§ 41 IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen 1 Die Ermittlung des individuellen Bedarfs für Personen mit Behinderung, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes IFEG-Leistungen im Kanton Basel-Stadt beanspruchen, erfolgt erstmals und in Abweichung zu den Bestimmungen in § 10 dieses Gesetzes ausschliesslich mittels Fremdeinschätzung durch die betreuende Institution. 2 Personen mit Behinderung, die bei Wirksamwerden dieses Gesetzes ambulante Leistungen in Anspruch nehmen, beziehen die bisherigen Leistungen, bis sie das Verfahren zur individuellen Unterstützungsplanung gemäss §§ 10 ff. dieses Gesetzes durchlaufen. Sie durchlaufen dieses Verfahren inner - halb von maximal zwei Jahren ab Wirksamwerden dieses Gesetzes. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Das zuständige Departement legt Phasen für die Bedarfsermittlungen fest und teilt die Personen mit Behinderung diesen zu. 3 Personen mit Behinderung, die bei Wirksamwerden dieses Gesetzes Leistungen der Behindertenhilfe ausserhalb der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft beziehen, geniessen Besitzstand für die bisher bezogenen Leistungen. 4 Personen mit einer Teilrente der Invalidenversicherung geniessen Besitzstand für ihren Leistungsbezug im Bereich Arbeit während zwei Jahren ab Wirksamwerden dieses Gesetzes. 5 Auf das Wirksamwerden dieses Gesetzes hin erfolgt die Festlegung der Pauschalen je Bedarfsstufe für IFEG-Leistungen grundsätzlich auf der Basis des für das Jahr vor dem Wirksamwerden dieses Gesetzes vereinbarten anrechenbaren Nettoaufwandes gemäss IVSE je Institution und Leistungsbereich. Der Regierungsrat kann bei erheblichen Abweichungen von Referenzwerten Ausnahmen festlegen. 6 Der Regierungsrat kann minimale Pauschalen für nicht personale IFEG-Leistungen festlegen, bis einheitliche Normkosten erreicht sind. 7 Vor Wirksamwerden dieses Gesetzes erteilte Anerkennungen für das Betreiben eines Wohnheims sowie das institutionelle Anbieten von Wohnbegleitung und Arbeits- bzw. Tagesgestaltungsplätzen bleiben bis zu ihrer Überprüfung bestehen. Sie werden innerhalb von drei Jahren im Hinblick auf die Erfüllung der in diesem Gesetz definierten Kriterien überprüft. Das zuständige Departement legt Phasen für die Überprüfung fest und teilt die Institutionen diesen zu. 8 Der Regierungsrat regelt die Verwendung der bestehenden Rücklagen sowie die Bildung von Rücklagen bis zur Einführung von einheitlichen Normkosten. Änderung bisherigen Rechts Das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen 2) (EG/ ELG) vom 11. November 1987[1] wird wie folgt geändert: 2) Abschnitt A vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 18. 2. 1988. § 4 Abs. 1, 2 und 3 erhalten folgende neue Fassung: 1 Bei Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen setzt der Regierungsrat nach deren Anhörung fest, bis zu welchem Betrag die Spital- und Heimtagestaxen gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes zu berücksichtigen sind. 2 bis Bei Behindertenheimen entsprechen die anrechenbaren Taxen den Kosten für die nicht personalen Leistungen gemäss § 19 des Gesetzes über die Behindertenhilfe (BHG) vom 14. September 2016. 3 Die Vorschriften des kantonalen Staatsbeitragsgesetzes sind für die Festsetzung der für die Ergän - zungsleistungen anrechenbaren Taxen gemäss Abs. 1 dieses Gesetzes anzuwenden. Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend die Ausrichtung von Bau- und Betriebsbeiträgen an anerkannte Institutionen der Behindertenhilfe (Bau- und Betriebsbeitragsgesetz) vom 8. Dezember 2010 aufgehoben. Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es untersteht dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.09.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung KB 05.10.2016 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.09.2016 01.01.2017 Erstfassung KB 05.10.2016