteilung von allfälligen Prozessvollmachten und der Abschluss von Schiedsverträgen

Art. 9 Geschäftsjahr und Einberufung der Generalversammlung

1 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres, erstmals per 31. Dezember 2005. 2 Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel bis spätestens Ende März des darauffolgenden Geschäftsjahres statt. 3 Weitere Versammlungen sind vom Vorstand einzuberufen wenn: a) die Geschäfte dies erfordern b) die Aufsichtsbehörde es verlangt c) wenigstens ein Fünftel der Mitglieder mit begründetem, schriftlichem Begehren darum ersucht

Art. 10 Form der Einberufung

1 Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch einmalige Publikation im Amtsblatt unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände wenigstens 8 Tage vor der Versammlung.

Art. 11 Stellvertretung

1 Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder einem mit ihm im gleichen Haushalt lebenden Handlungsfähigen vertreten lassen. 2 Die Abgabe von mehr als drei Stimmen durch das gleiche Mitglied ist unzulässig.

Art. 12 Stimmrecht

1 Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Miteigentümer oder Gesamteigentümer verfügen zusammen nur über eine Stimme. 2 Erbengemeinschaften und andere Gesamteigentümer ohne bevollmächtigten Vertreter haben sich auf eine gemeinsame Stimmabgabe zu einigen; Miteigentümer stimmen nach ihren Anteilen.

Art. 13 Beschlussfassung

1 Wenn es die Mehrheit der Anwesenden verlangt, ist geheim abzustimmen. 2 Soweit das Gesetz und Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreiben, beschliesst die Versammlung bei geheimen oder offenen Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden und rechtmässig vertretener Mitglieder. 3 Bei Stimmengleichheit gibt bei offenen Abstimmungen der Präsident den Stichentscheid. Bei Stimmengleichheit in geheimen Abstimmungen gilt der Entscheid als negativ.

Art. 14 Bekanntmachung der Beschlüsse

1 Wichtige Beschlüsse sind im Publikationsorgan zu veröffentlichen.

Art. 15 Zusammensetzung, Aufseherwesen

1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Aktuar und dem Kassier sowie zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand kann aus seinen Mitgliedern eine Flurkommission bestimmen, welcher für den Unterhalt der Genossenschaftsanlagen zuständig ist. 2 Der Vorstand ist verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 3 Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn ihm die Mehrheit des Vorstandes zustimmt. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

Art. 16 Amtsdauer

1 Die Mitglieder des Vorstands sowie die Rechnungsprüfungskommission werden auf eine zweijährige Amtsdauer gewählt.

Art. 17 Zuständigkeit, Verantwortlichkeit

1 Der Vorstand vertritt das Unternehmen nach innen und aussen, ist verantwortlich für den Unterhalt, bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor, vollzieht die Beschlüsse und ist der Unterhaltsgenossenschaft für eine geordnete Geschäftsführung und Rechnungsablage verantwortlich. 2 Der Vorstand ist zuständig für die Anlage und Verwaltung des Genossenschaftsvermögens sowie für die Vergabe von Dienstleistungs-, Bau- und Lieferaufträgen.

Art. 18 Einberufung

1 Die Einberufung des Vorstands erfolgt durch den Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn die Aufsichtsbehörde oder die Mehrheit des Vorstands es verlangten.

Art. 19 Unterschriftsberechtigung

1 Präsident und Aktuar oder Kassier zeichnen zusammen rechtsverbindlich für die Unterhaltsgenossenschaft und den Vorstand.

Art. 20 Präsident und Aktuar

1 Der Präsident leitet die Generalversammlung und die Vorstandssitzungen. Die Verhandlungen sind durch den Aktuar zu protokollieren. Das Protokoll ist an der nächsten Versammlung oder Sitzung genehmigen zu lassen. 2 Der Präsident und der Aktuar sorgen für den Vollzug der Beschlüsse, Weisungen und Geschäfte. 3 Der Aktuar erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vorstands.

Art. 21 Buchführung, Aufgabe des Kassiers

1 Der Kassier besorgt die Buchführung. Ihm obliegen insbesondere die Leitung des gesamten Kassaverkehrs, die Eintragung aller Einnahmen und Ausgaben und die Sammlung und Einreihung der Belege. Er erstellt ferner zu Handen des Vorstandes und der Generalversammlung die Jahresrechnung. 2 Geldbezüge und Zahlungen dürfen nur mit Ermächtigung des Vorstands gemacht werden. Alle Rechnungen müssen vom Präsidenten oder einem von ihm bezeichneten Vorstandsmitglied visiert werden.

Art. 22 Zuständigkeit, Pflichten; Berichterstattung

1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Sie überprüft jährlich die gesamte Rechnungsführung und die Jahresrechnung und erstattet hierüber der Generalversammlung Bericht.

Art. 23 Disziplinarbefugnisse

1 Der Vorstand ist ermächtigt, ein Genossenschaftsmitglied, das sich seinen rechtmässigen Anordnungen widersetzt oder deren Durchsetzung rechtswidrig erschwert, mit Ordnungsbussen von CHF 200.00 zu bestrafen. 2 Nötigenfalls kann der Vorstand pflichtwidrig versäumte Arbeiten auf Kosten des Fehlbaren durch einen hierzu geeigneten Dritten ausführen lassen und gegen fehlbare Mitglieder Ersatzvornahme schreiten. 3 Bussen fallen in die Genossenschaftskasse.

Art. 24 Genehmigungsvorbehalt

1 Die Unterhaltsgenossenschaft darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ihren Zweck ändern.

Art. 25 Bedingungen

1 Für die Auflösung der Unterhaltsgenossenschaft bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 2 Die Auflösung darf erst nach Abtretung aller gemeinsamen Anlagen an die Standortgemeinden oder nach anderweitiger Sicherstellung des Unterhalts erfolgen. 3 Die Auflösung der Unterhaltsgenossenschaft unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 4 Sämtliche Akten und Pläne sind nach der Auflösung im Gemeindearchiv am Sitz der Unterhaltsgenossenschaft zu archivieren.

Art. 26 Aktivsaldo

1 Bei der Auflösung vorhandenes Vermögen ist in erster Linie jener öffentlich-rechtlichen Organisation oder jenem Gemeinwesen zuzuweisen, welches die Unterhaltspflicht für die noch bestehenden Anlagen weiterführt; in zweiter Linie den beteiligten Einwohnergemeinden im Verhältnis der an den Anlagen beteiligten Flächen oder dem Kanton, zweckgebunden zu Gunsten der Landwirtschaft. Im Nachgang zu den vorstehenden Zuweisungen des Aktivsaldos kann ein allenfalls verbleibender Saldo mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einer oder mehreren Vereinigungen oder Institutionen zugewiesen werden, welche die Förderung der Landwirtschaft bezwecken.

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