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4 provisions
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 29ga (Richtlinie 2007/14/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"
29h.
32007 R 1569:
Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäss den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66)
"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Juli 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zum Beschluss Nr. 80/2008 zur Aufnahme der
Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission in das Abkommen
"
Die Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäss den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates behandelt in mehreren Artikeln die an Drittländer gestellte Anforderung der Gleichwertigkeit. Die Aufnahme dieser Richtlinie berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.
"