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5 provisions
Art. 1
1 Den nachstehend genannten Vereinbarungen, nämlich dem Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug betreffend die Gründung der
Nordostschweizerischen Kraftwerke AG vom 22. April 1914, dem zwischen
den obenerwähnten Kantonen einerseits und der «Motor», Aktiengesellschaft für angewandte Elektrizität in Baden, anderseits abgeschlossenen
Vertrage betreffend den Ankauf der Kraftwerke Beznau-Löntsch vom
24. März 1914, wird hiemit die Genehmigung erteilt.
Art. 2
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, das zur Beschaffung der vom Kanton
Schaffhausen zu übernehmenden Aktien erforderliche Kapital – vorläufig
Fr. 2'000'000.00 – auf dem Wege des Anleihens aufzunehmen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
731.130 Kanton Schaffhausen
Art. 3
1 Der Regierungsrat wird für die Zukunft ermächtigt, mit Zustimmung des
Grossen Rates auch weitere finanzielle Leistungen für den Ausbau, die Erweiterung und den Betrieb der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG zu
übernehmen und die hiefür nötigen Gelder zu beschaffen.
Art. 4
1 Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung und tritt im Falle der Annahme sofort in Kraft1).
Art. 5
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzuge des Beschlusses beauftragt.
1) In Kraft getreten am 12. Juli 1914.
Kanton Schaffhausen 731.130
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.06.1914 12.07.1914 Erlass Erstfassung GS XII, S. 345
731.130 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.06.1914 12.07.1914 Erstfassung GS XII, S. 345