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19 provisions
Art. 1
Zweck
1 Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere, Pflanzen und ihre Biotope,
insbesondere die am meisten gefährdeten Menschen und Ökosysteme, vor
den schädlichen Auswirkungen des Klimawandels zu schützen.
2 Es hat zum Ziel:
a) zur Erreichung des globalen Ziels, den Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur auf unter 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau
zu begrenzen, beizutragen;
b) die Treibhausgasemissionen auf ein Mass zu reduzieren, das die Bindungskapazität von Kohlenstoffsenken nicht übersteigt (Netto-Null-
Emissionen);
c) den Aufbau von Fähigkeiten zur Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu verstärken;
Klima – G 815.1
d) die Finanzströme mit einer treibhausgasarmen und klimaneutralen Entwicklung und mit der Förderung der Biodiversität in Einklang zu bringen;
e) die Biodiversität zu fördern und die Ökosysteme zu schützen.
Art. 2
Ziele der Umsetzung
1 Der Staat und die Gemeinden sorgen dafür, dass sie die direkten Emissionen
des Kantons im Vergleich zu 1990 bis 2030 um mindestens 50 % reduzieren
und zum Ziel der Netto-Null-Emissionen bis 2050 beitragen.
2 Dazu legt der Staatsrat den Kurs der Reduktion der Treibhausgasemissionen, die nötigen Etappen bei der Umsetzung der Massnahmen und die Ziele
in folgenden Bereichen fest: namentlich Verkehr, Gebäude, Industrie und
Landwirtschaft.
3 Der Staat und die Gemeinden ergreifen Massnahmen, um die indirekten
Emissionen des Kantons und die Auslagerung von direkten Treibhausgasemissionen so weit wie möglich zu reduzieren.
4 Sie fördern die Umsetzung des Grundsatzes der Sparsamkeit bei der Nutzung und dem Verbrauch natürlicher Ressourcen.
5 Sie unterstützen und fördern die Entwicklung von Infrastrukturen zur Produktion erneuerbarer Energie im Kanton.
6 Sie ergreifen auch Massnahmen, um Schäden an Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Biotopen sowie an Sachen von erheblichem Wert, die sich aus
dem Anstieg der Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre ergeben können, zu verhindern und zu bewältigen.
7 Der Staat und die Gemeinden bauen ihre Kompetenzen im Bereich der Negativemissionstechnologien (NET) aus und verpflichten sich, die Absorptions- und Lagerungskapazität natürlicher und künstlicher Kohlenstoffsenken
langfristig zu erhalten, zu verwalten und zu vergrössern.
Art. 3
Klimaziele für die Kantonsverwaltung
1 Die Kantonsverwaltung berücksichtigt in ihrer ganzen Tätigkeit vorbildhaft
die Zwecke und Ziele dieses Gesetzes.
2 Sie sorgt dafür, dass sie bis 2040 das Ziel der Netto-Null-Emissionen erreicht und ihre indirekten Emissionen reduziert.
Art. 4 Klima – G 815.1
Massnahmen
1 Um die Ziele nach Artikel 2 zu erreichen, ergreifen der Staat und die
Gemeinden Massnahmen, die sich auf dieses Gesetz und auf Erlasse stützen,
in denen namentlich die Bereiche Umwelt, Energie, Schutz der Natur und der
Biodiversität, Landschaft, Abfall, Gewässer, Landwirtschaft, Waldwirtschaft
und Holzindustrie, Raumplanung und Bau, Mobilität, Gesundheit, Finanzsektor und nachhaltige Entwicklung geregelt werden.
2 Der Staat und die Gemeinden sorgen dafür, dass die Massnahmen koordiniert ergriffen werden und wirtschaftlich effizient, sozial gerecht und umweltfreundlich sind.
Art. 5
Berücksichtigung klimatischer Herausforderungen
1 Der Staat und die Gemeinden berücksichtigen die klimatischen Herausforderungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Aktivitäten, bei den Investitionen und bei der Gewährung von Subventionen bereits bei der Planung
und Entwicklung von Projekten.
2 Projekte, die dem Staatsrat vorgelegt und in den Ausführungsbestimmungen
definiert werden, werden auf ihre Verträglichkeit mit den klimatischen Herausforderungen geprüft. Die vom Projekt betroffene Direktion ist für die
Durchführung dieser Überprüfung zuständig.
