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Gesetz vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis des Lehr- und schulischen Assistenzpersonals (Lehrpersonalgesetz; LPersG)

Liechtenstein · 411.31 · statute

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Contents: 63 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Schulisches Assistenzpersonal
  3. Art. 3 Rechtsnatur des Dienstverhältnisses
  4. Art. 4 Umfang des Dienstverhältnisses, Beschäftigungsgrad
  5. Art. 5 Anstellungsdauer
  6. Art. 5a Probezeit
  7. Art. 6 Anspruch auf Beschäftigung
  8. Art. 7 Freie ständige Stelle
  9. Art. 8 Nichtständige Stelle
  10. Art. 9 Ausschreibung
  11. Art. 10 Anstellungsbedingungen
  12. Art. 11 und 12
  13. Art. 13 Nachweise nach der Anstellung
  14. Art. 14 und 15
  15. Art. 16 Anstellungsbehörde
  16. Art. 17 Stellungnahme der Gemeinde
  17. Art. 17a Schutz der Persönlichkeit
  18. Art. 18 Allgemeine Pflichten
  19. Art. 19 Dienstauftrag
  20. Art. 20 Arbeitszeit
  21. Art. 21 Anrechnung von weiteren Tätigkeiten an die Pflichtlektionenzahl
  22. Art. 21a Abweichende Regelungen über die Arbeitszeit
  23. Art. 22 Einordnung
  24. Art. 23 Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler
  25. Art. 24 Dienstgeheimnis
  26. Art. 25 Mitwirkungsrecht
  27. Art. 26 Nebenbeschäftigung
  28. Art. 27 Besoldung
  29. Art. 28 Urlaub
  30. Art. 28a Freistellung und flexible Arbeitsregelung aus familiären Gründen
  31. Art. 29 Altersentlastung
  32. Art. 30 Sicherung der Unterrichtsqualität
  33. Art. 31 Beurteilung der Lehrpersonen
  34. Art. 31a
  35. Art. 32
  36. Art. 33
  37. Art. 34
  38. Art. 35
  39. Art. 36 Versetzungsgründe
  40. Art. 37 Stellungnahme der Gemeinde
  41. Art. 38 Grundsatz
  42. Art. 39 Kündigungsform, -frist und -termine
  43. Art. 40 Erreichen des Pensionierungsalters
  44. Art. 41 Grundsatz
  45. Art. 42 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
  46. Art. 43 Meldepflicht
  47. Art. 43a Anwendbare Vorschriften
  48. Art. 43b Anstellungsbedingungen
  49. Art. 43c Arbeitszeit
  50. Art. 44 Anwendbare Vorschriften
  51. Art. 45 Berufliche Weiterbildung
  52. Art. 46 Sicherung der Unterrichtsqualität
  53. Art. 47 Regierung und Schulamt
  54. Art. 48 Gemeinderat und Gemeindeschulrat
  55. Art. 48a Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
  56. Art. 48b Amtshilfe
  57. Art. 49 Beschwerde
  58. Art. 49a Aufschiebende Wirkung
  59. Art. 50 Verfahrensvorschriften
  60. Art. 51 Übergangsbestimmungen
  61. Art. 52 Durchführungsverordnungen; Delegation
  62. Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts
  63. Art. 54 Inkrafttreten

63 provisions

Art. 38 Grundsatz

Soweit in diesem Kapitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden auf die Beendigung des Dienstverhältnisses von Lehrpersonen die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes (Art. 18 bis 27) sinngemäss Anwendung.

Art. 39 Kündigungsform, -frist und -termine

1) Unbefristete sowie länger als ein Jahr befristete Dienstverhältnisse können von jeder Vertragspartei schriftlich per 31. Januar oder 31. Juli jeweils auf Semesterende gekündigt werden. Die Kündigung durch das Schulamt erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Schulleitung; bei fehlendem Einvernehmen entscheidet die Regierung auf Antrag des Schulamtes. Die Kündigung durch das Schulamt oder die Regierung ergeht in Form einer Verfügung. 2) Die Kündigung hat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu erfolgen. 3) Die Kündigung während der Probezeit muss unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 14 Tagen auf den letzten Schultag vor den nachfolgenden Schulferien erfolgen.

