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Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden

Uri · 40.3235 · intercantonal agreement

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Contents: 12 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11 Kanton Uri 40.3235
  12. Artikel 12

12 provisions

Artikel 1

Fischereiberechtigung 1 Zur Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden sind die Inhaberinnen und Inhaber eines Urner oder Glarner Fischerpatentes berechtigt.

Artikel 2

Abgrenzung der Fischereiberechtigung 1 Die Grenzen der gegenseitigen Fischereiberechtigung bilden einerseits die Staumauer, anderseits die Eigentumsgrenze der NOK, bezeichnet durch Marksteine. Die Grenze der Fischereiberechtigung der Glarner Fischerinnen und Fischer gegen den Urnerboden wird gebildet durch die Linie zwischen den letzten Marksteinen auf beiden Ufern.

Artikel 3

Fanggeräte und Fangmethoden 1 Erlaubt ist das Fischen vom Ufer aus mit einer von der Hand geführten Angelrute je Patentinhaberin oder Patentinhaber, unter Verwendung eines natürlichen oder künstlichen Köders, nämlich: a) das Fliegenfischen mit maximal 1 Fliege, Nymphe oder Streamer, mit oder ohne Schwimmkörper b) das Grund- oder Zapfenfischen c) das Spinnfischen 2 Folgende Fangmethoden oder -geräte sind verboten: a) die Verwendung von lebenden oder toten Köderfischen b) die Verwendung von Angeln mit Widerhaken * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 40.3235 Kanton Uri

Artikel 4

Schonzeiten 1 Die Ausübung der Fischerei ist vom 1. Mai bis 30. September erlaubt. Während dieser Zeit gelten keine besonderen Schontage. 2 Die übrige Zeit gilt als Schonzeit.

Artikel 5

Fangmindestmass für Forellen 1 Das Fangmindestmass für Forellen beträgt 25 cm, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.

Artikel 6

Tagesfangbeschränkung 1 Im Tag dürfen insgesamt nicht mehr als sechs Fische gefangen werden.

Artikel 7

Fischbesatz 1 Der Fischbesatz wird zwischen den zuständigen Amtsstellen der Kantone Uri und Glarus abgesprochen.

Artikel 8

Ergänzende Vorschriften 1 Im Übrigen gelten für die Ausübung der Fischerei die einschlägigen Fischereivorschriften der Kantone Uri und Glarus.

Artikel 9

Strafbestimmungen 1 Übertretungen der Fischereivorschriften im Staubecken des Fätschbachwerkes auf dem Urnerboden werden von der zuständigen Behörde desjenigen Kantons geahndet, in dem die Übertretung erfolgt ist. 2 Die Strafbestimmungen richten sich nach dem kantonalen Fischereirecht.

Artikel 10

Dauer und Kündigung der Vereinbarung 1 Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer. 2 Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Artikel 11 Kanton Uri 40.3235

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Vertrag zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerkes auf dem Urnerboden vom 2. August 1977 wird aufgehoben.

Artikel 12

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft1). 2 Sie ist vom Bund zu genehmigen2). 1) Vom Regierungsrat des Kantons Uri beschlossen am 20. Dezember 2005, vom Regierungsrat des Kantons Glarus beschlossen am 3. Januar 2006. 2) Vom Bund genehmigt am 27. Februar 2006. 40.3235 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 20.12.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung AB 13.01.2006 Kanton Uri 40.3235 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 20.12.2005 01.01.2006 Erstfassung AB 13.01.2006

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