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Köniz · 12179 · communal act

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Contents: 32 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Organisation
  4. Art. 4 d) die Revisionsstelle.2
  5. Art. 5 III. Plenum
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Büros.8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 IV. Büro
  15. Art. 15 Richtlinie des Jugendparlaments detailliert aufgelistet.14
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 f) Durchführung des Einschreibeverfahrens.15
  19. Art. 19 V. Arbeitsgruppen
  20. Art. 20 VI. Einschreibestelle16
  21. Art. 21 VII. Revisionsstelle
  22. Art. 22 VIII. Geschäftsführung
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25 IX. Mitgliedschaft
  26. Art. 26
  27. Art. 27 Reglement über das Jugendparlament Köniz 143.1
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30 X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  31. Art. 31
  32. Art. 32 …

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32 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Begriff 1 Das Jugendparlament ist ein Forum für Jugendliche mit Wohnsitz in der Gemeinde Köniz. 2 Es ermöglicht den Jugendlichen, Verantwortung zu tragen und mit politischen Rechten und Pflichten umzugehen. 3 Es ist ein demokratisches Gremium und setzt sich für jugendnahe Politik ein. 4 Über das Jugendparlament können Jugendliche zu Themen Stellung nehmen, eigene Ideen einbringen und verwirklichen und dadurch aktiv die Zukunft der Gemeinde mitgestalten.

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Art. 2

Ziele Das Jugendparlament hat vorwiegend folgende Ziele: a) Demokratie und soziales Verhalten lernen und praktizieren; b) Jugendliche zu politischen Aktivitäten motivieren; c) die Interessen der Könizer Jugendlichen vertreten; d) Meinungen der Jugendlichen in die politischen Geschäfte einbringen; e) Projekte im Rahmen eines eigenen Budgets realisieren; f) die aktive Zusammenarbeit zwischen den Generationen fördern; g) die multikulturellen Begegnungen und Aktivitäten fördern. 1 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst (Verwaltungsorganisationsverordnung vom 26. April 2006). 143.1 Reglement über das Jugendparlament Köniz

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Art. 3 II. Organisation

Organe Die Organe des Jugendparlaments sind a) das Plenum b) das Büro c) die Arbeitsgruppen

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Art. 4 d) die Revisionsstelle.2

Einordnung 1 Das Jugendparlament ist der Direktion Bildung und Soziales zugeordnet. 2 Die zuständige Stelle der Direktion Bildung und Soziales kann bei Bedarf die fachliche Unterstützung der Fachstelle Parlament anfordern.

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Art. 5 III. Plenum

Mitgliederzahl 1 Das Plenum umfasst höchstens 40 Mitglieder.4 2 …5 3 …6

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Art. 6

Amtsdauer 1 Das Plenum wird für die Dauer von einem Jahr eingesetzt. 2 Die Amtsdauer beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauffolgenden Jahres.7

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Art. 7

Aufgaben Das Plenum nimmt alle dem Jugendparlament übertragenen Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, namentlich: 2 Fassung vom 20. August 2001 3 Fassung vom 14. März 2022 4 Fassung vom 30. Mai 2011 5 Aufgehoben am 30. Mai 2011 6 Aufgehoben am 30. Mai 2011 7 Fassung vom 30. Mai 2011 Reglement über das Jugendparlament Köniz 143.1 a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes b) die Einsetzung von Arbeitsgruppen c) die Wahl der Leiter und/oder Leiterinnen der Arbeitsgruppen d) die Beratung und Verabschiedung der Projekte, des Budgets, der Rechnung und des Revisionsberichtes e) die Formulierung und Verabschiedung von parlamentarischen Vorstössen zuhanden des Parlamentes f) die Festsetzung des Sitzungsgeldes für die Mitglieder des

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Art. 8 Büros.8

Kompetenzen Das Plenum hat das Recht, im Sinne von Artikel 56 des Geschäftsreglements des Parlamentes parlamentarische Vorstösse einzureichen.9

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Art. 9

Verhandlungsordnung 1 Die Geschäfte werden in der auf der Traktandenliste vorgegebenen Reihenfolge behandelt. 2 Bei Sachgeschäften erteilt der/die Vorsitzende zuerst dem/der Leiter/in der Arbeitsgruppe das Wort, bevor die allgemeine Diskussion eröffnet wird. 3 Wird ein Ordnungsantrag gestellt, so ist die materielle Beratung zu unterbrechen und ohne Diskussion über den Ordnungsantrag abzustimmen.

