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Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden

St. Gallen · 151.53 · ordinance

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Contents: 38 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 nGS 2018-061
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 III. Budgetierung (3.)
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26 IV. Kredite und Ausgaben (4.)
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31 VI. Geschäftsprüfungskommission (6.)
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34 VII. Weitere Bestimmungen (7.)
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37 VIII. Schlussbestimmungen (8.)
  38. Art. 38

38 provisions

Art. 1 I. Allgemeines (1.)

Finanzielle Berichterstattung 1 Die finanzielle Berichterstattung nach Art. 109a des Gemeindegesetzes vom 21. April 20093 umfasst wenigstens: a) einen Kommentar des Rates zur Jahresrechnung; b) eine Übersicht über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde. II. Jahresrechnung (2.) 1. Erfolgsrechnung (2.1.)

Art. 2

Interne Verrechnungen 1 Interne Verrechnungen werden verbucht, wenn erbrachte Leistungen oder ein Zinsaufwand oder -ertrag eine Spezialfinanzierung oder eine zweckbestimmte Zuwendung betreffen. 2 Andere interne Verrechnungen können verbucht werden, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung wesentlich sind. 1 sGS 151.2. 2 Abgekürzt FHGV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 24. April 2017, ABl 2017, 1291 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2019. 3 sGS 151.2.

Art. 3 nGS 2018-061

Reserveveränderungen 1 Einlagen in und Entnahmen aus Reserven nach Art. 110b und Art. 110c des Gemeindegesetzes vom 21. April 20094 werden einzeln aufgeführt.

Art. 4

Werterhaltende Massnahmen 1 Ausgaben für werterhaltende Massnahmen an bestehenden Vermögenswerten werden unabhängig von ihrer Höhe als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht. 2. Investitionsrechnung (2.2.)

Art. 5

Aktivierungsgrenzen 1 Der Rat kann für den allgemeinen Haushalt und die Haushalte der unselbständi - gen öffentlich-rechtlichen Unternehmen je eine Aktivierungsgrenze festlegen. Die Aktivierungsgrenzen richten sich nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit. Sie betragen höchstens je Fr. 200'000.–. 2 Für Haushalte, für die der Rat keine Aktivierungsgrenze festlegt, beträgt diese bei einem jährlichen Bruttoaufwand des jeweiligen Haushalts von: a) weniger als 10 Mio. Franken: Fr. 25'000.–; b) 10 bis 20 Mio. Franken: Fr. 50'000.–; c) 20 bis 40 Mio. Franken: Fr. 75'000.–; d) mehr als 40 Mio. Franken: Fr. 100'000.–. 3 Investitionen unter der Aktivierungsgrenze werden nicht bilanziert. 4 Darlehen und Beteiligungen werden unabhängig von der Aktivierungsgrenze bilanziert. 3. Bilanz (2.3.)

Art. 6

Anlage von Finanzvermögen 1 Bei der Anlage von Finanzvermögen wird auf Sicherheit und angemessene Risikoverteilung geachtet.

Art. 7

Verkehrswert Finanzvermögen 1 Das Finanzvermögen wird per Bilanzierungsstichtag wie folgt bewertet: a) flüssige Mittel zu Nominalwerten; b) Forderungen nach deren Einbringlichkeit; c) Finanzanlagen mit Kurswert zu Kurswerten; 4 sGS 151.2. d) Fremdwährungen zu Kurswerten; e) aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten; f) Grundstücke zum amtlichen Verkehrswert; g) übrige Finanz- und Sachanlagen zu Verkehrswerten, sind keine Verkehrswerte ermittelbar, zu Anschaffungs- oder Herstellkosten. 2 Grundstücke des Finanzvermögens werden wenigstens nach jeder amtlichen Schätzung neu bewertet. Bei wesentlicher und dauerhafter Wertminderung erfolgt eine ausserordentliche amtliche Neuschätzung. 3 Zum Zeitpunkt des Zugangs werden Grundstücke des Finanzvermögens zu Anschaffungskosten bewertet. Spätestens nach fünf Jahren erfolgt die Bewertung zum amtlichen Verkehrswert.

