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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

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Contents: 73 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Bundesamt für Justiz
  4. Art. 4 Kantonale Koordinationsstellen
  5. Art. 5 Koordinationsstelle der Militärjustiz
  6. Art. 6 Eintragungspflichtige Behörden
  7. Art. 7 Meldepflichtige Behörden
  8. Art. 8 Auskunftspflicht der Zivilstandsämter, Einwohnerkontrollen und Ausländerbehörden sowie der Zentralen Ausgleichsstelle
  9. Art. 9 Auskunftspflicht der eintragungspflichtigen, der meldepflichtigen und der zugangsberechtigten Behörden
  10. Art. 10 Sorgfaltsregeln für die Eintragung, Abfrage und Meldung von Daten
  11. Art. 11 Sorgfaltsregeln für die Änderung von Daten
  12. Art. 12 Sorgfaltsregeln für den Zugang zu Daten, die Aufbewahrung und die Weitergabe von Daten
  13. Art. 13 Systematische Nutzung der AHV-Nummer
  14. Art. 14 Datensicherheit und technische Anforderungen
  15. Art. 15 Weitergabe anonymisierter Daten zu Forschungszwecken
  16. Art. 16 Verzeichnete Personen
  17. Art. 17 Identifizierende Angaben zur Person
  18. Art. 18 Eintragungsvoraussetzungen für schweizerische Grundurteile
  19. Art. 19 Eintragungsvoraussetzungen für ausländische Grundurteile
  20. Art. 20 Einzutragende Daten bei Grundurteilen
  21. Art. 21 Nachträgliche Entscheide
  22. Art. 22 Elektronische Kopien von Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden und Meldeformularen
  23. Art. 23 Automatisch generierte Systemdaten im Bereich der Strafdatenverwaltung
  24. Art. 24 Hängige Strafverfahren
  25. Art. 25 Automatische Protokollierung von Abfragen zugangsberechtigter Behörden
  26. Art. 26 Daten betreffend die Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister
  27. Art. 27 Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen
  28. Art. 28
  29. Art. 29 Entfernung bei Tod
  30. Art. 30 Entfernung von Grundurteilen
  31. Art. 31 Entfernung nachträglicher Entscheide, automatisch generierter Systemdaten oder elektronischer Kopien
  32. Art. 32 Entfernung hängiger Strafverfahren
  33. Art. 33 Entfernung der anderen Daten
  34. Art. 34 Vernichtung der entfernten Daten und Archivierungsverbot
  35. Art. 35 Funktion der Auszugsarten als Zugangsprofile
  36. Art. 36 Fristenberechnung für Sanktionen aus altrechtlichen oder ausländischen Urteilen
  37. Art. 37 Behördenauszug 1
  38. Art. 38 Behördenauszug 2
  39. Art. 39 Behördenauszug 3
  40. Art. 40 Behördenauszug 4
  41. Art. 41 Privatauszug
  42. Art. 42 Sonderprivatauszug
  43. Art. 43 Online-Zugangsrecht der registerführenden Stelle und ihrer Informatik-Leistungserbringer
  44. Art. 44 Online-Zugangsrecht der KOST und der Koordinationsstelle der Militärjustiz
  45. Art. 45 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1
  46. Art. 46 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2
  47. Art. 47 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 3
  48. Art. 48 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 4
  49. Art. 49 Online abfragende Behörden mit Zugang zu Daten betreffend die Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister
  50. Art. 50 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1
  51. Art. 51 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2
  52. Art. 52 Zugang für ausländische Behörden
  53. Art. 53 Zugang für Rechtsmittelinstanzen
  54. Art. 54 Privatauszug
  55. Art. 55 Sonderprivatauszug
  56. Art. 56 Gebühren
  57. Art. 57
  58. Art. 58 Meldungen an das Bundesamt für Statistik
  59. Art. 59 Meldungen an die Gruppe Verteidigung
  60. Art. 60 Meldungen an die zuständigen Strassenverkehrsbehörden
  61. Art. 61 Meldungen an die für die Teilung eingezogener Vermögenswerte zuständige Stelle des Bundesamtes für Justiz
  62. Art. 62 Meldungen an die kantonalen Ausländerbehörden sowie an das Staatssekretariat für Migration
  63. Art. 63 Meldungen an die kantonalen Waffenbehörden
  64. Art. 64 Meldungen an den Heimatstaat
  65. Art. 64a Meldung an die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister
  66. Art. 65
  67. Art. 66 Schnittstelle zum Personenstandsregister
  68. Art. 67 Strafbestimmungen
  69. Art. 68 Vollzug
  70. Art. 69 Änderung anderer Erlasse
  71. Art. 70 Übergangsbestimmungen
  72. Art. 71 Koordinationsbestimmungen
  73. Art. 72 Referendum und Inkrafttreten

73 provisions

Art. 41 Privatauszug

Der Privatauszug vermittelt Zugang zu den Daten des Behördenauszugs 4 (Art. 40), mit Ausnahme der Daten über hängige Strafverfahren (Art. 24).