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Art. 10

Abstimmungen und Wahlen 1 Um gültige Beschlüsse und Wahlen vornehmen zu können, sind diese in der Einladung zur Plenumssitzung präzise zu traktandieren. Die Sitzungseinladung an die Mitglieder wird spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstag versandt. Der Versand ist auch per E-Mail möglich.10 2 Vor jeder Abstimmung oder Wahl gibt der/die Vorsitzende dem Plenum eine Übersicht über die gestellten Anträge bzw. über die eingegangenen Wahlvorschläge. 3 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der gültig Stimmenden. Bei Wahlen ist diejenige Person mit den meisten Stimmen gewählt, für die mehr als die Hälfte der gültigen Wahlzettel abgegeben wurden (absolutes Mehr), wobei leere und ungültige Wahlzettel sowie Enthaltungen nicht 8 Fassung vom 20. August 2001 9 Fassung vom 30. Mai 2011 10 Fassung vom 30. Mai 2011 143.1 Reglement über das Jugendparlament Köniz mitgerechnet werden. Der oder die Vorsitzende stimmt und wählt mit.11 4 Ergibt sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit, hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid. 5 Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, zieht der/die Vorsitzende das Los. 6 Stehen sich bei Wahlen mehr als 2 Kandidaten oder Kandidatinnen gegenüber, und erzielt im 1. Wahlgang keine/r von ihnen das absolute Mehr, bleiben nur jene 2 in der Wahl, die am meisten Stimmen erzielt haben. Nötigenfalls entscheidet das Los.

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Art. 11

Auslegungshilfe Soweit nötig sind im Übrigen die Vorschriften über den parlamentarischen Geschäftsgang des Parlamentes heranzuziehen.

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Art. 12

Sitzungen 1 Das Plenum trifft sich mindestens viermal pro Jahr zu ordentlichen Sitzungen. Vom Büro oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder können ausserordentliche Sitzungen einberufen werden. 2 Die Sitzungen sind öffentlich. 3 Die Mitglieder der Arbeitsgruppen, die nicht dem Plenum angehören, werden zu den Sitzungen eingeladen und haben beratende Stimme. 4 Die zuständige Stelle der Abteilung Bildung, soziale Einrichtungen und Sport wird zu den Sitzungen eingeladen. Weitere Fachpersonen aus der Verwaltung können beigezogen werden.12

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Art. 13

Finanzordnung 1 Die Gemeinde stellt dem Jugendparlament einen jährlich wiederkehrenden Beitrag von Fr. 10’000.00 zur Verfügung. 2 Im Weiteren stellt die Gemeinde zur Verfügung: – Räumlichkeiten für die Sitzungen – administrative Unterstützung für das Einschreibeverfahren (Material wie Adressen, Couverts, Frankaturen). 11 Fassung vom 30. Mai 2011 12 Fassung vom 16. November 2011 13 Fassung vom 20. August 2001, Absatz 1 nochmals geändert am 30. Mai 2011 Reglement über das Jugendparlament Köniz 143.1 3 Dem Jugendparlament steht es frei, für seine Aktivitäten Gelder von Dritten, wie Gönnerbeiträge und Spenden, zu erwirken. Gönnerbeiträge und Spenden sind ausschliesslich für Projekte einzusetzen und verbleiben dem Jugendparlament. 4 Den Organen des Jugendparlaments stehen im Übrigen folgende Finanzkompetenzen zu: a) Beiträge bis Fr. 200.00 sind durch das Co-Präsidium zu bewilligen; b) Beiträge über Fr. 200.00 bis Fr. 500.00 sind durch das Büro zu bewilligen; c) Beiträge über Fr. 500.00 sind durch das Plenum zu bewilligen; d) Nachkredite sind durch das Plenum zu bewilligen.

