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Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Schuldanerkennung

Confederation · 0.973.262.312 · treaty

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In force since 1975-10-10, as the publisher states.

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan haftet vom 1. Juli 1974 an für den Schuldendienst (Kapitalrückzahlungen und Zinsen) des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Eröffnung von Transferkrediten vom 22. Juni 1964 und 9. Januar 1967, der im Zusammenhang steht mit den in der Beilage erwähnten Fälligkeiten. SR 0.973.262.31 SR 0.973.262.311 Nicht veröffentlicht.

Art. 2

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan wird den in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens erwähnten Schuldendienst (Kapitalrückzahlungen und Zinsen) gemäss den ursprünglichen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den schweizerischen Gläubigern leisten und überweisen.

Art. 3

Nach dem 1. Juli 1974 wird die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Regierung der Islamischen Republik Pakistan nicht haftbar machen für den Schuldendienst des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Eröffnung von Transferkrediten vom 22. Juni 1964 und 9. Januar 1967, der auf Fälligkeiten beruht, die nicht in der Beilage erwähnt sind. SR 0.973.262.31 SR 0.973.262.311 Nicht veröffentlicht.

Art. 4

Alle übrigen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Eröffnung von Transferkrediten vom 22. Juni 1964 und 9. Januar 1967 bleiben in Kraft. Siehe SR 0.973.262.31 Siehe SR 0.973.262.311

Art. 5

Das vorliegende Abkommen tritt am Tag in Kraft, an dem sich die beiden Vertragsparteien mit diplomatischen Noten mitteilen, dass die verfassungsmässigen Bedingungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Ausgefertigt in zwei Originalen in Bern, den 5. Dezember 1974, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind. Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: K. Jacobi Für den Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan: Mohammad Yousuf, Lt. Général

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