Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5 (gestrichen) folgende Nummer eingefügt: "5a. 32014 L 0094: Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Für die EFTA-Staaten wird in Art. 3 Abs. 5 die Angabe "des AEUV" durch die Angabe "des EWR-Abkommens" ersetzt. b) Art. 6 gilt nicht für Island. c) Diese Richtlinie gilt nicht für Liechtenstein."