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Art. 14 IV. Büro

Zusammensetzung 1 Das Büro des Jugendparlamentes besteht aus a) dem Co-Präsidenten und der Co-Präsidentin b) dem Sekretär oder der Sekretärin c) dem Kassier oder der Kassierin d) den Ressortleitern und den Ressortleiterinnen der Arbeitsgruppen e) dem Kommunikator oder der Kommunikatorin. 2 Die Aufgaben der Mitglieder des Büros werden in einer

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Art. 15 Richtlinie des Jugendparlaments detailliert aufgelistet.14

Amtsdauer Das Büro wird vom Plenum zu Beginn der Amtsdauer für ein Jahr gewählt.

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Art. 16

Bürositzungen Das Büro trifft sich, so oft es die Geschäfte erfordern. 14 Eingefügt am 30. Mai 2011 143.1 Reglement über das Jugendparlament Köniz

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Art. 17

Aufgaben Dem Büro steht insbesondere die gesamte Geschäftsführung zu, namentlich: a) die Organisation der Sitzungen des Plenums b) die Erstellung von Budget, Rechnung und Rechenschaftsbericht c) die regelmässige Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten des Jugendparlamentes d) der abschliessende Entscheid über Wahlbeanstandungen e) die Koordination der Arbeitsgruppen

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Art. 18 f) Durchführung des Einschreibeverfahrens.15

Sitzungsgelder Die Mitglieder des Büros erhalten ein Sitzungsgeld zugesprochen.

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Art. 19 V. Arbeitsgruppen

Einsetzung und Aufgaben 1 Die Mitglieder des Plenums teilen sich in Arbeitsgruppen ein. Die Arbeitsgruppen werden vom Plenum eingesetzt. 2 In den Arbeitsgruppen können auch Aussenstehende mitarbeiten, welche nicht Mitglieder des Jugendparlamentes sind. Die Arbeitsgruppe kann eigenständig über deren Beizug entscheiden. 3 Die Arbeitsgruppen setzen Anliegen der Jugend in Projekte um und legen diese mit einem Budget dem Plenum zur Genehmigung vor.

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Art. 20 VI. Einschreibestelle16

…17 15 Eingefügt am 20. August 2001 16 Aufgehoben am 20. August 2001 17 Aufgehoben am 20. August 2001 Reglement über das Jugendparlament Köniz 143.1

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Art. 21 VII. Revisionsstelle

Rechnungsprüfung Die Revisionsstelle wird durch den Gemeinderat bestimmt.

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Art. 22 VIII. Geschäftsführung

Geschäftsjahr Das Geschäfts- und Rechnungsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des nachfolgenden Jahres.

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Art. 23

Zuständigkeiten 1 Die Co-Präsidentin oder der Co-Präsident des Büros sind Vorsitzende des Plenums. 2 Sie vertreten zusammen mit dem Kommunikator oder der Kommunikatorin das Parlament gegen aussen; die Co-Präsidentin oder der Co-Präsident führt kollektiv mit dem Sekretär oder der Sekretärin die verbindliche Unterschrift für das Jugendparlament. 3 Der Sekretär oder die Sekretärin des Büros ist zugleich Sekretär oder Sekretärin des Plenums; er oder sie schreibt die Einladungen zu Sitzungen und Versammlungen des Büros und des Plenums, protokolliert die Verhandlungen, erledigt die Korrespondenzen, führt die Mitgliederverzeichnisse und archiviert die Akten. 4 Der Kassier oder die Kassierin besorgt das Rechnungswesen und legt auf Ende des Geschäftsjahres die Rechnung ab.

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Art. 24

Protokollführung Das Protokoll gibt an: a) Tag, Ort, Beginn und Schluss der Sitzung, Traktanden b) die Namen des/der Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden Mitglieder, der Protokollführerin oder des Protokollführers und allenfalls beigezogener Personen c) alle Anträge und Beschlüsse. 18 Fassung vom 30. Mai 2011 143.1 Reglement über das Jugendparlament Köniz

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Art. 25 IX. Mitgliedschaft

Voraussetzungen 1 Mitgliedschaftsberechtigt sind alle Jugendlichen mit Wohnsitz in der Einwohnergemeinde Köniz ab dem Kalenderjahr ihres 13. Geburtstages; sie bleiben mitgliedschaftsberechtigt bis und mit dem Kalenderjahr ihres 25. Geburtstages.19 2 Über begründete Ausnahmen der Voraussetzungen nach Absatz 1 entscheidet das Büro.20 3 …21

