Art. 33 Übertretungen
1) Von der Regulierungsbehörde wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a) die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Vorschriften über den Kundenschutz nach Art. 3a verletzt; b) ohne Genehmigung bzw. Bewilligung nach Art. 4 eine Stromerzeugungsanlage errichtet; c) die technischen Regeln nach Art. 5 nicht einhält; d) die Vorschriften über die Unterhaltspflicht nach Art. 7 verletzt; e) keine technischen Vorschriften nach Art. 8 festlegt oder veröffentlicht; f) die Vorschriften über Ausgleichsregelungen nach Art. 8a verletzt; g) gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 9 verstösst; h) in Ausübung seiner Geschäftstätigkeit als Netzbetreiber Kenntnis über wirtschaftlich sensible Informationen erlangt und diese entgegen Art. 10 nicht vertraulich behandelt oder missbraucht; i) die Informationspflicht nach Art. 11 verletzt; k) keine Kriterien für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen und die Benutzung von Verbindungsleitungen nach Art. 12 festlegt; l) als Übertragungsnetzbetreiber seinen Verpflichtungen nach Art. 13 nicht nachkommt; m) als Verteilernetzbetreiber seinen Verpflichtungen nach Art. 13a nicht nachkommt; n) die Durchleitungs- oder Anschlusspflicht nach Art. 14 und 16 verletzt; o) den Netzzugang entgegen Art. 17 verweigert; p) die Vorschriften über Preise und allgemeine Netzbedingungen nach Art. 18 und 20 verletzt; q) die grenzüberschreitende Durchleitung entgegen Art. 23 verweigert; r) gegen die Vorschriften über die Rechnungslegung nach Art. 24 und 24a verstösst; s) die Auskunfts- oder Aufbewahrungspflicht nach Art. 28 und 28a verletzt; t) gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 verstösst, indem er: 1. die Pflicht zur Vorlage von Informationen nach Art. 3 Abs. 3 verletzt; 2. die Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Verbunds der Übertragungsnetzbetreiber für Strom ("ENTSO (Strom)") nach Art. 4 verweigert; 3. die Vorschriften über die Bereitstellung von Informationen nach Art. 15 verletzt; u) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der Regulierungsbehörde nicht nachkommt; v) gegen Verordnungsbestimmungen, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst. 1a) Für Übertragungsnetzbetreiber und integrierte Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 24 Bst. a beträgt die Busse für Übertretungen nach Abs. 1 bis zu 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes. 2) Von der Regulierungsbehörde wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer öffentliche Elektrizitätsinfrastruktur beschädigt oder den Betrieb öffentlicher Elektrizitätsinfrastruktur beeinträchtigt. 3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafgrenze auf die Hälfte herabgesetzt. 4) Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen bleibt vorbehalten.