Art. 42 Sonderprivatauszug

1 Der Sonderprivatauszug vermittelt Zugang zu folgenden Daten: a. identifizierende Angaben zur Person (Art. 17); b. schweizerische und ausländische Grundurteile gegen Erwachsene (Art. 18 Abs. 1 und 19 Bst. d Ziff. 1), sofern im Grundurteil oder in einem nachträglichen Entscheid eines der folgenden Verbote oder ein analoges ausländisches Verbot ausgesprochen wurde:1. ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4 StGB oder Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4 MStG, 2. ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b StGB oder Artikel 50b MStG, sofern dieses Verbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde; c. schweizerische und ausländische Grundurteile gegen Jugendliche (Art. 18 Abs. 2 und 3 und Art. 19 Bst. d Ziff. 2), sofern im Grundurteil oder in einem nachträglichen Entscheid eines der folgenden Verbote oder ein analoges ausländisches Verbot ausgesprochen wurde:1. ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 16a Absatz 1 JStG, 2. ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 16a Absatz 2 JStG, das zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde; d. nachträgliche Entscheide (Art. 21) und elektronische Kopien von Meldeformularen (Art. 22 Abs. 2), die sich auf ein in den Sonderprivatauszug aufzunehmendes Grundurteil beziehen. 2 Der Bundesrat regelt, in welche automatisch generierten Systemdaten (Art. 23) Einblick gewährt wird. 3 Ein Grundurteil nach Absatz 1 und die damit verknüpften Einträge erscheinen so lange im Sonderprivatauszug, als ein Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b oder c wirksam ist, das sich auf dieses Grundurteil bezieht. SR 311.0 SR 321.0 SR 311.1

Art. 43 Online-Zugangsrecht der registerführenden Stelle und ihrer Informatik-Leistungserbringer

1 Die registerführende Stelle verfügt zum Zweck der Registerführung nach Artikel 3 über ein Online-Zugangsrecht auf alle in VOSTRA gespeicherten Daten (Art. 16–27). 2 Die von der registerführenden Stelle mit Wartungs- und Programmieraufgaben betrauten Informatik-Leistungserbringer können in Daten nach Absatz 1 Einblick nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist.

Art. 44 Online-Zugangsrecht der KOST und der Koordinationsstelle der Militärjustiz

1 Das Online-Zugangsrecht der KOST und der Koordinationsstelle der Militärjustiz bestimmt sich nach Massgabe der Zugangsprofile derjenigen Behörden, für die sie Daten eintragen und Auszüge aus VOSTRA erstellen. 2 Sie haben ein Online-Zugangsrecht auf alle in VOSTRA gespeicherten Daten, mit Ausnahme: a. der Daten betreffend die automatisch protokollierten Abfragen zugangsberechtigter Behörden (Art. 25); b. der Daten betreffend Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister (Art. 26); c. der Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen (Art. 27).

