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Urlaubsregelung an der gemeindlichen Schule Walchwil

Walchwil · 4.2-2 · communal act

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Contents: 5 provisions
  1. § 0
  2. § 1 Absenzen
  3. § 2 Urlaub
  4. § 3 Unterrichtsstoff und Prüfungen
  5. § 4 Zuwiderhandlungen

5 provisions

§ 0

1 Gemäss Schulgesetz (BGS 412.11) § 5, Abs. 2 umfasst die Schulpflicht ein Jahr Kindergarten und neun Jahre der Primar- und der Sekundarstufe 1. Das Schuljahr dauert mindestens 38 Schulwochen (§ 10). Nach § 11a des Schulgesetzes sind der Mittwochnachmittag und der Samstag schulfrei. 2 Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine zusätzliche Beurlaubung ausserhalb der Ferienzeiten. Für spezielle Anlässe können im Rahmen dieser Regelung jedoch zusätzliche Beurlaubungen gewährt werden.

§ 1 Absenzen

1 Bei nicht voraussehbaren Absenzen infolge Krankheit, Unfall, besondere Vorfälle in der Familie usw. ist die Klassenlehrperson unverzüglich zu informieren. 2 Arzt-, Zahnarztbesuche, Therapien usw. sind ausserhalb der Schulzeit zu terminieren. Wenn dies nicht möglich ist, gelten sie als voraussehbare Absenz. Der Termin ist der Klassenlehrperson rechtzeitig mitzuteilen.

§ 2 Urlaub

1 In der Regel wird während der obligatorischen Schulzeit Urlaub nur für spezielle Anlässe gewährt. Während der ersten Woche des neuen Schuljahres (Schuljahresbeginn) werden keine Urlaube bewilligt. Die Klassenlehrpersonen führen eine Urlaubsübersicht. Der Bezug eines Urlaubs ausserhalb der Ferienzeit geschieht in eigener Verantwortung der Schüler, Schülerinnen und der Eltern. 2 Freiwilliges Kindergartenjahr: a) Im freiwilligen Kindergartenjahr werden höchstens 2 Schulwochen Urlaub ausserhalb der Schulferien gewährt b) Das Vorgehen für einen Urlaubsantrag ist in Abs. 4 «Zuständigkeiten / Kompetenzen» beschrieben 3 Obligatorisches Kindergartenjahr, Primar- und Oberstufe: a) Gemäss Schulgesetz besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Beurlaubung ausserhalb der Ferienzeiten. Für spezielle Anlässe können im Rahmen dieser Regelung jedoch zusätzliche Beurlaubungen gewährt werden b) Das Vorgehen für einen Urlaubsantrag ist in Abs. 4 «Zuständigkeiten / Kompetenzen» beschrieben 4 Zuständigkeiten / Kompetenzen: a) Kindergärtnerin: Sie kann max. 2 Unterrichtstage pro Schuljahr bewilligen. Das schriftliche Gesuch ist spätestens zwei Wochen im Voraus der Kindergärtnerin abzugeben. Es muss das Datum, eine detaillierte Begründung und die Unterschrift der Eltern enthalten b) Klassenlehrperson: Sie kann max. 4 Halbtage pro Schuljahr bewilligen. Das schriftliche Gesuch ist spätestens zwei Wochen im Voraus der Klassenlehrperson abzugeben. Es muss das Datum, eine detaillierte Begründung und die Unterschrift der Eltern enthalten c) Schulleiterin / Schulleiter: Die Schulleitungen der Primar- oder Oberstufe kann max. 20 Halbtage Urlaub bewilligen. Das schriftliche Gesuch ist spätestens vier Wochen im Voraus via Klassenlehrperson bzw. Kindergärtnerin an die entsprechende Schulleitung zu richten. Es muss das Datum, eine detaillierte Begründung und die Unterschrift der Eltern enthalten d) Rektorin / Rektor: Das Rektorat kann mehr als 20 Halbtage bewilligen. Das schriftliche Gesuch ist spätestens vier Wochen im Voraus via Klassenlehrperson bzw. Kindergärtnerin an das Rektorat zu richten. Es muss das Datum, eine detaillierte Begründung und die Unterschrift der Eltern enthalten. In Ausnahmefällen können Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien nur vom Rektorat bewilligt werden

§ 3 Unterrichtsstoff und Prüfungen

1 Verpasste Schularbeiten (inkl. Hausaufgaben), Prüfungen etc. müssen vor- bzw. nachgeholt und nachgearbeitet werden. 2 Über das Vor- oder Nachholen entscheidet die Lehrperson.

§ 4 Zuwiderhandlungen

1 Bei Zuwiderhandlungen wird die Lehrperson dies unverzüglich dem Rektorat melden. 2 Das Rektorat wird gemäss Disziplinarordnung der Schule Walchwil die notwendigen Schritte einleiten.

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