Art. 40 Erreichen des Pensionierungsalters

1) Erreicht die Lehrperson das Pensionierungsalter, wird sie vom Schulamt auf Ende des Monates, in welchem das Pensionierungsalter erreicht wird, in den Ruhestand versetzt. 2) Wird das Pensionierungsalter bis spätestens drei Monate nach Schuljahresbeginn erreicht, kann die Lehrperson vom Schulamt vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Hieraus dürfen der Lehrperson keine Nachteile bei der ordentlichen Besoldung erwachsen. 3) Eine Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Pensionierungsalters ist bis zum Ende des Semesters anzustreben, sofern die Lehrperson damit einverstanden ist. Über das Schuljahresende hinaus ist eine weitere Beschäftigung zulässig, sofern die Stelle sonst nicht besetzt werden kann. 4) In Bezug auf die Frühpensionierung gelten die Bestimmungen des Besoldungsgesetzes. 5) Im Übrigen finden die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.

Art. 41 Grundsatz

Auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen findet Art. 54 des Staatspersonalgesetzes sinngemäss Anwendung; für die Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen ist das Schulamt zuständig.

Art. 42 Voraussetzungen und Rechtsfolgen

1) Die Regierung kann gegenüber einer Lehrperson ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Berufsausübung anordnen, wenn: a) deren Verhalten die seelisch-geistige oder körperliche Integrität der Schülerinnen und Schüler gefährdet oder verletzt; oder b) die Vertrauenswürdigkeit oder Eignung der Lehrperson in anderer Weise schwer beeinträchtigt ist. 2) Eine Lehrperson, gegen die ein Verbot der Berufsausübung angeordnet wurde, ist nicht berechtigt, Aufgaben im schulischen oder erzieherischen Bereich wahrzunehmen.

Art. 43 Meldepflicht

1) Lehrpersonen haben dem Schulamt unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit Umstände bekannt werden, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit oder Eignung einer anderen Lehrperson (Art. 42 Abs. 1) geben können. 2) Wer gutgläubig eine Meldung nach Abs. 1 erstattet oder wer als Zeuge aussagt, darf deswegen nicht in seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden.

Art. 43a Anwendbare Vorschriften

Auf das schulische Assistenzpersonal finden ausschliesslich die Art. 1 Abs. 2 Bst. a, Art. 2 bis 9, Art. 16 Abs. 1, Art. 17, 17a, 18, 22 bis 28a, 30, 31, 36 bis 43c, 47 bis 50 und 52 sinngemäss Anwendung.

Art. 43b Anstellungsbedingungen

1) Beim schulischen Assistenzpersonal sind für eine Anstellung die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sowie die persönliche Eignung massgebend. 2) Die Regierung regelt das Nähere über die Anstellungsbedingungen mit Verordnung.

Art. 43c Arbeitszeit

Die Regierung kann mit Verordnung für das schulische Assistenzpersonal abweichende Regelungen über die Arbeitszeit (Art. 20 bis 21a) festlegen; sie orientiert sich dabei an den Vorschriften des Staatspersonalgesetzes.

Art. 44 Anwendbare Vorschriften

Auf das kirchliche Lehrpersonal, das an den von den Gemeinden getragenen Schulen konfessionellen Unterricht erteilt, sind ausschliesslich die Art. 18, 19, 22 bis 25, 42, 43, 45, 46 und 48b anwendbar. Im Übrigen gilt das Dienstrecht des zuständigen Anstellungsorganes.

Art. 45 Berufliche Weiterbildung

Das kirchliche Lehrpersonal ist berechtigt, an den vom Land angebotenen Weiterbildungsveranstaltungen für Lehrpersonen teilzunehmen.