Art. 45 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1

1 Nur folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 1 erscheinenden Daten (Art. 37) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist: a. die zivilen Strafgerichte, kantonalen Staatsanwaltschaften, die Bundesanwaltschaft, die Jugendstrafbehörden im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 7 JStPO, die Übertretungsstrafbehörden im Sinne von Art. 12 Bst. c StPO: für die Durchführung von Strafverfahren, insbesondere für: – die Klärung von Zuständigkeitsfragen – die Beurteilung des Vorlebens der beschuldigten Person im Rahmen der Strafzumessung und die Prognosestellung – die Feststellung und Beurteilung von Probezeitverletzungen – die Überprüfung des Leumunds von Sachverständigen, Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen – die Weiterleitung von Informationen über das Vorleben beschuldigter Personen an psychiatrische Gutachterinnen und Gutachter; b. die Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone, die Strafverfahren durchführen oder Strafentscheide gestützt auf Bundesrecht fällen: für die Durchführung von Strafverfahren, insbesondere für: – die Klärung von Zuständigkeitsfragen – die Beurteilung des Vorlebens der beschuldigten Person im Rahmen der Strafzumessung und die Prognosestellung – die Feststellung und Beurteilung von Probezeitverletzungen – die Überprüfung des Leumunds von Sachverständigen, Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen – die Weiterleitung von Informationen über das Vorleben beschuldigter Personen an psychiatrische Gutachterinnen und Gutachter; c. die für die internationale Rechtshilfe zuständige Stelle des Bundesamtes für Justiz: für die Durchführung internationaler Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren; d. die Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden (inkl. Bewährungshilfe, Vollzugsgerichte und für den Vollzug zuständige Untersuchungsbehörden im Jugendstrafverfahren): für die Durchführung des Straf- und Massnahmenvollzugs, insbesondere für: – die Erstellung eines Vollzugsplans – die therapeutische Tataufarbeitung – die Prognosestellung für Vollzugsöffnungen und für nachträgliche Entscheide im Zusammenhang mit Massnahmen – die Abklärung allfällig nicht vollzogener Strafen im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung – die Rückfallrisikobeurteilung im Rahmen der Bewährungshilfe – die Vermeidung von widersprüchlichen Entscheiden bei der Beurteilung von Probezeitverletzungen und Vollzugsöffnungen; e. die im Bundesamt für Polizei zuständigen Stellen: 1. für die Verfolgung von Straftaten nach den Art. 23, 24 und 27 Abs. 2 StPO im Rahmen des Vorverfahrens nach der StPO, insbesondere für: – die Erhärtung oder Entkräftung eines Tatverdachts – die Verfahrenskoordination, namentlich zur Verhinderung von Parallelermittlungen – die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen – die Überprüfung des Leumunds von Sachverständigen, Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen – den Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler oder verdeckter Fahnderinnen und Fahnder mittels Überprüfung des Täterumfelds, 2. für die Informationsvermittlung an folgende Behörden, sofern diese Daten im Ausland für die Verfolgung von Straftaten im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen benötigt werden: – Interpol – Europäisches Polizeiamt (Europol), in Anwendung von Art. 355a StGB – ausländische Polizeistellen, im Rahmen der bilateralen Polizeikooperation – ausländische Strafverfolgungsbehörden, in Anwendung von Art. 7 des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes vom 12. Juni 2009 (SIaG); f. die kantonalen Polizeistellen: für die Verfolgung von Straftaten im Rahmen des Vorverfahrens nach der StPO, insbesondere für: – die Erhärtung oder Entkräftung eines Tatverdachts – die Verhinderung von Parallelermittlungen – die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen – die Überprüfung des Leumunds von Sachverständigen, Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen – den Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler oder verdeckter Fahnderinnen und Fahnder mittels Überprüfung des Täterumfelds. 2 Bei der polizeilichen Informationsvermittlung ins Ausland nach Absatz 1 Buchstabe e Ziffer 2 dürfen keine elektronischen Kopien von Grundurteilen und von nachträglichen Entscheiden (Art. 22 Abs. 1) übermittelt werden. SR 312.1 SR 312.0 SR 311.0 SR 362.2

