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Reglement der Rekurskommission der Justizvollzugsanstalt Bostadel

Intercantonal · 3.7-5.3 · intercantonal agreement

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Contents: 12 provisions
  1. § 1 A. Zuständigkeit und Organisation
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 B. Beschäftigungsgang
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12

12 provisions

§ 1 A. Zuständigkeit und Organisation

Zuständigkeit 1 Die Rekurskommission entscheidet über angefochtene Entscheide der Paritätischen Aufsichtskommission (PAKO) im Sinne von Art. 12 lit. g und h des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)2l.

§ 2

Wahl des Präsidiums und des Vizepräsidiums 1 Die Rekurskommission setzt sich aus einer Präsidentin bzw. einem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern zusammen, wovon je zwei aus dem Kreise der ordentlichen Präsidien des Appellationsgerichts Basel-Stadt bzw. der Mitglieder des Kantonsgerichts Zug von jedem Gericht bestimmt werden. 2 Die vier Mitglieder der Kommission bestimmen in der Folge auf Vorschlag des für die entsprechende Amtsdauer zuständigen Kantons für eine Amtsdauer von sechs Jahren das Präsidium. Nach Ablauf der Amtsdauer wechselt das Präsidium ordentlicherweise von einem Kanton zum andern. 1l BGS 332.31 'l BGS 332.31 GS 2021/065 332.313 3 Sodann bezeichnet die Kommission aus den zwei Mitgliedern jenes Kantons, der nicht das Präsidium stellt, das Vizepräsidium. 4 Bei Verhinderung des Präsidiums und des Vizepräsidiums hat das an Amtsjahren älteste Mitglied den Vorsitz inne.

§ 3

Beschlussfähigkeit 1 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, wobei beide Kantone vertreten sein müssen. 2 Bei Anwesenheit von vier Mitgliedern gibt im Falle von Stimmgleichheit die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid.

§ 4

Ersatzmitglieder 1 Die zuständigen Behörden der Kantone Basel-Stadt und Zug bezeichnen nötigenfalls Ersatzmitglieder für den Einzelfall.

§ 5

Juristisches Sekretariat 1 Das juristische Sekretariat besorgt jener Kanton, der das Präsidium stellt. 2 Die zuständige Behörde des betreffenden Kantons bezeichnet eine Gerichtsschreiberin bzw. einen Gerichtsschreiber als juristisches Sekretariat.

§ 6 B. Beschäftigungsgang

Formelle Anforderungen an Rekurse 1 Rekurse sind innerhalb von zehn Tagen seit Empfang des Entscheids der Paritätischen Aufsichtskommission beim Präsidium der Rekurskommission schriftlich einzureichen und zu begründen. Auf Gesuch hin kann die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden. 2 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission abgegeben oder zu deren Randen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, per Einschreiben der Schweizerischen Post übergeben werden.

§ 7

Wirkung des Rekurses 1 Die Einreichung des Rekurses hemmt die Vollstreckung der angefochtenen Verfügung nicht, es sei denn, dass die instruierende Person dies ausdrücklich anordnet (§ 8). 332.313

§ 8

Leitung und Instruktion des Verfahrens 1 Das Präsidium trifft die zur Instruktion notwendigen Verfügungen. 2 Soweit es den Rekurs nicht selbst instruiert, bezeichnet es ein Mitglied als instruierende Person. 3 Das Präsidium bzw. die instruierende Person trifft die erforderlichen Abklärungen und unterbreitet der Rekurskommission einen schriftlichen An - trag.

§ 9

Beurteilung 1 Der Rekurskommission steht eine Rechts- und Ermessenskontrolle zu. 2 Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel auf dem Zirkulationsweg, sofern nicht ein Mitglied eine mündliche Beratung verlangt. 3 Wird eine mündliche Beratung verlangt, verhandelt die Rekurskommission unter Ausschluss der Öffentlichkeit und berät in Abwesenheit der Parteien. 4 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

§ 10

Kosten 1 Das Verfahren vor der Rekurskommission ist unentgeltlich. 2 Bei mutwilliger Anrufung der Rekurskommission kann eine Gebühr bis 1000 Franken erhoben werden.

§ 11

Ergänzendes Recht 1 Soweit dieses Reglement keine Vorschriften enthält, finden die Vorschriften für das Verwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde desjenigen Kantons, der das Präsidium stellt, sinngemäss Anwendung.

§ 12

Übergangsbestimmung 1 Dieses Reglement gilt auch für die bereits anhängigen Verfahren. 332.313 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 08.06.2021 01.12.2021 Erlass Erstfassung GS 2021/065 332.313 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 08.06.2021 01.12.2021 Erstfassung GS 2021/065

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