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FinB vom 4. September 2013 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Bürgergenossenschaft Balzers für die Reduktion von staatlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Holzheizwerkes

Liechtenstein · 612.731 · decree

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1 Beiträge
  2. Art. 2 Vereinbarung
  3. Art. 3 Inkrafttreten

3 provisions

Art. 1 Beiträge

1) Das Land richtet der Bürgergenossenschaft Balzers für die Jahre 2014 bis 2028 zur Reduktion von staatlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Holzheizwerkes folgende Beiträge aus: a) jährlich 100 000 Franken für die Reduktion von Aufwendungen des Landes für die Waldbewirtschaftung; und b) einen jährlichen Beitrag für die durch den Betrieb des Holzheizwerkes erzielten CO2-Reduktionen, höchstens jedoch 100 000 Franken. 2) Der Preis für die Festlegung des Beitrags nach Abs. 1 Bst. b beträgt 25 Franken pro Tonne CO2 für die Jahre 2014 bis 2023 und wird im Jahr 2021 für die Jahre 2024 bis 2028 neu festgelegt.

Art. 2 Vereinbarung

1) Die Ausrichtung der Beiträge setzt den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung und der Bürgergenossenschaft Balzers voraus, die insbesondere regelt: a) die Berechnung der erzielten CO2-Reduktionen nach Art. 1 Bst. b; b) die Beteiligung des Landes am Gewinn des Holzheizwerkes; c) die Besetzung des Verwaltungsrates der BGB Holzheizwerk AG; d) Einschränkungen betreffend Aktienverkauf; e) Abschreibungspraxis und Höhe der Rückstellungen; f) Gestaltung des Holzpreises. 2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 ist zudem ausdrücklich festzuhalten, dass die Waldbewirtschaftung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XV - 1ha.01), darstellt.

Art. 3 Inkrafttreten

Dieser Finanzbeschluss tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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