Art. 1
Schweizerische Staatsangehörige, die Inhaber eines von der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich oder der Ingenieurschule in Lausanne ausgestellten Ingenieurdiploms (Zivil- oder Bauingenieur, Maschineningenieur, Elektroingenieur) oder eines von der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich ausgestellten Architektendiploms sind und nachweisen können, dass sie nach Erhalt dieses Diploms ihren Beruf während mindestens eines Jahres praktisch ausgeübt haben, werden in Italien zum Staatsexamen, dessen Bestehen zur Ausübung des Ingenieur- und Architektenberufes befähigt, unter den gleichen Bedingungen wie italienische Staatsangehörige, die Inhaber der «Laurea in ingegneria» oder der «Laurea in architettura» sind, zugelassen. Sie werden den Beruf, der dem von ihnen bestandenen Staatsexamen entspricht, ausüben können und unter den gleichen Bedingungen wie die Einheimischen die Einschreibung in das Berufs-«albo» erwirken können, vorausgesetzt, dass sie regelmässig und ohne Unterbrechung während 5 Jahren in Italien gewohnt oder dass sie von der zuständigen Behörde eine Zulassungsgenehmigung zum Zwecke der Ausübung ihres Berufes erhalten haben. Heute: Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne.