Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 bc663be6554f676828fd80fa7755b0138a9a0e0f055e8fbd05951901d189c0d9
15 provisions
Art. 1
Schutzgebiet
1 Das Flachmoor "L'Echereuse" und seine Pufferzone, gelegen auf Territorium der Gemeinde Champéry, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die
Abgrenzungen sind auf einem Plan im Massstab 1:5'000 aufgeführt, der
dem Original des vorliegenden Entscheides beigelegt ist. Massgebend ist
der Plan des Geometers.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln
dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Champéry gemäss Artikel
17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
451.344
3 Der vorliegende Entscheid wird in das Baureglement der Gemeinde integriert.
Art. 2
Zweck
1 Der Schutz des Gebietes bezweckt:
a) den Schutz, die Erhaltung und die Aufwertung des Feuchtbiotops mit
seiner speziellen und seltenen Flora und Fauna sowie den Schutz der
Landschaft als Zeuge von Bergmooren;
b) den Schutz der typischen Pflanzen- und Tierarten;
c) den Schutz gegen schädigende Einwirkungen jeglicher Art, wie Überweidung, Entwässerungen, Betreten;
d) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-
und Landschaftsschutzes.
Art. 3
Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für die Erhaltung, die Pflege und die Wiederherstellung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem
Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
Art. 4
Verbote
1 Im Schutzgebiet (Flachmoor und Pufferzone) sind sämtliche Aktivitäten,
welche das Gebiet in seiner Intaktheit gefährden oder dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere:
a) Bauten und Anlagen jeglicher Art;
b) das Verändern von Landschaft und Gelände durch Nivellierungen, Materialablage, Anlage und Erneuerung von Leitungen;
c) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Entwässerungen, Wasserfassungen oder das Ausbringen schädlicher Substanzen;
d) das Ausbringen von Hof und Kunstdünger sowie Jauche;
e) die Beweidung, mit Ausnahme der in den Artikeln 8 und 9 erwähnten
Flächen;
f) das Ausbringen von Mist;
g) das Befahren der Moorflächen mit jeglicher Art von Fahrzeugen, ausgenommen in den Mähwiesen;
h) das Ausbringen von Abwasser;
i) das Abbrennen;
451.344
j) die Schädigung von Flora und Fauna;
k) das Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen;
l) das Pflücken von Pflanzen;
m) das Fangen von Tieren;
n) das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
2 Im Weiteren sind das Fischen und das Aussetzen von Fischen in den
Gewässern des Schutzgebietes untersagt.
Art. 5
Pufferzone
1 In der Pufferzone ist die Erhaltung der bestehenden Leitungen unter Beachtung von Artikel 4 gestattet.
Art. 6
Weitere Massnahmen
1 Um die Qualität und Quantität der Gewässer zu garantieren, sind die Bestimmungen gemäss Gesetzgebung über den Gewässerschutz auch ober-
und ausserhalb des Schutzgebietes zu befolgen (insbesondere keine
Wasserfassungen, keine Entwässerungen, keine Jauche und keine Pestizide).
Art. 7
Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Pflege
und Revitalisierung des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt
werden.
2 Im Falle eines begründeten Bedarfs an Quellfassungen innerhalb des
Schutzgebietes wird die Interessenabwägung aufgrund einer hydrogeologischen Studie sowie im Einverständnis mit der Gemeinde und der Dienststelle für Umweltschutz durchgeführt. Die Wasserfassungen dürfen keine Schäden im Schutzgebiet verursachen.
Art. 8
Unterhaltsplan
1 Die im Bericht "Vegetationskartierung des Flachmoors L'Echereuse, 2004"
erwähnten Massnahmen und Bedingungen sind zu berücksichtigen.
451.344
Art. 9
Landwirtschaftliche Nutzung
1 Die extensive Viehweide im Sommer mit einer angemessenen Zahl von
Tieren ist gemäss den Bedingungen der Dienststelle für Wald und Landschaft gestattet. Diese Bedingungen sind in den Bewirtschaftungsverträgen
aufgeführt, welche gemäss der Verordnung betreffend Bewirtschaftungsverträge an die Landwirtschaft zugunsten von Natur und Landschaft abgeschlossen wurden.
2 Falls die Unterschutzstellung der Moore finanzielle Einbussen oder einen
Mehraufwand an Arbeit zur Folge hat, haben die Bewirtschafter Anrecht auf
eine angemessene Entschädigung.
3 In den Quellschutzzonen, welche durch die Quelleneigentümer obligatorisch zu bezeichnen sind, bleiben die Bewirtschaftungs- und Nutzungseinschränkungen vorbehalten.
Art. 10
Touristische Nutzung
1 Der Unterhalt der bestehenden Anlagen ist bis zum Ablauf der Konzessionen gestattet. Die Erneuerung und der Bau von Anlagen sind innerhalb des
Schutzgebietes verboten. Das Überfliegen des Schutzgebietes kann bewilligt werden, falls diesem keine Schutzziele widersprechen. Die Bestimmungen des Artikels 5 bleiben vorbehalten.
2 Der Unterhalt der vorhandenen Pisten ist gestattet, soweit er keine Schäden am Moor verursacht. Die Pisten werden nicht mit Fahrzeugen präpariert,
wenn weniger als 50 Zentimeter Neuschnee liegt oder wenn die präparierte
Schneedecke weniger als 20 Zentimeter misst.
3 Die künstliche Beschneiung ist grundsätzlich verboten. Begrenzte Ausnahmen können auf den im Plan 1:2'000 der "Vegetationskarte, 2004" mit
"Kunstschnee" bezeichneten Skipisten erteilt werden, wenn die Notwendigkeit der Beschneiung gegeben ist. Zusätze für die Herstellung von Kunstschnee sind verboten.
4 Die neuen Leitungen für die Beschneiung müssen ausserhalb des Schutzgebietes erstellt werden.
Art. 11
Wiederinstandstellung
1 Spätestens bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Entscheides sind alle
nach dem 1. Juni 1983 erstellten Anlagen und Bauten wie Drainagen, Trafostationen, Pumpstationen, elektrische Leitungen und Dämme zu demontieren.
451.344
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Artikel 5.
Art. 12
Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei
sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen
die Bestimmungen des vorliegenden Entscheides der Dienststelle für Wald
und Landschaft anzuzeigen.
Art. 13
Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige
Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und
Heimatschutzgesetzgebung bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Art. 14
Übergangsbestimmungen
1 Gemässigtes Fischen ist im Teich Hermann Rey-Bellet (552'700/113'600)
und im "Lac du Toupin" (552'750/113'880) bis zum Bau von Rückhaltebecken ausserhalb des Schutzgebiets gestattet.
Art. 15
Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
451.344
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.11.2005 02.12.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 48/2005
451.344
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 09.11.2005 02.12.2005 Erstfassung BO/Abl. 48/2005