Art. 46 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2

Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist: a. die im Bundesamt für Polizei zuständigen Stellen: 1. für die Erkennung oder Verhütung von Straftaten nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG), insbesondere für: – die Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen – die Verhinderung von Parallelermittlungen – die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen – die Überprüfung des Leumunds von Informantinnen und Informanten – die Erstellung von Lage- und Bedrohungsanalysen im Sinne von Art. 2 Bst. c ZentG, 2. für die Führung der Meldestelle für Geldwäscherei, für: – die Prüfung und Analyse von Meldungen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (GwG) – die Verhinderung von Parallelermittlungen, 3. für die Informationsvermittlung an folgende Behörden, sofern diese Daten im Ausland für die Erkennung oder Verhütung von Straftaten benötigt werden: – Interpol – Europol, in Anwendung von Art. 355a StGB – ausländische Polizeistellen, im Rahmen der bilateralen Polizeikooperation – ausländische Strafverfolgungsbehörden, in Anwendung von Art. 7 SIaG; 4. für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) sowie für die Vorbereitung von Ausweisungsentscheiden gemäss Art. 121 Abs. 2 BV, 5. für die Risikobeurteilung von Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie eine Gefahr für schützenswerte Personen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) darstellen könnten, 6. für die Kontrolle des Verbundes der polizeilichen Informationssysteme nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI), 7. für die Abklärung der Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Art. 16–19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 sowie von erkennungsdienstlichen Daten nach Art. 354 StGB, 8. für die gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz vorgesehene Prüfung der Eignung einer Person für ein Zeugenschutzprogramm sowie für die Risikobeurteilung von Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie eine Gefahr für die zu schützende Person darstellen könnten, 9. für die Informationsvermittlung an ausländische SIRENE-Büros, sofern diese Daten zur Lokalisierung von Straftätern oder zur Koordinierung und Durchführung von Fernhaltemassnahmen von Ausländerinnen und Ausländern benötigt werden, 10. für die Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen für Vorläuferstoffe, die Überprüfung dieser Bewilligungen und die Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 2020; b. der Nachrichtendienst des Bundes (NDB): 1. für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit nach Art. 6 Abs. 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (NDG), insbesondere für: – die Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen – die Verhinderung von Parallelermittlungen – die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen – die Überprüfung des Leumunds von Informantinnen und Informanten, 2. für die Informationsvermittlung an Europol im Sinne von Art. 355a StGB, sofern diese Daten im Ausland für die Verhütung von Straftaten benötigt werden, 3. für die Prüfung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach dem AIG sowie für die Vorbereitung von Ausweisungsentscheiden nach Art. 121 Abs. 2 BV, 4. für die Beschaffung und Weitergabe von Informationen an ausländische Sicherheitsbehörden im Rahmen von Anfragen nach Art. 12 Abs. 1 Bst. d NDG; Daten, deren Weitergabe nicht im Interesse der betroffenen Person ist, können nur mit deren ausdrücklichen Zustimmung weitergegeben werden; c. die Behörden nach Art. 9 NDG, die mit dem NDB zusammenarbeiten: für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit nach Art. 6 Abs. 1 NDG, insbesondere für: – die Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen – die Verhinderung von Parallelermittlungen – die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen – die Überprüfung des Leumunds von Informantinnen und Informanten; d. die kantonalen Polizeistellen: 1. für die Erkennung oder Verhütung von Straftaten, insbesondere für: – die Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen – die Verhinderung von Parallelermittlungen – die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen – die Überprüfung des Leumunds von Informantinnen und Informanten, – den Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler oder verdeckter Fahnderinnen und Fahnder mittels Überprüfung des Gefahrenumfeldes, 2. für die Interpretation von Daten aus Polizeidatenbanken, 3. für die Abklärung des Sicherheitsrisikos im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Artikel 108b des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948; e. die Fachstellen für Personensicherheitsprüfungen nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 (ISG):: 1. für die Beurteilung des Risikos im Rahmen von Personensicherheitsprüfungen nach dem ISG, 2. für Beurteilungen des Gefährdungs-und Missbrauchspotenzials nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995, 3. für weitere Beurteilungen des Risikos im Rahmen der in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Prüfungen; f. das Staatssekretariat für Migration: 1. für die Durchführung von Einbürgerungsverfahren auf Stufe Bund einschliesslich der Nichtigerklärung von Einbürgerungen, 2. für Entscheide gemäss AIG, die anhand von Strafdaten getroffen werden müssen, 3. für Entscheide nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG), die anhand von Strafdaten getroffen werden müssen, 4. für die Prüfung von ETIAS-Reisegenehmigungen; g. die für die Einbürgerung auf Stufe Kanton zuständigen kantonalen Behörden: für die Durchführung von Einbürgerungsverfahren auf Stufe Kanton einschliesslich der Nichtigerklärung von Einbürgerungen; h. die kantonalen Migrationsbehörden (Fremdenpolizei): für Entscheide gemäss AIG, die anhand von Strafdaten getroffen werden müssen; i. die Gruppe Verteidigung: 1. für die Prüfung einer Nichtrekrutierung, einer Zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee, einer Wiederzulassung zur Armee, einer Degradation oder der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (MG), 2. für die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe nach dem MG; j. die gemäss kantonaler Gesetzgebung für die Sicherheitsprüfung von Polizistinnen, Polizisten sowie Polizeianwärterinnen und -anwärtern zuständigen Polizeikommandos: für die Prüfung der Voraussetzungen für die Rekrutierung, die Ernennung, die Beförderung, die Degradation, den Ausschluss und die Wiederzulassung von Polizistinnen und Polizisten sowie Polizeianwärterinnen und -anwärtern; k. die für die Bewilligung von privaten Sicherheitsdienstleistungen zuständige kantonale Stelle: für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für Personen, die private Sicherheitsdienstleistungen erbringen, sowie für die Marktzulassung von Sicherheitsunternehmen; l. die für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) zuständige Bundesbehörde: für die Überprüfung von Personen, die für ein Sicherheitsunternehmen nach Art. 2 BPS verantwortlich sind oder die private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen; m. das Bundesamt für Statistik: für die Bearbeitung der Daten nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG), insbesondere für: – die Ergänzung der fehlenden Daten zur Person – die Qualitätssicherung bei Mehrfachlieferungen von Urteilen; n. die für die Meldungen zur Löschung von DNA-Profilen und weiteren erkennungsdienstlichen Daten zuständigen zentralen Stellen der Kantone: für die Abklärung der Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Art. 16–19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 sowie von erkennungsdienstlichen Daten nach Art. 354 StGB; o. die Vollzugsstelle für den Zivildienst: 1. für den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung nach dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 (ZDG), 2. für die Prüfung des Leumundes für bestimmte Einsätze nach dem ZDG; p. die dem Eidgenössischen Finanzdepartement angegliederte Kontrollstelle gemäss Artikel 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. September 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG): für die Erkennung von Meldepflichtverletzungen und die Durchführung von Kontrollverfahren nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c TJPG. SR 360 SR 955.0 SR 311.0 SR 362.2 SR 142.20 SR 120 SR 361 SR 363 SR 312.2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352, 443, 684; BBl 2020 161). SR 941.42 SR 121 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600). Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2021 565; 2022 321, 681; BBl 2019 4751). SR 748.0 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 16 des Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). SR 128 SR 120 SR 510.10 SR 142.31 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600). SR 510.10 SR 935.41 SR 431.01 Seit 1. Jan. 2019: Bundesamt für Zivildienst. SR 824.0 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607). SR 955.3