Art. 8

Verwaltungsvermögen 1 Der Rat kann die Abschreibungsdauer je Anlagekategorie nach Anhang A und B zu diesem Erlass festlegen. Die festgelegte Abschreibungsdauer richtet sich nach der durchschnittlich erwarteten Nutzungsdauer der Vermögenswerte je Anlagekategorie. 2 Für den allgemeinen Haushalt und den Haushalt der unselbständigen öffentlichrechtlichen Unternehmen können unterschiedliche Abschreibungsdauern je Anlagekategorie festgelegt werden. 3 Erfüllt eine Gemeinde keine Aufgaben, die der Kanton durch Verfassung oder Gesetz den Gemeinden zugewiesen hat, ist der Rat bei seiner Festlegung nicht an die Anlagekategorien und Abschreibungsdauern nach Anhang A und B zu diesem Erlass gebunden. 4 Für Gemeinden, in denen der Rat die Abschreibungsdauer je Anlagekategorie nicht festlegt, gelten die Abschreibungsdauern je Anlagekategorie nach Anhang A zu diesem Erlass. 5 Eine Investition wird frühestens im Jahr des Beginns der Nutzung und spätestens im darauf folgenden Jahr erstmals abgeschrieben. 6 Ist bei einer Anlage des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren Bilanzwert berichtigt.

Art. 9

Spezialfinanzierungen 1 Zuweisungen aus allgemeinen öffentlichen Mitteln erfolgen höchstens im Umfang der im Budget eingestellten Beträge. 2 Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn die zweckgebundenen Mittel den Aufwand vorübergehend nicht decken. Vorschüsse und Verpflichtungen werden verzinst. 3 Eine Spezialfinanzierung wird aufgehoben, wenn ihr Zweck dahinfällt oder nicht mehr erfüllt werden kann.

Art. 10

Zuwendungen Privater 1 Zweckgebundene Zuwendungen Privater dürfen nur in sachgemässer Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über die Stiftungen anders verwendet werden.

Art. 11

Reserve Werterhalt Finanzvermögen a) Grundsatz 1 Der Bestand der Reserve wird für folgende zwei Bereiche gesondert ausgewiesen: a) Finanzierung von zukünftigen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Liegenschaften im Finanzvermögen; b) Ausgleich von Wertschwankungen des Finanzvermögens. 2 Die Reserve wird nicht verzinst.

Art. 12

b) Finanzierung Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Liegenschaften im Finanzvermögen 1 Die fixe jährliche Einlage aus Erträgen der Liegenschaften im Finanzvermögen beträgt höchstens 2 Prozent des Neuwerts aller Gebäude des Finanzvermögens. Der Bestand der Reserve beträgt höchstens 20 Prozent des Neuwerts aller Gebäude des Finanzvermögens. 2 Im Reglement können tiefere Grenzwerte festgelegt werden. 3 Die Entnahme aus der Reserve entspricht dem baulichen Unterhalts- und Erneuerungsaufwand für die Liegenschaften im Finanzvermögen, soweit der Bestand der Reserve dafür ausreicht.

Art. 13

c) Ausgleich Wertschwankungen Finanzvermögen 1 Die Höhe der Einlage entspricht höchstens der Wertsteigerung der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens im entsprechenden Jahr. Der höchste Bestand der Reserve beträgt 10 Prozent des Buchwerts der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens. 2 Im Reglement können tiefere Grenzwerte festgelegt werden. 3 Die Entnahme aus der Reserve entspricht den Wertverlusten der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens im entsprechenden Jahr, soweit der Bestand der Reserve dafür ausreicht.

Art. 14

Zusätzliche Abschreibungen 1 Eine Einlage in die zusätzlichen Abschreibungen wird durch Bürgerschaft oder Parlament mit dem Budget oder der Jahresrechnung beschlossen. 2 Eine Einlage in die zusätzlichen Abschreibungen kann vorgenommen werden, wenn kein Bilanzfehlbetrag besteht und sie im Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung nicht zu einem Aufwandüberschuss führt. 3 Die Entnahme aus den zusätzlichen Abschreibungen erfolgt ab dem der Einlage folgenden Jahr zu jährlich gleichen Teilen über die gesamte Restabschreibungsdauer des entsprechenden Investitionsobjekts des Verwaltungsvermögens. 4 Eine zusätzliche Abschreibung wird erfolgswirksam aufgelöst, wenn das entsprechende Investitionsobjekt nicht mehr Teil des Verwaltungsvermögens ist.

