ürtgerneinde glarLJs Etildung und Färnilie Statut "Dr. Rudolf Stüssi-Fonds" 1 Entstehung Der Fonds wurde aus den Zuwendungen und dem Erbe von Alt-Ständerat Dr. Rudolf Stüssi, Glarus, an die damalige Schulgemeinde Glarus-Riedern (ab 1. Januar 2011: Schule Glarus) gebildet. 2 Zweck Die Zwecke des Fonds sind ? die Förderung und Unterstützung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiter"t durch Gewährung von Stipendien sowie durch Beiträge an die Druckkosten wissenschaftlicher Publikationen und an den Ankauf und dergleichen, wobei Arbeiten, welche ein glarnerisches Thema betreffen, zu bevorzugen sind; b. die Finanzierung echter Bedürfnisse der Schule Glarus. Für solche Bedürfnisse dürfen nur Beiträge geleistet werden, wenn keine gesetzlichen oder ahderweitigen Mittel vorhanden sind; c. die Verleihung von Ehrengaben für bedeutende Leistungen auf dem Gebiet der Forschung, der Wissenschaft oder der Kunst. 3 Erhaltung des Fondskapitals Für die Zwecke des Fonds ist nur der jährliche Fondsertrag zu verwenden. Das Fondskapital ist unangetastet zu belassen. 4 VerwendbarerFondsertrag Für die Zwecke gemäss 4rtf .2lit. a, b und c stehen jährlich drei Viertel des Fondsertrags zur Verfügung. Soweit Teile des Betriebsergebnisses nicht benötigt werden, sind sie zum Kapital oder vorübergehend dem Konto (verwendbare Erträgnisse" zuzuschlagen. 5 Kapitalisierung Der restliche Viertel des Fondsertrags ist zu kapitalisieren. 6 Ehrengaben a. Ehrengaben gemäss Zrtf .2lil. c können nur an Personen verliehen.werden, welche die Schule(n) in Glarus besuchen oder besucht haben. Einer Person kann eine Ehrengabe nur einmal verliehen werden. b. Die Höhe der Ehr:engabe wird durch die Gemeindevertretung gemäss Ziff. 7 bestimmt, Eine Ehrengabe soll den Betrag von CHF 10'000.- nicht übersteigen. c. Die Verleihung der Ehrengabe erfolgt in angemessenem öffentlichem oder schulischem Rahmen und ist mit einer kurzen Laudatio zu verbinden. 7 Vertretung und Entscheid über die Mittelverwendung Das Präsidium der Bildungskommission und die Departementsleitung <Bildung und Familie> vertreten die Gemeinde Glarus im Dr. Rudolf Stüssi-Fonds. Sie entscheiden gemeinsam und im Rahmen des Fondszwecks über die Verwendung der verfügbaren Fondsmittel. Bei ihren Entscheiden berücksichtigen sie die lnteressen der Schule Glarus und stellen die zweckgebundene Venvendung der Fondsmittel sicher. 8 Rechnungslegung Die Fondsrechnung ist jährlich mit der Gemeinderechnung zu publizieren. 9 Vollzug Der Vollzug dieses Statuts obliegt dem Präsidium der Bildungskommission und der Departementsleitung "Bildung und Familie" als Vertretung der Gemeinde im Dr. Rudolf Stüssi-Fonds. Die administrative Abwicklung erfolgt durch die zuständige Verwaltungseinheit der Gemeinde. 1O Anderungen des Statuts Anderungen dieses Statuts erfolgen durch das nach der Gemeindeordnung und dem übrigen übergeordneten Recht zuständige Organ der Gemeinde Glarus. Die testamentarischen Bestimmungen des Stifters bleiben vorbehalten. 1 1 lnkrafttreten Dieses Statut ersetzt das Statut des Dr. Rudolf Stüssi-Fonds vom 3. Dezember 2009 und tritt rückwirkend auf den 1. August 2026 in Kraft. Präsidium ssron itung DBF: Ren6 Schönfelder M Schifferle Glarus, 17. September 2026
Law
Statut Dr. Rudolf Stüssi-Fonds
Glarus · 6.5-1 · communal act
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