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Art. 26

Eintritt 1 Das Büro führt das Einschreibeverfahren durch. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann sich schriftlich beim Büro für eine Amtsdauer melden.22 2 Für die Anmeldung werden Name, Vorname, Geburtsdatum, genaue Adresse, Schule, Lehrfirma oder andere Zugehörigkeit, und die Unterschrift benötigt.23 3 Sind mehr Anmeldungen eingegangen als Sitze zu vergeben sind (Art. 5), geht das Büro nach Absatz 4 vor.24 4 Falls mehr als 40 Anmeldungen von Mitgliedschaftsberechtigten eingehen, werden die Sitze wie folgt vergeben: a) Jugendliche, die 18 Jahre alt sind oder jünger, sind möglichst mit 16 Sitzen vertreten. b) Die verbleibenden Sitze werden in geeigneter Weise und nötigenfalls mit dem Losentscheid verteilt.25 5 Braucht es eine Auslosung nach Absatz 4, ist diese im Beisein einer unabhängigen handlungsfähigen Person vorzunehmen, welche das Ergebnis und das korrekte Vorgehen der Auslosung schriftlich bestätigt.26 19 Fassung vom 20. August 2001 20 Fassung vom 30. Mai 2011 21 Aufgehoben am 30. Mai 2011 22 Fassung vom 20. August 2001 23 Fassung vom 30. Mai 2011 24 Fassung vom 30. Mai 2011 25 Eingefügt am 30. Mai 2011 26 Eingefügt am 30. Mai 2011

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Art. 27 Reglement über das Jugendparlament Köniz 143.1

…27 Art. 27bis28 Eintritt während der Amtsdauer 1 Wird die maximale Mitgliederzahl bei der Gesamterneuerung des Jugendparlaments nicht erreicht, können während der Amtsdauer solange neue Mitglieder eintreten, bis die Höchstzahl ausgeschöpft ist. Die Vorschriften über die Wählbarkeit und das Einschreibeverfahren gelten sinngemäss. 2 Die neueintretenden Mitglieder vollenden die Amtsdauer.

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Art. 28

Unregelmässigkeiten Unregelmässigkeiten und Beanstandungen sind dem Büro schriftlich innerhalb zwei Wochen nach Bekanntgabe der Resultate zu melden, welches diese abschliessend beurteilt.

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Art. 29

Austritt und Nachfolge 1 Der Austritt aus dem Jugendparlament erfolgt mit schriftlicher Mitteilung an das Büro.29 1bis Nach einem Jahr Inaktivität eines Mitglieds fordert das Büro diese Person schriftlich auf, innert 30 Tagen ihr Interesse an einer weiteren Mitgliedschaft zu melden. Ohne Rückmeldung innert dieser Frist wird das Mitglied ohne weitere Mitteilung ausgeschlossen.30 2 Scheidet ein Mitglied des Jugendparlamentes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so wird es ersetzt. Falls mit dem ausscheidenden Mitglied die maximale Sitzzahl nach Artikel 5 erreicht ist, sind bei der Auswahl des Ersatzmitglieds die Kriterien von Artikel 26 Absatz 4 zu beachten.31

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Art. 30 X. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Erstmalige Einschreibungen Zur erstmaligen Durchführung der Einschreibungen für die Mitgliedschaft wird das Projektteam Jugendforum eingesetzt. Die Kontrolle erfolgt durch die Abteilung soziale Einrichtungen. Die- 27 Aufgehoben am 30. Mai 2011 28 Eingefügt am 20. August 2001 29 Fassung vom 30. Mai 2011 30 Eingefügt am 30. Mai 2011 31 Fassung vom 30. Mai 2011 143.1 Reglement über das Jugendparlament Köniz jenigen Jugendlichen des Projektteams, die sich für die Mitgliedschaft bewerben, gelten als eingeschrieben.

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Art. 31

Änderung eines Erlasses Das Geschäftsreglement des Grossen Gemeinderates vom 14. Oktober 199632 wird wie folgt geändert: Art. 10 … Art. 53 bis

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Art. 32 …

Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements. Köniz, 7. Dezember 1998 Im Namen des Grossen Gemeinderates Der Präsident Der Sekretär Lorenz Bussard Matthias Burkhalter 32 Die Änderungen sind im genannten Erlass eingefügt.

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