Art. 15

Vorfinanzierungen 1 Eine Einlage in die Vorfinanzierungen wird durch Bürgerschaft oder Parlament mit dem Budget oder der Jahresrechnung beschlossen. 2 Der Zweck der Vorfinanzierung muss genau bestimmt sein. 3 Eine Einlage in die Vorfinanzierungen kann vorgenommen werden, wenn kein Bilanzfehlbetrag besteht und sie im Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung nicht zu einem Aufwandüberschuss führt. 4 Die Entnahme aus den Vorfinanzierungen erfolgt ab Beginn der Abschreibung des vorfinanzierten Investitionsobjekts zu jährlich gleichen Teilen über dessen Abschreibungsdauer. 5 Eine Vorfinanzierung wird erfolgswirksam aufgelöst, wenn ihr Zweck dahinfällt oder nicht mehr erfüllt werden kann. Die Änderung der Zweckbestimmung ist nicht zulässig.

Art. 16

Ausgleichsreserve 1 Eine Einlage in oder eine Entnahme aus der Ausgleichsreserve wird durch Bürgerschaft oder Parlament mit dem Budget oder der Jahresrechnung beschlossen. 4. Anhang (2.4.)

Art. 17

Inhalt 1 In den Anhang der Jahresrechnung werden aufgenommen: a) Grundsätze der Rechnungslegung einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, insbesondere Abschreibungsmethoden und -sätze; b) Eigenkapitalnachweis; c) Rückstellungsspiegel; d) Beteiligungsspiegel und Gewährleistungsspiegel; e) Anlagespiegel; f) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

Art. 18

Eigenkapitalnachweis 1 Der Eigenkapitalnachweis enthält für sämtliche Konten des Eigenkapitals wenigstens folgende Angaben: a) Stand zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres; b) Veränderungen.

Art. 19

Rückstellungsspiegel 1 Im Rückstellungsspiegel werden alle zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres bestehenden Rückstellungen aufgeführt. 2 Zu jeder Rückstellung werden wenigstens angegeben: a) Bezeichnung; b) Stand zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres; c) Kommentar zur Veränderung. 3 Bei wesentlichen Rückstellungen werden die Natur der Verbindlichkeit sowie ihr Unsicherheitsgrad kurz erklärt.

Art. 20

Beteiligungsspiegel 1 Im Beteiligungsspiegel werden wesentliche Beteiligungen aufgeführt. 2 Zu jeder Beteiligung werden wenigstens angegeben: a) Name und Rechtsform; b) Tätigkeiten und allenfalls wahrgenommene öffentliche Aufgaben; c) Gesamtkapital und Anteil der Gemeinde; d) Buchwert der Beteiligung.

Art. 21

Gewährleistungsspiegel 1 Im Gewährleistungsspiegel werden aufgeführt: a) die Eventualverbindlichkeiten, insbesondere diejenigen, bei denen die Gemeinde zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, wie Bürgschaften, Garantieverpflichtungen oder Defizitgarantien; b) weitere Tatbestände mit Eventualcharakter, wenn sie noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden. 2 Zu jeder Gewährleistung werden wenigstens angegeben: a) Name der empfangenden Einheit oder des Vertragspartners; b) Art der Rechtsbeziehung; c) Bezeichnung der mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen; d) soweit möglich, die sich allenfalls ergebende finanzielle Belastung der Gemeinde.

