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17 provisions
Art. 1
Aufgaben der Einwohnergemeinden
1 Den Sozialbehörden der Einwohnergemeinden obliegen jene Aufgaben
der öffentlichen Sozialhilfe, welche nicht ausdrücklich dem Kanton übertragen sind. Die Aufgaben der Einwohnergemeinden sind insbesondere:
a. die Organisation und Beaufsichtigung des Sozialdienstes;
b. die Gewährleistung der persönlichen Hilfe;
c. die Gewährleistung der wirtschaftlichen Hilfe;
d. die Förderung und Koordination der öffentlichen und privaten Sozialhilfe auf Gemeindeebene;
e. die Mithilfe bei der Durchsetzung von familienrechtlichen Unterhalts-
und Unterstützungsansprüchen sowie von Rückerstattungsansprüchen;
f. die Mithilfe bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches nach
Art. 290 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches2);
g. das Führen von Heimen und Einrichtungen der öffentlichen Sozialhilfe, sofern nicht eine andere Instanz zuständig ist.
Art. 2
Sozialdienst der Einwohnergemeinde
1 Der Vollzug der öffentlichen Sozialhilfe erfolgt durch gemeindeeigene
oder andere öffentliche oder private soziale Einrichtungen.
1) GDB 870.1
2) SR 210
OGS 1983, 113
2 Der Einwohnergemeinderat regelt die Aufgaben und Befugnisse des
Sozialdienstes.
Art. 3
Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton unterhält ein Sozialamt. Ihm obliegen:
a. die Förderung und Koordination privater und öffentlicher sozialer Tätigkeiten im Kanton;
b. die Bearbeitung von Fragen der Vorsorge und der Sozialplanung;
c. die Organisation der Weiterbildung von Sozialbehörden und im Sozialdienst tätigem Personal;
d. die Beratung der Behörden und der Sozialdienste der Einwohnergemeinden;
e. die Führung der besonderen Beratungs- und Vermittlungsdienste,
insbesondere des sozialmedizinischen Dienstes;
f. die Aufsicht über Heime und Einrichtungen der Sozialhilfe, soweit
diese nicht durch andere Organe gewährleistet ist.
2 Neben dem sozialmedizinischen Dienst gehören zu den besonderen Beratungs- und Vermittlungsdiensten die Ehe- und Familienberatung, die
Behindertenberatung, die Betagtenberatung usw. Sie sind soweit möglich
privaten Institutionen zu übertragen. Andernfalls werden diese Dienste
durch den Kanton angeboten. Dieser kann sich zur Übernahme solcher
Aufgaben auch mit anderen Kantonen zusammenschliessen.
Art. 4
Geheimhaltungspflicht und Aktenedition
1 Die nach dem Sozialhilfegesetz und den dazugehörigen Verordnungen
tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten und Wahrnehmungen gegenüber jedermann verpflichtet. Die
Schweigepflicht bleibt auch nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses
bestehen.
2 Die Sozialbehörden stellen anderen Behörden und Dritten ihre Akten
nicht zur Verfügung.
3 Die Geheimhaltungspflicht und das Verbot zur Aktenedition werden
durch Entscheid des Vorstehers des kantonalen Fürsorgedepartementes
aufgehoben, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Art. 5
Zeugnisverweigerungsrecht
1 Den nach dem Sozialhilfegesetz und den dazugehörigen Verordnungen
tätigen Personen steht in Gerichts- und Verwaltungsverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht für Tatsachen zu, die sie bei der Ausübung ihrer
dienstlichen Tätigkeit wahrgenommen haben.
2 Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt nicht in Verfahren des Kindes- und
Erwachsenenschutzes. *
3 Es wird aufgehoben durch die schriftliche Einwilligung des Hilfeempfängers.
2. Leistungsgrundsätze
2.1. Persönliche Hilfe
Art. 6
Arten der Hilfe
1 Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere die Beratung, die Betreuung, die Vermittlung von spezialisierten Institutionen, von ärztlicher, pflegerischer und psychologischer Behandlung, von Heim- und Klinikplätzen,
von Erholungs- und Kuraufenthalten, von Lehr- und Arbeitsstellen, die
Durchführung von Einkommensverwaltungen, Haushaltanleitungen, die
Hilfe beim Einbringen von Beiträgen oder die Vermittlung wirtschaftlicher
Hilfe.
