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16 provisions
§ 1 Gegenstand
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur
Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an
der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)3 den Masterstudiengang in Preneurship for Regenerative Food Systems (PREFS) des Departements
Life Sciences und Facility Management.
§ 2 Anhang
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu Modulen, Modulgruppen, Modultypen oder Anzahl ECTS-Credits pro Modul werden in einem Anhang geregelt.
§ 3 Studienform
1 Das Masterstudium wird als Teilzeitstudium angeboten.
2 Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von
90 ECTS-Credits.
Anrechnung
von ECTS-
§ 4 Credits
1 An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits
werden während fünf Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.
2 Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.
B. Zulassung zum Studium
§ 5 Voraussetzungen
1 Zum Masterstudium wird zugelassen, wer einen Bachelorabschluss von 180 ECTS-Credits oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss erworben hat.
414.253.345 Preneurship for Regenerative Food Systems – ZHAW
2 Die Studienanwärterinnen und -anwärter müssen ausserdem ein
Standortgespräch absolvieren.
3 Im Standortgespräch setzen sich die Studienanwärterinnen und
-anwärter mit den Zielen und Anforderungen des Studiengangs auseinander. Einzelheiten zum Standortgespräch werden im Anhang geregelt.
Eignungsabklärung
§ 6.4 1 Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Abschlüssen
gemäss § 5 müssen eine Eignungsabklärung bestehen:
a. Bachelorabschluss oder gleichwertiger Hochschulabschluss in einem
Fachgebiet gemäss Anhang, dessen Abschlussnote weniger als 4,75
gemäss Schweizer Notensystem (6–1) beträgt,
b. Bachelorabschluss oder gleichwertiger Hochschulabschluss ausserhalb der Fachgebiete gemäss Anhang.
2 Details zu Inhalt, Bewertung und Ablauf der Eignungsabklärung
sind im Anhang geregelt.
3 Den Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Eignungsabklärung
durchlaufen müssen, wird bei positivem Aufnahmeentscheid während
der nächsten zwei Jahre ein Studienplatz zur Verfügung gestellt. Nach
Ablauf dieser Frist ist das gesamte Zulassungsverfahren erneut zu durchlaufen.
Auflagen und
§ 7 Arbeitswelterfahrung
1 Für Studienanwärterinnen und -anwärter, welche die Zulassungsbedingungen nicht vollständig erfüllen, kann die Studiengangleitung zusätzliche Auflagen in der Form von abgestimmten Kompetenznachweisen oder Ergänzungsleistungen im Rahmen von höchstens
20 ECTS-Credits vorsehen. Diese müssen spätestens im Verlauf des
ersten Studienjahres des Masterstudiums erbracht werden.
2 Bei fachfremden Abschlüssen gemäss § 6 Abs. 1 lit. b kann Arbeitserfahrung im Bereich Agro Food von höchstens zwölf Monaten verlangt werden. Die Studiengangleitung entscheidet über den Umfang.4
C. Module
§ 8 Durchführung
Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Wahlpflicht- oder Wahlmodul.
Preneurship for Regenerative Food Systems – ZHAW 414.253.345
D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Modulangebot
durchgeführt
§ 9 vom Studiengang PREFS
1 Für Leistungsnachweise in Form einer schriftlichen Arbeit
kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn
a. der Leistungsnachweis mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 oder
mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung möglich)» bewertet wurde und
b. die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vorsieht.
2 Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,00 oder dem
Prädikat «bestanden» bewertet.
§ 10 b. Nachprüfung
Für einzelne Leistungsnachweise können Nachprüfungen angeboten werden, wenn es die Modulbeschreibung vorsieht.
c. Expertinnen
§ 11 und Experten
1 Mündliche Prüfungen finden unter Beizug von Expertinnen und Experten statt.
2 Die Expertinnen und Experten haben Beisitzfunktion und achten
auf die korrekte Durchführung der Prüfung.
3 Die Bewertung erfolgt einvernehmlich mit der oder dem prüfenden Dozierenden.
4 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.
§ 12 d. Master Thesis
1 Der Masterstudiengang wird mit einer Master Thesis basierend auf dem bearbeiteten Agro Food Project abgeschlossen. Über
begründete Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.
2 Die Master Thesis ist eine eigenständige Arbeit und muss als Einzelarbeit geleistet werden.
3 Mit der Master Thesis kann ab dem zweiten Semester begonnen
werden.
4 Die Master Thesis wird von zwei Expertinnen oder Experten beurteilt.
5 Für Leistungsnachweise in der Master Thesis kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn die Gesamtbeurteilung zwischen 3,50 und
3,99 liegt. Für eine erfolgreiche Nachbesserung wird die Note 4,00 erteilt. Wurde die Master Thesis mit der Note 3,49 oder tiefer bewertet
oder wird die nachgebesserte Master Thesis erneut als ungenügend beurteilt, muss sie wiederholt werden.
§ 13 e. Wiederholung
1 Wer ein Modul nicht besteht, muss die nicht bestandenen
Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.
2 Die Bewertungen der bestandenen Leistungsnachweise werden für
die Beurteilung des Moduls übernommen.
a. Nachbesserung
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Modulangebot
durchgeführt
von anderen
§ 14 Studiengängen
Bei Modulen, die von anderen Studiengängen durchgeführt
werden, gilt für Nachbesserungen und Nachprüfungen, für Expertinnen und Experten sowie für Wiederholungen von nicht bestandenen
Modulen die Regelung dieser Studiengänge.
E. Studienabschluss und Masterdiplom
§ 15 Bestehensvoraussetzungen
Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
a. die gemäss Anhang zu belegenden Module bestanden sind,
b. die Master Thesis bestanden ist und
c. 90 ECTS-Credits erreicht sind.
§ 16 Abschlussnote
1 Die Abschlussnote errechnet sich aus den Noten der Module der Modulkategorien «Agro Food Project» und «Master Thesis».
2 Die Abschlussnote setzt sich wie folgt zusammen:
a. 50% Agro Food Project,
b. 50% Master Thesis.
b. ECTS-Credits
aus Wahlpflichtmodulen
§ 17.6 1 Es können überzählige Wahlpflichtmodule belegt werden,
sofern dies im Anhang vorgesehen ist.
2 Alle überzähligen Wahlpflichtmodule fliessen in die allfällige Modulgruppennote und die Abschlussnote ein, soweit dies gemäss § 16 vorgesehen ist.
§ 18 Abschlussbericht
1 Die Studierenden erhalten einen Bericht, der ihre Leistungen und ihre Entwicklung während des Studiums aufzeigt.
2 Der Bericht wird von der Studiengangleitung bewilligt.
Titel § 19.4 Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science
ZHAW in Preneurship for Regenerative Food Systems» abgeschlossen.
1 OS 76, 275; Begründung siehe ABl 2021-06-25.
2 Inkrafttreten: 1. September 2021.
3 LS 414.252.3.
4 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 502; ABl 2022-08-19). In Kraft seit
1. Januar 2023.
5 Eingefügt durch B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 502; ABl 2022-08-19). In Kraft seit
1. April 2023.
6 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 502; ABl 2022-08-19). In Kraft seit
1. April 2023.
a. allgemein5
Preneurship for Regenerative Food Systems – ZHAW 414.253.345
Anhang4
zur Studienordnung für den Masterstudiengang
in Preneurship for Regenerative Food Systems an der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Preneurship for Regenerative Food Systems an der Zürcher Hochschule für
Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen.
Er kann bei der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Ressort Bildung
Gertrudstrasse 15
Postfach
8400 Winterthur
bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.