Art. 6
Information und Schulung
1 Der Staat und die Gemeinden unterstützen in ihren Zuständigkeitsbereichen
Bildung, Ausbildung, Forschung, Beratung, Sensibilisierung, Beteiligung der
Öffentlichkeit und Zugang der Bevölkerung zu Informationen im Bereich des
Klimawandels.
2 Kantonaler Klimaplan
Art. 7
Inhalt
1 Der Staatsrat definiert seine Klimastrategie und seinen Aktionsplan im
kantonalen Klimaplan (KKP). Der KKP wird mit der kantonalen Biodiversitätsstrategie koordiniert.
2 Die Strategie legt die spezifischen Ziele und die strategischen Schwerpunkte
der staatlichen Interventionen fest, mit denen die in diesem Gesetz festgelegten Ziele erreicht bzw. umgesetzt werden können.
3 Der Aktionsplan des Staatsrats legt die konkreten Massnahmen und die Umsetzungsfristen, die zuständigen Behörden sowie die Ressourcen fest, mit denen die in diesem Gesetz festgelegten Ziele erreicht werden können.
Art. 8 Klima – G 815.1
Öffentliche Vernehmlassung
1 Das externe Vernehmlassungsverfahren für kantonale Erlasse gilt sinngemäss für den KKP.
Art. 9
Beschluss
1 Der Entwurf des KKP und der Bericht gemäss Artikel 11 Abs. 2 werden
dem Grossen Rat zur Vernehmlassung vorgelegt.
2 Der Staatsrat beschliesst den KKP.
Art. 10
Wirkungen
1 Sobald der KKP vom Staatsrat verabschiedet wurde, ist er für die kantonalen Behörden verbindlich.
Art. 11
Überprüfung und Nachkontrolle
1 Alle fünf Jahre wird eine kantonale CO -Bilanz erstellt.₂
2 In gleicher Häufigkeit wird dem Grossen Rat ein Bericht über den KKP
überwiesen, in dem die Umsetzung der Massnahmen, die Erreichung der strategischen Ziele und die eingesetzten Ressourcen behandelt werden. Der KKP
wird bei dieser Gelegenheit revidiert.
3 Anhand des KKP werden auch die spezifischen Indikatoren der Bereiche
der Treibhausgasemissionen und die Wirksamkeit der Massnahmen und der
eingesetzten Ressourcen regelmässig und laufend überwacht. Die Ergebnisse
dieser Nachkontrolle werden jährlich veröffentlicht.
Art. 12
Änderungen
1 Der KKP wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung und der
Nachkontrolle nach Artikel 11 wenn nötig angepasst.
2 Bei einer Revision oder einer wesentlichen Änderung des KKP gilt das Verfahren nach Artikel 8.
3 Der Staatsrat legt für jede weitere Änderung des KKP das Verfahren und
die zuständigen Organe fest.
Art. 13
Koordination mit der kantonalen Biodiversitätsstrategie
1 Die getroffenen Massnahmen entsprechen dem Grundsatz, wonach die Interessen der Biodiversität und des Klimas gleichwertig sind, und übernehmen
dazu Nachhaltigkeitskriterien.
2 Massnahmen, die einen sekundären Nutzen bieten, werden verstärkt, nachhaltige und koordinierte Lösungen werden geliefert, wenn Massnahmen sich
möglicherweise konkurrenzieren.
Klima – G 815.1
3 Zuständige Behörden
Art. 14
Staatsrat
1 Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
a) Er beschliesst den KKP.
b) Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
c) Er verteilt die Aufgaben unter den staatlichen Organen und stellt die
übergreifende Organisation der Ausarbeitung, der Umsetzung und der
Evaluation des KKP sicher.
d) Er sorgt dafür, dass die im KKP vorgesehenen Massnahmen umgesetzt
werden.
e) Er sorgt für die Zusammenarbeit und die Koordination mit dem Bund,
den anderen Kantonen und den Gemeinden.