Art. 7
Einbringen von Beiträgen und Leistungen
1 Die Sozialdienste sind berechtigt, für Hilfesuchende jene Beiträge und
Leistungen erhältlich zu machen, auf die sie für ihr persönliches Fortkommen angewiesen sind.
2 Wo es die Umstände rechtfertigen, haben die Sozialdienste auch bei privaten und öffentlichen Institutionen um freiwillige Beiträge nachzusuchen.
Art. 8
Darlehen
1 Bei einer nachweislich vorübergehenden Notlage kann die Sozialbehörde zur Sicherung des Lebensunterhaltes dem Hilfesuchenden ein Darlehen gewähren.
2 Der Grundsatz und die Höhe der Verzinsbarkeit, die Rückzahlung und
eine allfällige Sicherheitsleitung sind vertraglich festzulegen.
3 Kann die Rückzahlungsverpflichtung nicht eingehalten werden, so kann
das Darlehen durch die Sozialbehörde in eine wirtschaftliche Hilfe umgewandelt werden.
Art. 9
Einkommensverwaltung
1 Wenn ein Hilfesuchender in Schulden geraten ist oder aus andern Gründen seine Einkünfte nicht zweckmässig zu verwenden vermag, kann die
Sozialbehörde eine freiwillige Einkommensverwaltung übernehmen. Sie
sorgt für deren zweckmässige Prüfung.
2 Die Sozialbehörde kann in diesem Fall die Schuldner mit Zustimmung
des Hilfesuchenden anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem
Einkommensverwalter zu leisten.
3 Die Einkommensverwaltung ist auf Begehren des Hilfesuchenden nach
erfolgter Prüfung innert 30 Tagen wieder aufzuheben.
2.2. Wirtschaftliche Hilfe
Art. 10
Ausmass
1 Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne eines sozialen Existenzminimums. Zu
den persönlichen Bedürfnissen gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt.
2 Sie stellt die notwendige ambulante oder stationäre ärztliche oder therapeutische Behandlung und Pflege sicher.
3 Kindern und Jugendlichen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege
und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung
zu ermöglichen.
4 Wirtschaftliche Hilfe kann auch dann bewilligt werden, wenn der Hilfesuchende über Vermögenswerte verfügt, deren Realisierung nicht möglich
oder nicht zumutbar ist.
5 Sofern erhebliche vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten
vorhanden sind, ist die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig
zu machen, dass die Ansprüche der unterstützenden Einwohnergemeinde
abgetreten werden. Bestehen die Vermögenswerte der Hilfeempfänger in
Grundstücken, so ist die im Rahmen der Hilfe gewährte Leistung grundpfandrechtlich sicherzustellen.
6 Wirtschaftliche Hilfe darf nicht abgetreten werden.3)
Art. 11
Arten
1 Wirtschaftliche Hilfe wird in Bargeld, durch Erteilen von Gutsprachen
oder auf andere Weise gewährt.
2 Für Leistungen, die ein Hilfeempfänger von Dritten erwirkt, muss die
Sozialbehörde nur einstehen, soweit sie hiefür im voraus Gutsprache geleistet hat.
3 In dringenden Fällen, namentlich bei plötzlich eintretender Krankheit
oder bei Unglücksfällen, darf die Gutsprache nicht verweigert werden,
wenn die Hilfeleistung nach den Umständen sofort gewährt werden musste und die Gutsprache verlangt wird, sobald feststeht, dass für die Hilfeleistung keine andere Kostendeckung erwartet werden kann.
Art. 12
Auskunftspflicht
1 Wer um wirtschaftliche Hilfe nachsucht, hat über seine Verhältnisse
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen
Unterlagen einzureichen.
2 Er hat erhebliche Änderungen in seinen Verhältnissen unverzüglich zu
melden.
3 Die in der öffentlichen Sozialhilfe tätigen Personen und Amtsstellen sind
berechtigt, nötigenfalls bei Dritten Auskünfte einzuholen.
2.3. Weitere Hilfe
Art. 13
Voraussetzungen
1 Personen mit beschränkter Selbstbestimmungsfähigkeit erhalten weitere
Hilfe, wenn:
a. * ohne diese Hilfe voraussichtlich in naher Zukunft eine Massnahme
des Kindes- und Erwachsenenschutzes oder eine fürsorgerische
Unterbringung angeordnet werden müsste;
b. * eine Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzes oder eine
fürsorgerische Unterbringung aufgehoben wird, die betroffene Person aber zur Vermeidung von Rückfällen oder zu einer hinreichenden sozialen Integration der Hilfe bedarf;
3) Art. 164 Abs. 1 OR (SR 220)
c. eine ernstliche Gefahr für das gesundheitliche Wohl der betroffenen
Person oder ihrer Angehörigen vermieden oder gemildert werden
soll.
Art. 14
Verhältnismässigkeit
1 Massnahmen der weiteren Hilfe dürfen erst angeordnet werden, wenn
die persönliche Hilfe abgelehnt wird oder sich als erfolglos erwiesen hat.
2 Es ist jene Massnahme der weiteren Hilfe zu wählen, die geeignet ist,
den angestrebten Zweck mit dem geringsten Eingriff in die Freiheit des
Hilfeempfängers zu erreichen.
3 Im ganzen Verfahren ist das freiwillige Einverständnis des Hilfeempfängers mit der anzuordnenden Massnahme anzustreben.
4 Die Massnahme ist regelmässig auf ihren Erfolg hin zu überprüfen und
nötigenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen. Ist das Ziel erreicht, so ist die weitere Hilfe oder die einzelne Massnahme aufzuheben.
3. Verfahren
Art. 15
Verfahren
1 Die Einwohnergemeinden besorgen den amtlichen Verkehr untereinander selber. Für die Verfahren (Unterstützungsanzeige, Abrechnung usw.)
gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für
die Unterstützung Bedürftiger4) sinngemäss.
2 Den amtlichen Verkehr der Einwohnergemeinden mit ausserkantonalen
und ausländischen Fürsorgebehörden besorgt ausschliesslich das Sozialamt.
4. Schlussbestimmungen
Art. 16
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die dieser Verordnung widersprechenden Vorschriften werden aufgehoben, insbesondere:
a. die Verordnung über die Armeninspektion und die Versorgung armer
Kinder vom 29. Mai 18895);
4) SR 851.1
5) OGS 1900, 22
b. die Verordnung über die Versorgung in Zwangsarbeits-, Trinkerheil-
und Besserungsanstalten vom 27. April 18936);
c. die Verordnung betreffend die Fürsorge für Strafentlassene vom 3.
März 19287);
d. die Verordnung über die soziale Fürsorge vom 26. Februar 19448)
und ihre Vollziehungsverordnung vom 12. Juni 19449);
e. der Kantonsratsbeschluss betreffend Genehmigung des revidierten
Konkordates über die wohnörtliche Unterstützung vom 24. März
196010);
f. der Kantonsratsbeschluss betreffend Unterstützung von Bedürftigen
mit mehreren Kantonsbürgerrechten vom 21. Juni 196511);
g. die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 5. Dezember 197812).
Art. 17
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.13)
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1983, 113
geändert durch
- Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 29 und 43)
6) OGS 1900, 80
7) OGS 1932, 52
8) OGS 1950, 11
9) OGS 1950, 12
10) OGS 1962, 41
11) OGS 1966, 74
12) OGS 1978, 53
13) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.11.1983 01.01.1985 Erlass Erstfassung OGS 1983, 113
03.05.2012 01.01.2013 Art. 5 Abs. 2 geändert OGS 2012, 29
03.05.2012 01.01.2013 Art. 13 Abs. 1,
a.
geändert OGS 2012, 29
03.05.2012 01.01.2013 Art. 13 Abs. 1,
b.
geändert OGS 2012, 29
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.11.1983 01.01.1985 Erstfassung OGS 1983, 113
Art. 5 Abs. 2 03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29
Art. 13 Abs. 1,
a.
03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29
Art. 13 Abs. 1,
b.
03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29