Art. 22

Anlagespiegel 1 Der Anlagespiegel weist für das Verwaltungsvermögen sowie die Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens je Anlagenkategorie oder Bilanzkontogruppe wenigstens aus: a) die kumulierten Anschaffungskosten zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres; b) Zugänge, Abgänge und Umgliederungen; c) Zuwächse oder Abnahmen, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens entstehen; d) kumulierte Abschreibungen des Verwaltungsvermögens zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres sowie ihre Veränderung; e) andere Veränderungen; f) die kumulierten Buchwerte am Ende des Rechnungsjahres.

Art. 23 III. Budgetierung (3.)

Berichterstattung 1 Mit dem Budget unterbreitet der Rat der Bürgerversammlung oder dem Parlament insbesondere folgende Angaben: a) einen der Grösse des Finanzhaushalts angepassten Kommentar des Rates; b) Bezeichnung der neuen Ausgaben; c) den Steuerplan; d) den Finanzplan, soweit Bürgerschaft oder Parlament nicht auf andere geeignete Weise informiert werden.

Art. 24

Steuerplan 1 In den Steuerplan wird der mutmassliche Ertrag der Einkommens- und Vermögenssteuern sowie der Grundsteuer eingestellt.

Art. 25

Angemessenheit der Ausgaben der Schulgemeinde 1 Der Schulrat stellt seine Beschlüsse über den Finanzbedarf der Schulgemeinde dem Gemeinderat zu: a) für das Budget: 1. bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres, wenn dieses nach Jahresbeginn beschlossen wird; 2. spätestens fünf Tage nach Beschlussfassung, wenn dieses vor Jahresbeginn beschlossen wird; b) für den Finanzplan jährlich bis spätestens 31. August des Vorjahres; c) für besondere Beschlüsse spätestens fünf Tage nach Beschlussfassung. 2 Der Gemeinderat gibt dem Schulrat innert 21 Tagen nach Zustellung Kenntnis, wenn er bestimmte Ausgaben auf die Angemessenheit nach Art. 121 des Gemeindegesetzes vom 21. April 20095 überprüfen will. Der Schulrat informiert die Bürgerschaft oder das Parlament über den Beschluss des Gemeinderates. 3 Das Gesuch um Überprüfung der Angemessenheit kann dem Departement des Innern erst nach dem Zeitpunkt des Beschlusses der Bürgerschaft oder des Parlamentes der Schulgemeinde eingereicht werden.

Art. 26 IV. Kredite und Ausgaben (4.)

Ausgaben vor Erstellung des Budgets 1 Wird das Budget erst nach Beginn des Rechnungsjahres beschlossen, kann der Rat bis zu diesem Zeitpunkt die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vornehmen. 2 Der Rat kann Ausgaben der Investitionsrechnung vornehmen, soweit Kreditbeschlüsse vorliegen. 5 sGS 151.2. V. Finanzielle Führungsinstrumente (5.) 1. Internes Kontrollsystem (5.1.)

Art. 27

Grundsätze 1 Der Rat trifft Massnahmen: a) zum Schutz des Vermögens; b) zur Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung der Mittel; c) zur Verhinderung und Aufdeckung von Fehlern und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung; d) zur Gewährleistung der Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und der verlässlichen Berichterstattung. 2 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen. 3 Der Rat berücksichtigt bei der Festlegung der Massnahmen die Verhältnisse in der Gemeinde, die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis. 4 Der Rat überprüft jährlich die Einhaltung des internen Kontrollsystems und hält die Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht fest.

Art. 28

Mindestvorschriften 1 Der Rat legt insbesondere fest: a) den Aufgabenbereich der Verwaltungsstellen, die Gelder verwalten; b) die Unterschriftsberechtigten; c) die Visumsregelung; d) die Zuständigkeiten für die Verwendung bewilligter Kredite. 2 Im Post- und Bankverkehr bedarf es der Kollektivunterschrift zu zweien, im elektronischen Zahlungsverkehr bedarf es einer sachgemässen Form der Kollektivzeichnung.