2 Er übt die sonstigen Befugnisse aus, die ihm in diesem Gesetz und im Ausführungsreglement übertragen werden.
Art. 15
Zuständige Direktionen
1 Jede Direktion des Staatsrats erfüllt die Aufgaben bei der Klimapolitik, indem sie die sektorielle und sektorübergreifende Politik, für die sie zuständig
ist, umsetzt.
2 Die für die Umwelt zuständige Direktion 1) (die Direktion) ist dafür zuständig, den interdisziplinären Charakter, die Koordination und die Kohärenz der
Aktion des Staates in diesem Bereich zu gewährleisten.
3 Die zuständigen Direktionen und Verwaltungseinheiten unterstützen sich
gegenseitig und beteiligen sich aktiv an der Ausarbeitung, der Umsetzung
und der Evaluation des KKP.
Art. 16
Klimakommission
1 Die Klimakommission ist ein beratendes Organ des Staates.
2 Die Mitglieder werden vom Staatsrat ernannt. In ihr sind der Grosse Rat, die
Gemeinden und die betroffenen Kreise und Organisationen vertreten.
3 Die Kommission:
a) wird zum KKP, zu dessen periodischer Evaluation und zu wichtigen
Projekten angehört;
b) prüft allgemeine oder spezielle Probleme im Zusammenhang mit der
Klimapolitik;
1) Derzeit: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU)
Klima – G 815.1
c) kann den ausführenden Behörden Vorschläge unterbreiten und sie beraten.
Art. 17
Gemeinden
1 Die Gemeinden werden aufgerufen, innert fünf Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes in einem Gemeindeplan die Massnahmen festzulegen, die sie
zusätzlich zu den staatlichen Massnahmen und koordiniert mit diesen umsetzen wollen, um zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes beizutragen, und
diesen Plan der Direktion zu übermitteln.
2 Sie überprüfen ihren Plan mindestens alle fünf Jahre und übermitteln ihn der
Direktion.
3 Die Gemeinden werden ermuntert, bei der Erfüllung dieser Aufgabe zusammenzuarbeiten.
4 Der Staat unterstützt die Gemeinden bei der Umsetzung ihrer Politik. Zu
diesem Zweck können die Gemeinden vom Staat technische Beratung und
die notwendige finanzielle Unterstützung erhalten, insbesondere bei der Erstellung ihres Klimaplans.
4 Finanzierung
Art. 18
Finanzielle Mittel
1 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat periodisch einen Verpflichtungskredit zur Finanzierung der Massnahmen, die zur Erreichung der in diesem
Gesetz festgelegten Ziele notwendig sind.
Art. 19
Kantonale Subventionen
1 Gemeinden, Gemeindeverbänden und weiteren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts kann eine Subvention in Form nicht rückzahlbarer Beiträge, Darlehen
zu Sonderkonditionen oder Bürgschaften für die Durchführung von Massnahmen zur Anpassung, Abschwächung, Sparsamkeit und Vergrösserung der
Aufnahme- und Lagerungskapazität natürlicher und künstlicher Kohlenstoffsenken gewährt werden.
2 In den Grenzen des Verpflichtungskredits nach Artikel 18 werden die Subventionsgesuche nach einer Priorisierung aufgrund der erwarteten Wirkungen
des Projekts angesichts der klimatischen Herausforderungen (Verhältnis zwischen dem Klimanutzen und der Höhe der Ausgaben) und der Zeitlichkeit
des Projekts behandelt, allenfalls nach Abzug der Subventionen des Bundes
und der kantonalen Subventionen aufgrund anderer Gesetze. Die Beträge
werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausgezahlt.
Klima – G 815.1
3 Die je nach den finanziellen Schwellenwerten zuständige Behörde kann ausnahmsweise vom maximalen Subventionssatz nach SubG abweichen.
4 Die übrigen Gesichtspunkte, insbesondere die zu fördernden Bereiche, die
Bedingungen für die Gewährung, der Beitragssatz, die Zahlungsmodalitäten
und das Verfahren, werden vom Staatsrat entsprechend den Zielen und Prioritäten der Klimapolitik in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
5 Es besteht kein Anrecht auf eine Subvention.
Klima – G 815.1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
30.06.2023 Erlass Grunderlass 01.10.2023 2023_060
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 30.06.2023 01.10.2023 2023_060