Art. 46 Sicherung der Unterrichtsqualität

1) Die für das kirchliche Lehrpersonal zuständigen Anstellungsorgane wachen über die Qualität des Unterrichtes und über die Qualität der Zusammenarbeit in der Schule und mit den Eltern. 2) Das zuständige Anstellungsorgan kann dem Schulamt den Auftrag erteilen, den Unterricht pädagogisch und methodisch-didaktisch zu beurteilen. Das Schulamt führt zu diesem Zweck Unterrichtsbesuche und Personalgespräche durch. Ausserdem verfasst es zuhanden des zuständigen Anstellungsorganes einen Bericht.

Art. 47 Regierung und Schulamt

1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Regierung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2) Das Schulamt ist die zuständige Fachstelle für das Personal der öffentlichen Schulen. Ihm obliegt die Vorbereitung der Personalgeschäfte für die Regierung.

Art. 48 Gemeinderat und Gemeindeschulrat

1) Bei Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, stehen dem Gemeinderat die folgenden Mitwirkungsrechte zu: a) Zustimmungsrecht beim Stellenplan (Art. 7 Abs. 2); b) Zustimmungsrecht bei der Schaffung von nichtständigen Stellen (Art. 8 Abs. 1). 2) Bei Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, stehen dem Gemeindeschulrat die folgenden Mitwirkungsrechte zu: a) Vorschlagsrecht bzw. Recht auf Information bei der Anstellung von Lehrpersonen an einer von der Gemeinde getragenen Schule (Art. 17); b) Recht zur Stellungnahme bei Versetzungen (Art. 37) und bei Massnahmen nach Art. 41 und 42.

Art. 48a Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten

1) Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. 2) Sie dürfen ausserdem schulrelevante besondere Kategorien personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, für folgende Zwecke verarbeiten: a) Überprüfung der Anstellungsbedingungen (Art. 10); b) Wahrnehmung der Aufsicht (Art. 30 und 31); c) Anordnung eines Berufsausübungsverbotes (Art. 42 und 43). 3) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten nach Abs. 1 und 2 übermitteln: a) anderen mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind; b) anderen Organen, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind. 4) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 und 2 bei einem Berufsausübungsverbot im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 48b Abs. 3 bleibt vorbehalten.

Art. 48b Amtshilfe

1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Organen alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. 2) Wird eine Lehrperson wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das ihre Vertrauenswürdigkeit oder Eignung als Lehrperson beeinträchtigen kann, strafrechtlich verfolgt, erstatten die Strafbehörden dem Schulamt wie folgt Meldung: a) die Staatsanwaltschaft: über die Einleitung oder Einstellung eines Strafverfahrens; b) das urteilende Gericht: über das gefällte Strafurteil. 3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz unter Wahrung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen im erforderlichen Umfang Amtshilfe. Insbesondere unterrichten sie von sich aus die zuständigen Behörden der anderen EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz über das Vorliegen eines Berufsausübungsverbotes unter Angabe des Namens der betroffenen Lehrperson, des Datums der Verfügung, mit der das Berufsausübungsverbot angeordnet wurde, und der Dauer des Berufsausübungsverbotes; die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln. 4) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben die betroffene Lehrperson unverzüglich über eine Meldung nach Abs. 3 zu informieren.

Art. 49 Beschwerde

1) Gegen Verfügungen des Schulamtes oder der Schulleitung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 49a Aufschiebende Wirkung

Beschwerden gegen Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen oder die Beendigung des Dienstverhältnisses haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 50 Verfahrensvorschriften

1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung. 2) Die Lehrperson ist vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören. Im Übrigen findet Art. 53 des Staatspersonalgesetzes sinngemäss Anwendung.

