1 Zuständig zur vorsorglichen Verfügung vor rechtshängiger Klage ist der Abteilungspräsident, nachher der Instruktionsrichter, in der Hauptverhandlung das Gericht.
2 Der Entscheid kann innert zehn Tagen an das Gericht weitergezogen werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit diese nicht ausdrücklich erteilt wird.
Art. 81
1 Das Gesuch um vorsorgliche Verfügung ist schriftlich einzureichen. In der Vorbereitungs- und in der Hauptverhandlung kann es mündlich gestellt werden.
2 Die begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
3 Der Gesuchsgegner erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung. In Fällen dringender Gefahr können vorläufige Massnahmen schon auf Einreichung des Gesuches hin getroffen werden.
Art. 82
1 Wird die vorsorgliche Verfügung vor rechtshängiger Klage getroffen, so kann dem Gesuchsteller Frist zur Einreichung der Klage gesetzt werden.
2 Die vorsorgliche Verfügung wie die vorläufigen Massnahmen sind von Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn dem Gesuchsgegner durch sie Schaden entstehen kann.
Art. 83
1 Vorsorgliche Verfügungen und vorläufige Massnahmen werden wie Urteile vollstreckt.
2 Der Richter kann von sich aus oder auf Antrag der Parteien auf seinen Entscheid zurückkommen, wenn die Umstände sich geändert haben.
3 Er hebt die vorsorgliche Verfügung auf, wenn sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweist oder wenn die zur Einreichung der Klage gesetzte Frist unbenützt verstrichen ist.
4 Bei einem Entscheid über Abänderung oder Aufhebung einer Verfügung ist Artikel 80 Absatz 2 entsprechend anwendbar.
Art. 84
1 Der durch vorsorgliche Verfügung oder durch vorläufige Massnahmen entstandene Schaden ist zu ersetzen, wenn der Anspruch, für den sie bewilligt wurden, nicht zu Recht bestand oder nicht fällig war.
2 Zuständig für die Schadenersatzklage ist das Bundesgericht.
3 Eine bestellte Sicherheit ist erst freizugeben, wenn feststeht, dass eine Schadenersatzklage nicht erhoben wird. Bei Ungewissheit kann der Richter Frist zur Klage setzen.
Art. 85
Die besondern Vorschriften anderer Bundesgesetze über vorsorgliche Verfügungen bleiben vorbehalten.
1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
2 Mit seinem Inkrafttreten ist das provisorische Bundesgesetz vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgehoben.
3 Hängige Verfahren werden nach dem bisherigen Gesetze zu Ende geführt. Die Artikel 3, 19 und 26 des neuen Gesetzes finden jedoch sinngemässe Anwendung.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1948
[AS II 77; III 183 Art. 2 Ziff. 10; 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 5; BS 3 531 Art. 165]
BRB vom 1. Mai 1947