Art. 47 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 3

Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 3 erscheinenden Daten (Art. 39) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist: a. die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone: für die Erteilung oder den Entzug von Führer- oder Lernfahrausweisen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958; b. die für Entscheide über den Ausschluss vom Schutzdienst zuständigen Stellen der Kantone: für die Prüfung eines Ausschlusses vom Schutzdienst nach dem Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 2002; c. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA): für die Prüfung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit von Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der FINMA benötigen; d. die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde: für die Erteilung oder den Entzug von Zulassungen, die Erteilung von Verweisen und die Verhängung von Massnahmen gegenüber natürlichen Personen, die für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätig sind; e. die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister: für die Prüfung nach Artikel 928a Absatz 2bis des Obligationenrechts (OR). SR 741.01 SR 520.1 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193). SR 220

Art. 48 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 4

Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 4 erscheinenden Daten (Art. 40) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist: a. die für den Vollzug des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG) zuständigen kantonalen Behörden: für die Erteilung oder den Entzug von Bewilligungen sowie die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen nach WG; b. die im Bundesamt für Polizei zuständige Stelle: für die Erteilung oder den Entzug von Bewilligungen nach WG. SR 514.54

Art. 49 Online abfragende Behörden mit Zugang zu Daten betreffend die Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister

1 Folgende Behörden können ihre Ersuchen um Auszug aus einem ausländischen Register online erfassen und in die entsprechenden Daten Einsicht nehmen: a. die an VOSTRA angeschlossenen Behörden: 1. wenn für den gewünschten Zweck in einem Staatsvertrag eine entsprechende Auskunftspflicht des ausländischen Strafregisters vorgesehen ist, oder 2. wenn das Ersuchen für einen Zweck erfolgt, für den nach diesem Gesetz ein Zugang zu einem schweizerischen Strafregisterauszug möglich wäre; b. die registerführende Stelle: für die Weiterleitung von Ersuchen nach Buchstabe a an das ausländische Strafregister und die Verarbeitung der Rückmeldungen aus dem Ausland. 2 Der Bundesrat präzisiert, welche schweizerischen Behörden zu welchen Zwecken Ersuchen nach Absatz 1 stellen dürfen.

Art. 50 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1

Nur folgende nicht angeschlossene Behörden können auf schriftliches Gesuch hin in alle im Behördenauszug 1 erscheinenden Daten (Art. 37) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist: die Behörden der Militärjustiz (Militärgerichte, Auditorinnen, Auditoren, Untersuchungsrichterinnen und -richter): für die Durchführung von Strafverfahren, insbesondere für: – die Klärung von Zuständigkeitsfragen – die Beurteilung des Vorlebens der beschuldigten Person im Rahmen der Strafzumessung und zur Prognosestellung – die Überprüfung des Leumunds von Sachverständigen, Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen – die Weiterleitung von Informationen über das Vorleben beschuldigter Personen an psychiatrische Gutachterinnen und Gutachter.

Art. 51 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2

Folgende nicht angeschlossene Behörden können auf schriftliches Gesuch hin in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist: a. die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden: für die Anordnung und Aufhebung von Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes; b. die nach Art. 429 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) zuständigen Ärztinnen und Ärzte: für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung; c. die für die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Pflegekinderaufsicht nach Art. 316 Abs. 2 ZGB zuständigen kantonalen Behörden: für die Leumundsprüfung von Einrichtungen und Betreuungspersonen, die einer Bewilligungspflicht und einer Beaufsichtigung nach Bundesrecht oder kantonalem Recht unterstehen; d. die kantonalen Adoptionsbehörden nach Art. 316 Abs. 1bis ZGB: für die Prüfung der Adoptionseignung künftiger Adoptiveltern; e. die Zentralstelle Internationale Adoptionen des Bundesamtes für Justiz: für die Erhebung und den Austausch von Informationen über künftige Adoptiveltern im Rahmen von internationalen Adoptionsverfahren; f. … g. die Zivilgerichte: für die Beweiserhebung, insbesondere bei der Anordnung und Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen; h. das Bundesamt für Sport: für die Leumundsprüfung im Hinblick auf die Erteilung, Sistierung oder den Entzug einer Anerkennung als «Jugend und Sport»-Kader nach Art. 10 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011; i. die für die Begnadigung zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: für die Durchführung von Begnadigungsverfahren; j. die in Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft über personelle Angelegenheiten entscheidende Stelle: für die Sicherheitsprüfung von Vollzugsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern und von zum Vollzug beigezogenen Fachpersonen. SR 210 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 16 des Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dez. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). SR 415.0

Art. 52 Zugang für ausländische Behörden

1 Die registerführende Stelle gibt den ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Strafregisterauszüge ab, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag oder ein formelles Gesetz dies vorsieht. 2 Sie gibt denjenigen Behördenauszug ab, der bei einer analogen Anfrage aus dem Inland einer entsprechenden schweizerischen Behörde mit gleicher Funktion zustehen würde. 3 Die Abgabe von Strafregisterdaten an ausländische Behörden mittels Behördenauszug 1 schliesst die Übermittlung von im Strafregister eingetragenen elektronischen Kopien von Grundurteilen und von nachträglichen Entscheiden (Art. 22 Abs. 1) nicht mit ein. 4 Die Weitergabe ins Ausland muss unterbleiben, wenn die betroffene Person oder ihre Angehörigen dadurch der Gefahr ernsthafter Nachteile für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder anderer, von der Schweiz ratifizierter internationaler Abkommen ausgesetzt werden könnten oder wenn die Gefahr einer Doppelbestrafung droht. 5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann Weisungen über die Abgabe von Strafregisterauszügen an ausländische Behörden erlassen. SR 0.101

Art. 53 Zugang für Rechtsmittelinstanzen

Die in diesem Gesetz (Art. 43–52) geregelten Zugangsrechte gelten auch für die Rechtsmittelinstanzen dieser zugangsberechtigten Behörden.

