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15 provisions
Art. 1 I. Gegenstand
Kriminal-, Sicherheits- und Ordnungsdienst auf bestimmten
Teilstrecken der A5
Der Regierungsrat des Kantons Bern und der Regierungsrat des Kantons
Solothurn vereinbaren, dass auf den im Absatz 2 genannten und im Kanton Bern liegenden Strecken der A5 der Kriminal-, Sicherheits- und Ordnungsdienst durch die Polizei Kanton Solothurn ausgeübt wird.
Diese Vereinbarung betrifft die folgenden Teilstrecken der A5: Von
Lengnau (km 80.7), Mitte Kreisel, exklusive Anschluss, bis
Lengnau/Grenchen (km 82.7) und von Grenchen/Arch (km 86.0) bis Leuzigen/Nennigkofen (km 89.7).
Art. 2 II. Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit, Grundsatz
Auf den in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Teilstrecken der A5 auf Berner
Kantonsgebiet hat die Polizei Kanton Solothurn die gleichen Rechte und
Pflichten, wie die Polizei des Kantons Bern.
Art. 3
Örtliche Zuständigkeit, Einschränkungen
Die Zuständigkeit der Polizei Kanton Solothurn beschränkt sich jeweils
auf die in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören
Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und
alle übrigen Nebenanlagen.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356
StGB).
Art. 4
Sachliche Zuständigkeit
a) im Strassenverkehr
Die Polizei Kanton Solothurn hat auf den erwähnten Teilstrecken folgende
Aufgaben:
1. die Aufsicht über den Verkehr;
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2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, wie
Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;
3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der
Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;
4. die Ausfällung von Bussen nach der Gesetzgebung des zuständigen
Kantons oder der Bundesgesetzgebung.
Art. 5. b) auf anderen Gebieten
Personen, die bei anderen strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt
werden, oder die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden zur
Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von der Polizei Kanton Solothurn
zuhanden der zuständigen Berner Gerichts- oder Polizeibehörde festgenommen; ebenso Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müssen.
Art. 6
Verfahren
Ist die strafbare Handlung auf Berner Kantonsgebiet begangen worden,
so hat die Polizei Kanton Solothurn bei ihren Amtshandlungen die Verfahrensvorschriften des Kantons Bern anzuwenden.
In diesen Fällen werden Strafanzeigen und Meldungen auf dem Dienstwege dem Polizeikommando Bern zugestellt. Dieses ist für die Weiterleitung an die zuständigen Behörden besorgt.
Art. 7
Gerichtsstand
Bezüglich des Gerichtsstandes bleibt die kantonale Hoheit gewahrt. Die
strafbaren Handlungen werden durch den zuständigen Richter des Kantons, in dem die strafbare Handlung ausgeführt worden ist, untersucht
und abgeurteilt (StGB Art. 343, 345, 346 und SVG Art. 102 Ziff. 1).
Art. 8 III. Rechtsstand der Autobahnpolizei
Unterstellung
Die Korpsangehörigen der Polizei Kanton Solothurn unterstehen bei der
Ausübung der Amtshandlungen gemäss dieser Vereinbarung bezüglich
ihres Dienstverhältnisses grundsätzlich der Gesetzgebung des Kantons
Solothurn und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
Art. 9
Befehlsgewalt
Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei Kanton Solothurn auf
den erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vorgesetzten, nach
Absprache mit dem Nachbarkanton, zu erlassen.
Gerichtspolizeiliche Handlungen hat die Polizei Kanton Solothurn auf
den erwähnten Strecken nach den von Fall zu Fall erteilten Befehlen der
Gerichtsbehörden oder der Polizeioffiziere des Kantons Berns auszuführen.
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Art. 10
Anwendbares Personalrecht
1 Die Korpsangehörigen der Polizei Kanton Solothurn unterstehen bei
Amtshandlungen gemäss dieser Vereinbarung dem Personalrecht des
Kantons Solothurn.