Art. 29

Prüfung durch den Rat 1 Der Rat prüft unangemeldet jährlich wenigstens einmal die Verwaltungsstellen, die Gelder verwalten. 2 Geprüft werden: a) Erfassung des Geldverkehrs sowie Übereinstimmung von Einträgen und Belegen; b) Übereinstimmung von Buchsaldi und Beständen; c) Nachführung der Buchhaltung; d) Einzug von Forderungen; e) Angemessenheit der Mittelbewirtschaftung; f) Wertschriften auf Vollständigkeit und Sicherheit. 3 Der Rat kann die Durchführung Ratsmitgliedern, der Finanzkontrolle oder fachkundigen Dritten übertragen. 4 Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem schriftlichen Bericht festgehalten. Wurde die Durchführung übertragen, nimmt der Rat den Bericht zur Kenntnis. 2. Kosten- und Leistungsrechnung (5.2.)

Art. 30

Kosten- und Leistungsrechnung 1 Die Gemeinde führt für Verwaltungsstellen mit wirkungsorientierter Verwaltungsführung eine Kosten- und Leistungsrechnung.

Art. 31 VI. Geschäftsprüfungskommission (6.)

Vorbereitung 1 Der Rat stellt der Geschäftsprüfungskommission Jahresrechnung, Anträge über Budget und Steuerfuss sowie Geschäfte nach Art. 55 Abs. 2 Bst. b des Gemeindegesetzes vom 21. April 20096 so rechtzeitig zu, dass eine sorgfältige Prüfung gewährleistet ist und genügend Zeit für die Antragstellung verbleibt.

Art. 32

Ergänzung der Prüfung der Jahresrechnung 1 Die Geschäftsprüfungskommission prüft zusammen mit der Jahresrechnung insbesondere: a) die Kontrolltätigkeit des Rates nach Art. 29 dieses Erlasses; b) die Einhaltung der Vorschriften über die Sicherheitsleistung von Behördenmitgliedern und Angestellten; c) das Vorhandensein eines internen Kontrollsystems.

Art. 33

Einschränkung 1 Bei Verwaltungsstellen, deren Amtsführung durch besondere Aufsichtsbehörden regelmässig geprüft wird, beschränkt sich die Prüfung auf die Erhebung von Gebühren und Steuern. 6 sGS 151.2.

Art. 34 VII. Weitere Bestimmungen (7.)

Archivierung 1 Budget, Jahresrechnung, Geschäftsbericht, finanzielle Berichterstattung und Bericht der Geschäftsprüfungskommission werden im Original dauernd, die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege während zehn Jahren aufbewahrt. 2 Unterlagen zu Perimeterbeiträgen und anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben werden so lange aufbewahrt, als es zur Feststellung von Leistungen erforderlich ist.

Art. 35

Aufzeichnung auf Bild- oder Datenträger 1 Geschäftsbücher und Buchungsbelege können auf unveränderbare Bild- oder Datenträger aufgezeichnet werden, wenn sie während der Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar gemacht werden können. 2 Für eine angekündigte Buchprüfung wird der freie Zugang zu den auf Bild- oder Datenträgern aufgezeichneten Geschäftsbüchern und Belegen gewährleistet.

Art. 36

Einreichung von Unterlagen 1 Dem zuständigen Departement werden eingereicht: a) Jahresrechnung und Budget gegliedert nach Arten und Aufgaben im Doppel; b) Protokoll der Bürgerversammlung samt Gutachten und Anträgen oder Protokolle der Parlamentssitzungen zu Budget und Jahresrechnung samt Gutachten und Anträgen; c) Finanzplan.

Art. 37 VIII. Schlussbestimmungen (8.)

Übergangsbestimmungen a) vorhandenes Verwaltungsvermögen 1 Ab dem Zeitpunkt der Neubewertung nach Art. 174 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 20097 wird vorhandenes Verwaltungsvermögen über die verbleibende Abschreibungsdauer nach Anhang A und B dieses Erlasses abgeschrieben. Art. 8 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet. 7 sGS 151.2.