Art. 54 Privatauszug

1 Jede Person kann bei der registerführenden Stelle einen sie betreffenden Privatauszug (Art. 41) anfordern. 2 Bestellt eine Person einen Auszug über eine Drittperson, so darf dieser nur mit der schriftlichen Einwilligung der betreffenden Drittperson an die bestellende Person abgegeben werden. Keiner Einwilligung der betreffenden Drittperson bedarf im Rahmen der Vertretungsbefugnis der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin der Drittperson. 3 Die bestellende Person hat die Identität der Person, über die der Auszug erstellt wird, zu belegen und weitere Angaben zu machen, die zur Identifikation dieser Person nötig sind. Bei Bestellungen über eine Drittperson muss sich die bestellende Person zusätzlich über ihre Identität und gegebenenfalls über ihre Vertretungsbefugnis ausweisen.

Art. 55 Sonderprivatauszug

1 Wer eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit anbietet oder vermittelt, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst oder die eine Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt beinhaltet, kann für die Leumundsprüfung einer sich bewerbenden oder einer bereits tätigen Person die Vorlage eines Sonderprivatauszugs verlangen. 1bis Ebenso kann eine Behörde für die Erteilung oder den Entzug einer Bewilligung, die sich auf eine Tätigkeit nach Absatz 1 bezieht, von der betroffenen Person einen Sonderprivatauszug verlangen. 2 Wer von einer Person einen Sonderprivatauszug verlangt, darf diesen nur für den in den Absätzen 1 und 1bis festgelegten Zweck weitergeben und verwenden. 3 Für die Bestellung eines Sonderprivatauszuges gelten die in Artikel 54 festgelegten Bedingungen. 4 Der Bestellung ist zusätzlich ein amtliches Formular beizufügen, auf dem der Anbieter oder Vermittler nach Absatz 1 oder die Bewilligungsbehörde nach Absatz 1bis bestätigt, dass sich die betreffende Person auf eine Tätigkeit nach Absatz 1 bewirbt oder eine solche Tätigkeit ausübt oder für eine solche Tätigkeit eine Bewilligung benötigt und dass sie dazu den Sonderprivatauszug vorlegen muss. Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2018 3803; 2022 321, 682; BBl 2016 6115). Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2018 3803; 2022 321, 682; BBl 2016 6115). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2018 3803; 2022 321, 682; BBl 2016 6115). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2018 3803; 2022 321, 682; BBl 2016 6115).

Art. 56 Gebühren

1 Die registerführende Stelle erhebt für die Ausstellung eines Privatauszugs oder eines Sonderprivatauszuges eine Gebühr. 2 Der Bundesrat regelt die Grundzüge der Bemessung, insbesondere deren Höhe und Zusammensetzung.

Art. 57

1 Jede Person kann bei der registerführenden Stelle Auskunft darüber verlangen, ob in VOSTRA (Art. 16–26) oder in der Hilfsdatenbank zur Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen (Art. 27) Daten über sie gespeichert werden. 2 Keine Auskunft wird erteilt über automatisch protokollierte Abfragen (Art. 25), falls die Abfrage erfolgt ist: a. durch die Bundesanwaltschaft, durch kantonale Staatsanwaltschaften oder durch Jugendstrafbehörden im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c JStPO zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Gesetzes; b. durch das Bundesamt für Polizei zur Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 45 Absatz 1 Buchstabe e und 46 Buchstabe a; c. durch kantonale Polizeistellen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 45 Absatz 1 Buchstabe f und 46 Buchstabe d; d. durch den NDB oder durch die Behörden nach Artikel 9 NDG, die mit dem NDB zusammenarbeiten, zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 46 Buchstaben b und c des vorliegenden Gesetzes; e. durch die für die internationale Rechtshilfe zuständige Stelle des Bundesamtes für Justiz zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c; f. durch ein Zwangsmassnahmengericht oder durch eine Rechtsmittelinstanz, sofern die Abfrage in einem Verfahren zur Genehmigung geheimer Überwachungsmassnahmen erfolgt ist; g. durch die registerführende Stelle oder eine KOST, sofern die Abfrage erfolgt ist zum Zwecke der Auszugserstellung für eine Behörde nach den Buchstaben a–f oder für eine ausländische Behörde mit analogen Aufgaben; h. durch die Koordinationsstelle der Militärjustiz, sofern die Abfrage erfolgt ist zum Zwecke der Auszugserstellung für eine militärische Untersuchungsbehörde oder für eine militärische Genehmigungsinstanz für geheime Überwachungsmassnahmen. 3 Wer sein Auskunftsrecht geltend machen will, hat sich über seine Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch einzureichen. 4 Die Auskunft wird mündlich in den Räumlichkeiten der registerführenden Stelle erteilt. Es wird kein direkter Einblick über den Computerbildschirm in VOSTRA gewährt. Ist die Person verzeichnet, so kann sie vor Ort alle sie betreffenden Datensätze einsehen. Die entsprechenden Datenblätter, welche die Einträge dokumentieren, dürfen nicht ausgehändigt werden. 5 Stellt die Person fest, dass ihre Daten nicht korrekt eingetragen sind, so kann sie ihre Ansprüche nach Artikel 41 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 geltend machen. SR 312.1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600). SR 121 SR 235.1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 58 Meldungen an das Bundesamt für Statistik