Disziplinarvergehen sind von den Behörden des Kantons Bern den Vorgesetzten des fehlbaren Korpsangehörigen zu melden.
Art. 11
Staatshaftung und Haftung der Korpsangehörigen
Für den Schaden, den ein Korpsangehöriger der Polizei Kanton Solothurn
bei seinem Dienst im Kanton Bern einem Dritten zufügt, haftet der Kanton Bern, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen den Staat
oder gegen den öffentlichen Angestellten ein Ersatzanspruch zusteht. Ein
allfälliges Rückgriffsrecht gegenüber dem Kanton Solothurn bleibt vorbehalten.
Der Kanton Bern hat Rückgriff auf den Korpsangehörigen, soweit dieser
dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Kantons Solothurn
ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Kantons Bern, wenn es
für den Korpsangehörigen günstiger ist.
Vorbehalten bleibt die Haftung des Kantons Solothurn als Halter seiner
Motorfahrzeuge nach Bundesrecht.
Art. 12
Beistand
Hat sich ein Korpsangehöriger der Polizei Kanton Solothurn wegen Amtshandlungen gemäss dieser Vereinbarung im Kanton Bern in einem straf-
oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden des Kantons Bern in gleichem Masse Beistand, wie er ihn im Kanton
Solothurn erhält, und nicht weniger, als er einem Korpsangehörigen der
Kantonspolizei Bern zusteht.
Art. 13
Unfallversicherung
Die Korpsangehörigen der Polizei Kanton Solothurn sind durch den Kanton Solothurn gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Kanton Bern erleiden, zu versichern.
IV. Kostenverteilung
Art. 14.) Betriebskosten
Für die Ausübung der in Artikel 1 dieser Vereinbarung genannten Aufgaben auf den genannten Teilstrecken der A5 auf Berner Kantonsgebiet
vergütet der Kanton Bern dem Kanton Solothurn eine jährliche Kilometerpauschale von Franken 16'000.-- oder total Franken 91'200.--. (Landesindex
der Konsumentenpreise, Stand Dezember 2002, 102.2 Punkte, Basisreihe
Mai 2000). Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die Vergütung nach oben oder nach unten angepasst. Massgebend ist jeweils der
Dezember- Index des Rechnungsjahres. Die Bezahlung erfolgt gegen Rechnung jeweils bis 31. März des folgenden Jahres.
2 Die beiden Kantone verpflichten sich, zu einer angemessenen abweichenden Kostenregelung Hand zu bieten, wenn die Pauschale wegen
wesentlich veränderten Anforderungen in bezug auf Mannschafts- und
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Motorfahrzeugbestand oder in bezug auf Verkehrsaufkommen usw. angepasst werden muss.
3 Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei kommen verhältnismässig in Abzug.
Die Leistungspauschale deckt die von der Polizei gemäss dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen ab. Leistungen externer Stellen (IRM,
polizeiexterne Stellen etc.; Stand 1.1. 2003) werden separat in Rechnung
gestellt.
Soweit die Massnahmen externer Stellen nicht von Gesetzes wegen zwingend erforderlich sind, ist bei den Untersuchungsbehörden vorgängig eine
Kostengutsprache einzuholen.
Art. 15 V. Schlussbestimmungen
Vollzug
Die Vollzugsvorschriften werden durch Vereinbarung der Polizeidirektoren
der beiden Kantone erlassen.
Art. 16
Beschwerden
Anstände zwischen den beiden Polizeikommandi aus der Anwendung
dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide
Kommandi bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können
sie sich nicht einigen, so wird der Obmann durch die Polizeidirektoren der
beiden Kantone bestimmt.
Art. 17
Inkrafttreten und Vertragsdauer
Diese Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
Sie wird bis zum 31. Dezember 2006 abgeschlossen.
Sie gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer
der Parteien am 1. Juli eines Jahres auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird.
Der Kanton Solothurn bringt diese Vereinbarung gemäss Artikel 48 der
Schweizerischen Bundesverfassung dem Bund zur Kenntnis.