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Gesetz über den Tag der Zweisprachigkeit

Fribourg · 10.2 · statute

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

1 Jedes Jahr findet am Europäischen Tag der Sprachen ein Freiburger Tag der Zweisprachigkeit statt.

Art. 2

1 Der Leitgedanke des Tages der Zweisprachigkeit besteht darin: a) Initiativen, die im Bereich der Partnersprache bestehen, zu fördern; b) bestehende Projekte und solche, die an diesem Tag geschaffen werden, zu koordinieren; c) die guten Beziehungen zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften zu fördern und zu verstärken.

Art. 3

1 Die Ziele des Tages der Zweisprachigkeit sind: a) Anreize zu schaffen, auf die andere Kultur zuzugehen um das gegenseitige Verständnis zu verbessern; b) die verschiedenen existierenden und zukünftigen Aktionen sowie das Image eines zweisprachigen Kantons zu fördern. 10.2

Art. 4

1 Der Staatsrat kann ausnahmsweise Aktivitäten, die dem Leitgedanken und den Zielen nach den Artikeln 2 und 3 entsprechen, fördern: a) durch eine logistische Unterstützung; b) durch eine finanzielle Unterstützung, sofern diese Aktivitäten die Kriterien für die Gewährung einer Finanzhilfe für mehrsprachige Kantone gemäss Artikel 17 SpV 1) erfüllen oder dazu beitragen, dass Freiburg als zweisprachiger Kanton wahrgenommen wird.

Art. 5

1 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 2) 2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum. 1) SR 441.11 2) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2015 (StRB 21.04.2015). 10.2 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 10.02.2015 Erlass Grunderlass 01.07.2015 2015_014 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 10.02.2015 01.07.2015 2015_014

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