Die registerführende Stelle meldet dem Bundesamt für Statistik die für die statistische Bearbeitung nach dem BStatG erforderlichen Daten aus VOSTRA periodisch in elektronischer Form. SR 431.01

Art. 59 Meldungen an die Gruppe Verteidigung

1 Die registerführende Stelle meldet der Gruppe Verteidigung zu den in Absatz 2 erwähnten Zwecken unverzüglich folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten von Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee sowie Schutzdienstpflichtigen: a. schweizerische Grundurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens; b. ausländische Grundurteile; c. freiheitsentziehende Massnahmen; d. Entscheide betreffend Nichtbewährung; e. hängige Strafverfahren. 2 Die Gruppe Verteidigung darf die gemeldeten Daten für folgende Zwecke verwenden: a. Prüfung einer Nichtrekrutierung, einer Zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee oder einer Wiederzulassung zur Armee, einer Degradation oder der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach dem MG; b. Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe nach dem MG; c. Prüfung eines Ausschlusses vom Schutzdienst nach dem Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 2002. 3 Die Meldung erfolgt über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) und VOSTRA. Die Aufbereitung der Daten nach Absatz 1 erfolgt automatisiert und unter Verwendung der AHV-Nummer. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600). Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). SR 510.10 SR 520.1

Art. 60 Meldungen an die zuständigen Strassenverkehrsbehörden

1 Die registerführende Stelle meldet der zuständigen Strassenverkehrsbehörde des Wohnsitz- oder Urteilskantons die neu in VOSTRA eingetragenen schweizerischen Grundurteile, die ein Fahrverbot im Sinne von Artikel 67e StGB oder Artikel 50e MStG enthalten, zur Eintragung in das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ). 2 Die Meldung kann über eine elektronische Schnittstelle erfolgen. SR 311.0 SR 321.0 Die Bezeichnung des Informationssystems wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Januar 2019 angepasst.

Art. 61 Meldungen an die für die Teilung eingezogener Vermögenswerte zuständige Stelle des Bundesamtes für Justiz

Die registerführende Stelle meldet der für die Teilung eingezogener Vermögenswerte zuständigen Stelle des Bundesamtes für Justiz die für die Durchführung von Teilungsverfahren nach dem Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte erforderlichen elektronischen Kopien schweizerischer Grundurteile (Art. 22 Abs. 1), sofern eine Einziehung von Vermögenswerten angeordnet worden ist, deren Bruttobetrag mindestens 100 000 Franken beträgt. SR 312.4

Art. 62 Meldungen an die kantonalen Ausländerbehörden sowie an das Staatssekretariat für Migration

1 Die registerführende Stelle meldet den zuständigen kantonalen Ausländerbehörden folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten, falls sie Ausländerinnen und Ausländer betreffen: a. schweizerische Grundurteile (Art. 18 und 20); b. hängige Strafverfahren (Art. 24). 1bis Die registerführende Stelle meldet dem Staatssekretariat für Migration folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten, falls sie Ausländerinnen und Ausländer betreffen: a. schweizerische Grundurteile (Art. 18 und 20); b. hängige Strafverfahren (Art. 24); c. das effektive oder das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum (Art. 20 Abs. 3 Bst. a) mit der Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland, freiwillige Ausreise; d. den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung; e. die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung; f. Änderungen bei den gemeldeten Daten, welche die Landesverweisung betreffen. 2 Die gemeldeten Daten dürfen nur verwendet werden, soweit sie für den Vollzug des AIG, des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 oder des AsylG notwendig sind. 3 Die Meldung erfolgt unter Angabe der AHV-Nummer. Fassung gemäss Anhang des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 646, 683; BBl 2020 3465). Eingefügt durch Anhang des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 646, 683; BBl 2020 3465). SR 142.20 SR 141.0 SR 142.31 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600).

