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16 provisions
Art. 1 I. Gegenstand
Autobahnpolizei
Der Regierungsrat des Kantons Bern und der Regierungsrat des Kantons
Solothurn vereinbaren, dass der Kriminal-, Sicherheits- und Ordnungsdienst auf der N 1, zwischen der Kantonsgrenze bei Koppigen (km 24.0)
und dem Anschluss bei Kriegstetten (km 26,4), exklusive Anschluss, durch
die Autobahnpolizei Bern und im Abschnitt des bernischen Bipperamtes
(von km 33,4 bis km 42,5), inbegriffen Anschlüsse Wiedlisbach und Niederbipp bis zur Staatsstrasse durch die Autobahnpolizei des Kantons Solothurn ausgeübt wird.
Art. 2 II. Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit, Grundsatz
Auf den in Artikel 1 erwähnten Strecken des Nachbarkantons hat die verantwortliche Autobahnpolizei die gleichen Rechte und Pflichten, wie die
Polizei des Kantons, in dem die betreffende Strecke liegt. Dies gilt auch für
allfällig beigezogene Polizeiverstärkungen.
Art. 3
Örtliche Zuständigkeit, Einschränkungen
Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei beschränkt sich jeweils auf die in
Artikel 1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen
Nebenanlagen.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356
StGB).
Art. 4
Sachliche Zuständigkeit
a) im Strassenverkehr
Die Autobahnpolizei hat auf den erwähnten Strecken folgende Aufgaben:
1. die Aufsicht über den Verkehr;
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2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Warnung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind,
wie Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;
3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der
Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;
4. die Ausfällung von Bussen nach der Gesetzgebung des zuständigen
Kantons oder der Bundesgesetzgebung.
Art. 5. b) auf anderen Gebieten
Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer
Tat ertappt werden, oder die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden zur Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von der Autobahnpolizei
zuhanden der zuständigen Gerichts- oder Polizeibehörde festgenommen;
ebenso Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müssen.
Art. 6
Verfahren
Bei ihren Amtshandlungen hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften desjenigen Kantons anzuwenden, in dem die strafbare Handlung
begangen wurde.
In diesen Fällen werden Strafanzeigen und Meldungen auf dem Dienstwege dem Polizeikommando, in dessen Bereich die strafbare Handlung
begangen wurde, zugestellt, das für die Weiterleitung an die zuständigen
Behörden besorgt ist.
Art. 7
Gerichtsstand
Die strafbaren Handlungen auf der Strecke Koppigen-Kantonsgrenze /
Kriegstetten werden durch den zuständigen Richter des Kantons Solothurn, diejenigen im Abschnitt des Bipperamtes durch den zuständigen
Richter des Kantons Bern untersucht und abgeurteilt (StGB Art. 343, 345,
346 und SVG Art. 102 Ziff. 1).
Art. 8 III. Rechtsstand der Autobahnpolizei
Unterstellung
Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis
grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen
Uniform, Zeichen und Waffen.
Art. 9
Befehlsgewalt
Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf den
erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vorgesetzten, nach Fühlungnahme mit dem Nachbarkanton, zu erlassen.
Gerichtspolizeiliche Handlungen hat die Autobahnpolizei auf den erwähnten Strecken nach den von Fall zu Fall erteilten Befehlen der Gerichtsbehörden oder Polizeioffiziere des andern Kantons auszuführen.
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Art. 10
Disziplinargewalt
1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplingewalt der
Behörden ihres Stammkantons.
Disziplinarvergehen sind von den Behörden des Nachbarkantons den
Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.
Art. 11
Amts- und Beamtenhaftung
Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem Dienst
im Nachbarkanton einem Dritten zufügt, haftet der Nachbarkanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein
Ersatzanspruch zusteht. Ein allfälliges Regressrecht gegenüber dem
Stammkanton bleibt vorbehalten.
Der Nachbarkanton hat den Rückgriff auf den Beamten, soweit dieser
dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons
ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Nachbarkantons, wenn
es für den Beamten günstiger ist.
Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge nach Bundesrecht.
Art. 12
Beistand
Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem
Dienst im Nachbarkanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren
zu verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem
Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht.
Art. 13
Unfallversicherung
Die Beamten der Autobahnpolizei sind durch ihren Stammkanton gegen
die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Nachbarkanton erleiden,
zu versichern.
IV. Kostenverteilung
Art. 14.1
) Betriebskosten
Für die Ausübung der Autobahnpolizei auf bernischem Gebiet vergütet
der Kanton Bern dem Kanton Solothurn eine Kilometerpauschale von
44’000 Franken oder total 294’800 Franken. Die Bezahlung erfolgt gegen
Rechnung jeweils bis 31. März des folgenden Jahres. Der Betrag ist nach
dem Landesindex der Konsumentenpreise auf der Basis Januar 1979 (101,4
Punkte) stabilisiert. Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird
die Vergütung nach oben oder nach unten angepasst. Massgebend ist
jeweils der Stand am 1. Dezember des Rechnungsjahres.
2 Die beiden Kantone verpflichten sich, zu einer angemessenen abweichenden Kostenregelung rückwirkend Hand zu bieten, wenn die Pauschale
wegen wesentlich veränderten Anforderungen in bezug auf Mannschafts-
und Motorfahrzeugbestand usw. angepasst werden muss.
________________
Art. 14 )
Fassung vom 25. Mai/4. September 1979; GS 88, 152. Vom Schweizerischen Bundesrat am 20. November 1979 genehmigt.
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Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei kommen verhältnismässig in Abzug.
Art. 15 V. Schlussbestimmungen
Vollzug
Die Vollzugsvorschriften werden durch Vereinbarung der Polizeidirektoren
der beiden Kantone erlassen.
Art. 16
Beschwerden
Anstände zwischen den beiden Polizeikommandi aus der Anwendung
dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide
Kommandi bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können
sie sich nicht einigen, so wird der Obmann durch die Polizeidirektoren der
beiden Kantone bestimmt.
Art. 17
Inkrafttreten und Vertragsdauer
Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 1966 in Kraft.
Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1966 abgeschlossen.
Sie gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer
der Parteien am 1. Juli eines Jahres auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird.
Vom Schweizerischen Bundesrat am 22. Dezember 1967 genehmigt