Art. 38

b) Aufwertung Verwaltungsvermögen von Spezialfinanzierungen 1 Reserven, die sich nach Art. 174 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 20098 aus der Aufwertung von Verwaltungsvermögen von Spezialfinanzierungen ergeben, werden den Spezialfinanzierungen im Eigenkapital zugewiesen. 8 sGS 151.2. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2018-061 21.03.2017 01.01.2019 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 21.03.2017 01.01.2019 Erlass Grunderlass 2018-061 Anhang A. Allgemeine Anlagekategorien und Abschreibungsdauern Bilanzkontogruppen Anlagekategorie Abschreibungsdauer bei Festlegung durch den Rat ohne Festlegung durch den Rat Böden Böden Keine10 Keine Strassen, Verkehrswege Strassen, Verkehrswege 30 bis 40 Jahre 35 Jahre Brücken, Kunstbauten (konventionelle Bauweise) 60 bis 80 Jahre 70 Jahre Brücken, Kunstbauten (Leichtbauweise) 10 bis 20 Jahre 15 Jahre Wasserbau Wasserbau 40 bis 60 Jahre 50 Jahre Übrige Tiefbauten Übrige Tiefbauten (z.B. Friedhöfe, Plätze) 40 bis 60 Jahre 40 Jahre Kanal- und Leitungsnetze 40 bis 60 Jahre 50 Jahre Abwasseranlagen, Abfallanlagen (Tiefbauten) 40 bis 60 Jahre 50 Jahre Hochbauten Gebäude, Hochbauten (konventionelle Bauweise) 25 bis 35 Jahre 30 Jahre Gebäude, Hochbauten (Leichtbauweise) 20 bis 30 Jahre 25 Jahre Abwasseranlagen, Abfallanlagen (Hochbauten) 25 bis 35 Jahre 30 Jahre Waldungen, Alpen Waldungen, Alpen Keine Keine Mobilien Mobilien 4 bis 10 Jahre 7 Jahre Maschinen 4 bis 10 Jahre 7 Jahre Fahrzeuge 4 bis 10 Jahre 7 Jahre Spezialfahrzeuge 10 bis 20 Jahre 15 Jahre Hardware 3 bis 5 Jahre 4 Jahre Anlagen im Bau Anlagen im Bau im Verwaltungsvermögen Keine Keine Übrige Sachanlagen Übrige Sachanlagen Nach erwarteter Nutzungsdauer – 10 Mit Ausnahme von Boden für Strassen, Wege, Brücken und Wasserbauten wird Boden nicht abgeschrieben. Bilanzkontogruppen Anlagekategorie Abschreibungsdauer bei Festlegung durch den Rat ohne Festlegung durch den Rat Immaterielle Anlagen Software 3 bis 5 Jahre 4 Jahre Lizenzen, Nutzungsrechte, Markenrechte 5 Jahre 5 Jahre Planungskosten11 10 Jahre 10 Jahre übrige immaterielle Anlagen 5 Jahre 5 Jahre Darlehen Darlehen Keine Keine Beteiligungen, Grundkapitalien Beteiligungen, Grundkapitalien Keine Keine Investitionsbeiträge Investitionsbeiträge Gemäss Anlagekategorie des finanzierten Objekts Gemäss Anlagekategorie des finanzierten Objekts Passivierte Anschlussbeiträge Passivierte Anschlussbeiträge 10 bis 20 Jahre 15 Jahre 11 Nur Planungskosten, die keinem anderen Objekt zugeordnet werden können (z.B. Ortsplanung). B. Branchenspezifische Anlagekategorien und Abschreibungsdauern Abweichend von Anhang A dieses Erlasses können die Anlagekategorien und Abschreibungsdauern für bestimmte Branchen nach folgenden Regelwerken in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt werden. Branche Regelwerk Herausgeber Abwasser Finanzierung der Abwasserentsorgung, Richtlinie über die Finanzierung auf Gemeinde- und Verbandsebene Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) und Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt (FES) Alters- und Pflegeheime, Alterswohnungen, Heime Handbuch Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime Koordinationsgruppe für Langzeitpflege Schweiz (KGL) [Curaviva, H+, senesuisse] Elektrizitätsversorgung Handbuch für das betriebliche Rechnungswesen Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) Spitex Finanzmanual Spitex Verband Schweiz Verkehrsbetriebe Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmungen (SR 742.221) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Wasser- und Gasversorgungen Empfehlung zur Finanzierung der Wasserversorgung Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW)

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