Art. 63 Meldungen an die kantonalen Waffenbehörden

1 Die registerführende Stelle meldet den für den Vollzug des WG zuständigen kantonalen Behörden die neu in VOSTRA eingetragenen schweizerischen Grundurteile (Art. 18 und 20) und hängigen Strafverfahren (Art. 24), soweit diese eine im Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 WG eingetragene Person betreffen und diese Person in diesem Register mit ihrer AHV-Nummer erfasst ist. 2 Die gemeldeten Daten dürfen nur verwendet werden, soweit sie für den Vollzug des WG notwendig sind. SR 514.54

Art. 64 Meldungen an den Heimatstaat

1 Die registerführende Stelle teilt in VOSTRA eingetragene Grundurteile und nachträgliche Entscheide gegen ausländische Staatsangehörige gestützt auf das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen oder auf andere völkerrechtliche Verträge dem Heimatstaat mit, sofern dieser bekannt ist. 2 Nicht gemeldet werden: a. Urteile, die Straftaten betreffen, die nur nach dem Militärstrafrecht strafbar sind; b. fiskalische Urteile. 3 Die Weitergabe ins Ausland muss unterbleiben, wenn die betroffene Person oder ihre Angehörigen dadurch der Gefahr ernsthafter Nachteile für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne der EMRK oder anderer, von der Schweiz ratifizierter internationaler Abkommen ausgesetzt werden könnten oder wenn die Gefahr einer Doppelbestrafung droht. 4 Besitzt eine in VOSTRA eingetragene Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so erhält jeder staatsvertraglich berechtigte Heimatstaat eine entsprechende Meldung; die Meldung unterbleibt, wenn die Person die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. 5 Die Meldung neuer Einträge erfolgt monatlich. 6 Das EJPD kann Weisungen über die Meldungen an Behörden des Auslandes erlassen. SR 0.351.1 SR 0.101

Art. 64a Meldung an die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister

1 Die registerführende Stelle meldet der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister periodisch eine Auflistung aller für die Prüfung nach Artikel 928a Absatz 2bis OR relevanten, gültigen und in VOSTRA eingetragenen Tätigkeitsverbote von Personen, die in der zentralen Datenbank Personen nach Artikel 928b OR erfasst sind. 2 Die Meldung der Daten nach Absatz 1 erfolgt über eine elektronische Schnittstelle zwischen der zentralen Datenbank Personen und VOSTRA. Die Aufbereitung der Meldungen erfolgt automatisiert und unter Verwendung der Versichertennummer. Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193). SR 220

Art. 65

Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft (AS 2022 600).

Art. 66 Schnittstelle zum Personenstandsregister

1 Das Personenstandsregister nach Artikel 45a ZGB meldet VOSTRA die Todesfälle von im Personenstandregister eingetragenen Personen, sofern die betreffende Person auch in VOSTRA verzeichnet ist. 2 Die Meldung erfolgt über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem Personenstandsregister und VOSTRA. Die Aufbereitung der Meldungen erfolgt automatisiert und unter Verwendung der AHV-Nummer. SR 210

Art. 67 Strafbestimmungen

1 Wer von einer anderen Person einen Sonderprivatauszug verlangt, vorsätzlich verwendet oder weitergibt, ohne nach Artikel 55 Absätze 1–2 dazu berechtigt zu sein, wird mit Busse bestraft, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt. 2 Wer auf dem amtlichen Bestätigungsformular nach Artikel 55 Absatz 4 wissentlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bestraft, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt. Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2018 3803; 2022 321, 682; BBl 2016 6115).

Art. 68 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 69 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 1 geregelt.

Art. 70 Übergangsbestimmungen

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf Grundurteile und nachträgliche Entscheide anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind. 2 Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden und zu diesem Zeitpunkt nicht in VOSTRA eingetragen sind, werden nacherfasst. 3 Nicht nacherfasst werden: a. Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind, es sei denn, die betroffene Person befindet sich noch im Vollzug der Strafe oder Massnahme; b. Grundurteile wegen Verbrechen oder Vergehen, bei denen von einer Bestrafung abgesehen worden ist; c. Grundurteile gegen Jugendliche, die vor dem 1. Januar 2013 rechtskräftig geworden sind und in denen eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG oder eine Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 1 JStG angeordnet worden ist; d. ausländische Grundurteile wegen Übertretungen. 4 Bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes trägt die registerführende Stelle folgende Daten ein: a. elektronische Kopien der Meldeformulare aus dem Ausland (Art. 22 Abs. 2); b. die AHV-Nummern. 5 Die Suchanfrage an die Datenbank UPI (Art. 13 Abs. 3) muss spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestartet werden können. 6 Die eintragenden Behörden sind berechtigt, elektronische Kopien von bereits eingetragenen schweizerischen Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden (Art. 22 Abs. 1), die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, in VOSTRA zu speichern. SR 311.1

Art. 71 Koordinationsbestimmungen

Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz ist im Anhang 2 geregelt.

Art. 72 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 23. Januar 2023; Art. 65 wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt. BRB vom 19. Okt. 2022

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