Art. 51 Übergangsbestimmungen

1) Lehrer, welche nach bisherigem Recht definitiv oder mit Vertrag von mindestens vier Jahren Dauer angestellt sind, sowie Kindergärtnerinnen, welche nach bisherigem Recht mindestens vier Jahre bei einer liechtensteinischen Gemeinde vollzeitlich angestellt sind, gelten nach dem neuen Recht als unbefristet angestellt. 2) Neu anzustellende Lehrer, welche nach bisherigem Recht schon einmal definitiv oder mit Vertrag von mindestens vier Jahren Dauer beim Land angestellt waren, können nach dem neuen Recht unbefristet angestellt werden. Neu anzustellende Kindergärtnerinnen, welche nach bisherigem Recht bereits einmal mindestens vier Jahre bei einer liechtensteinischen Gemeinde vollzeitlich angestellt waren, können nach dem neuen Recht unbefristet angestellt werden, sofern die Anstellungsbedingungen erfüllt sind. 3) Lehrer, welche nach bisherigem Recht als Teilzeitlehrer während mindestens zehn Jahren zu einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von mindestens 40 % oder während ununterbrochen mindestens fünf Jahren zu einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50 % beim Land angestellt waren, können nach dem neuen Recht unbefristet angestellt werden, sofern die Anstellungsbedingungen erfüllt sind. Kindergärtnerinnen, welche nach bisherigem Recht in Teilzeit während mindestens zehn Jahren zu einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von mindestens 40 % oder während ununterbrochen mindestens fünf Jahren zu einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50 % bei einer liechtensteinischen Gemeinde angestellt waren, können nach dem neuen Recht unbefristet angestellt werden, sofern die Anstellungsbedingungen erfüllt sind. 4) Ausbildungen, welche nach Art. 91 des Schulgesetzes für Unterricht an einer bestimmten Schulart oder in einem bestimmten Fach anerkannt und vor Inkrafttreten von Art. 11 absolviert worden sind, werden für die entsprechende Schulart oder für das entsprechende Fach weiterhin anerkannt. 5) Die Aufnahme der Kindergärtnerinnen in die Pensionsversicherung für das Staatspersonal richtet sich nach dem Gesetz über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal. 6) Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Besoldung der Lehrer an öffentlichen Schulen findet auf Kindergärtnerinnen der gemäss Ziff. III Abs. 1 des Gesetzes vom 18. September 2003 über die Abänderung des Besoldungsgesetzes, LGBl. 2003 Nr. 217, anwendbare Art. 17 mit folgendem Wortlaut Anwendung: "Für Kindergärtnerinnen gilt folgender Einreihungsplan: - bei Dienstantritt: Besoldungsklasse 11 Stufe 1 - nach dem vollendeten 3. Dienstjahr: Besoldungsklasse 12 Stufe 4 - nach dem vollendeten 6. Dienstjahr: Besoldungsklasse 13 Stufe 7 - nach dem vollendeten 11. Dienstjahr: Besoldungsklasse 14 Stufe 11 - nach dem vollendeten 12. Dienstjahr: Besoldungsklasse 15 Stufe 11 - nach dem vollendeten 16. Dienstjahr: Besoldungsklasse 16 Stufe 10 - nach dem vollendeten 18. Dienstjahr: Besoldungsklasse 17 Stufe 10."

Art. 52 Durchführungsverordnungen; Delegation

1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. 2) Die Regierung kann mit Verordnung die in Art. 31 Abs. 1 dem Schulamt zugewiesene Aufgabe an die Schulleitungen übertragen.

Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Lehrerdienstgesetz (LdG) vom 19. November 1980, LGBl. 1981 Nr. 20, in der Fassung der Gesetze vom 15. Dezember 1982, LGBl. 1982 Nr. 12, vom 16. Dezember 1994, LGBl. 1995 Nr. 28, und vom 22. Oktober 1998, LGBl. 1998 Nr. 216, wird aufgehoben.

Art. 54 Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. August 2004 in Kraft. 2) Art. 11 tritt in Kraft, sobald die Ausbildungen an den von der Regierung anerkannten Ausbildungsstätten erstmals auf Hochschulniveau abgeschlossen werden können. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Verordnung kund. gez. Hans-Adam gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen

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