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29 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz
1 Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien und Darlehen, wenn die finanziellen Verhältnisse der Person in Ausbildung, ihrer Eltern oder anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreichen.
Art. 2
Zweck
1 Ausbildungsbeiträge sollen den Zugang zur Bildung erleichtern, die Chancengleichheit fördern und die Existenzsicherung während der Ausbildung
unterstützen.
2 Bei der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet werden.
Art. 3
Anspruchsvoraussetzungen
1 Anspruch auf Ausbildungsbeiträge hat, wer
a) beitragsberechtigt ist;
b) im Kanton stipendienrechtlichen Wohnsitz hat;
c) eine anerkannte Ausbildung absolviert und
d) einen finanziellen Bedarf nachweist.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
416.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 4 II. Beitragsberechtigung
Mit Schweizer Bürgerrecht
1 Eine Person mit Schweizer Bürgerrecht ist beitragsberechtigt, wenn sie in
der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
2 Für eine Ausbildung in der Schweiz ist eine Person mit schweizerischem
Bürgerrecht auch dann beitragsberechtigt, wenn
a) die Eltern im Ausland wohnen oder sie verwaist ist und im Ausland
wohnt und
b) sie an ihrem ausländischen Wohnort wegen fehlender Zuständigkeit
keine Ausbildungsbeiträge erhält.
Art. 5
Ohne Schweizer Bürgerrecht
1 Eine Person ohne Schweizer Bürgerrecht ist beitragsberechtigt, wenn sie
in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat und
a) über eine Niederlassungsbewilligung verfügt oder seit fünf Jahren in
der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt oder
b) von der Schweiz als staatenlos oder als Flüchtling anerkannt ist oder
c) Bürgerin oder Bürger eines Staats ist, deren Staatsangehörige für
Ausbildungsbeiträge aufgrund internationaler Übereinkommen
Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt sind.
Art. 6 III. Stipendienrechtlicher Wohnsitz
Eltern
1 Eine Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn
a) ihre Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben, oder
b) die appenzell-innerrhodische Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuletzt für die Person zuständig war.
Kanton Appenzell Innerrhoden 416.000
2 Ausserdem haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton:
a) Personen mit appenzell-innerrhodischem Bürgerrecht, deren Eltern
nicht in der Schweiz wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen;
haben sie mehrere Kantonsbürgerrechte, haben sie stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie das appenzell-innerrhodische
Bürgerrecht als letztes erworben haben.
b) Staatenlose und dem Kanton zugewiesene Flüchtlinge, wenn sie volljährig sind und zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.
3 Haben die Eltern den zivilrechtlichen Wohnsitz an verschiedenen Orten, ist
der Wohnsitz der bisherigen oder letzten Inhaberin oder des bisherigen oder
letzten Inhabers der elterlichen Sorge massgebend. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Wohnsitz des Elternteils massgebend, unter dessen Obhut die Person hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern
ihren Wohnsitz an verschiedenen Orten erst nach Mündigkeit der Person in
Ausbildung, ist der Wohnsitz des Elternteils massgebend, bei dem die Person sich hauptsächlich aufhält.
Art. 7
Erwerb oder Familienhaushalt
1 Eine Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie nach
Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der
Ausbildung, für die sie Ausbildungsbeiträge beansprucht, während mindestens zwei Jahren ununterbrochen den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton
hatte und durch eigenen Erwerb finanziell unabhängig war.
2 Dem Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung gleichgestellt
ist die mindestens vierjährige finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit; als eigene Erwerbstätigkeit gilt auch die Führung eines Familienhaushalts mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit.
3 Der Grosse Rat kann die berufsbefähigenden Ausbildungen näher umschreiben.
Art. 8
Fortdauer
1 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen.
416.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 9 IV. Ausbildungen
Beitragsberechtigte Ausbildung
1 Ausbildungsbeiträge werden gewährt für Ausbildungen, die zu einem anerkannten Abschluss auf folgenden Ausbildungsstufen führen:
a) Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung und Mittelschulen);
b) Tertiärstufe (Hochschulen und höhere Berufsbildung).
2 Der Grosse Rat bestimmt, welche Abschlüsse anerkannt werden.
3 Ausbildungsbeiträge werden weiter gewährt für
a) Brückenangebote, sofern eine Beteiligung an ihren Kosten bewilligt
worden ist;
b) Passerellen;
c) Weiterbildungen und
d) Doktorate und Nachdiplomstudien.
4 Ausgeschlossen sind Ausbildungsbeiträge für Ausbildungen der Sekundarstufe I.
Art. 10
Voraussetzungen
1 Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen setzt voraus, dass die Aufnahme- oder Promotionsbedingungen erfüllt werden.
2 Ausbildungsbeiträge werden für Ausbildungen in der Schweiz ausgerichtet.
Für eine Ausbildung im Ausland werden sie ausgerichtet, wenn
a) es sich um ein Hochschulstudium handelt, oder
b) sie der Ausbildung in der Schweiz gleichwertig ist.
Art. 11 V. Form und Dauer der Ausbildungsbeiträge
Beitragsarten
1 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die
Ausbildung ausgerichtet werden und in der Regel nicht zurückzuzahlen sind.
2 Darlehen sind einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die
Ausbildung ausgerichtet werden und zurückzuzahlen und zu verzinsen sind.
Art. 12 Kanton Appenzell Innerrhoden 416.000
Form der Beitragsgewährung
1 Ausbildungsbeiträge für die Erstausbildung auf der Sekundarstufe II und
auf der Tertiärstufe werden als Stipendien ausgerichtet. Ergänzend können
Darlehen gewährt werden.
2 Wird die Erstausbildung oder ein Teil davon nach dem 35. Lebensjahr begonnen, wird der Ausbildungsbeitrag als Darlehen ausgerichtet. Die Standeskommission kann Ausnahmen festlegen.
3 Ausbildungsbeiträge für die Zweitausbildung, Weiterbildungen, Doktorats-
und Nachdiplomstudien werden als Darlehen gewährt. Die Standeskommission kann Ausnahmen festlegen.
4 Ausbildungsbeiträge für Brückenangebote werden nur in Form von Stipendien ausgerichtet.
Art. 13
Erst- und Zweitausbildung
1 Die Erstausbildung umfasst die Ausbildungen nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht bis zum Abschluss einer beruflichen Grundbildung oder
einer Mittelschule und die weiterführenden Ausbildungen bis zum Abschluss
eines Masterstudiums, solange sie auf einer bereits abgeschlossenen Ausbildung aufbauen.
2 Eine Zweitausbildung liegt vor, soweit eine Ausbildung nicht auf einem in
der Erstausbildung erworbenen Abschluss aufbaut.
Art. 14
Dauer
1 Ausbildungsbeiträge werden für die reglementarische Minimaldauer der
Ausbildung ausgerichtet. Bei Ausbildungsgängen von mehr als einem Jahr
besteht der Anspruch bis zwei Semester über die reglementarische Minimaldauer hinaus.
2 Ausnahmsweise können für eine längere Dauer Ausbildungsbeiträge
gewährt werden, namentlich wenn sich der Abschluss der Ausbildung aus
sozialen, wirtschaftlichen, familiären oder gesundheitlichen Gründen verzögert hat.
416.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 15
Wechsel der Ausbildung vor Abschluss
1 Bei einem Wechsel der Ausbildung bleibt der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge bestehen. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich nach der
neuen Ausbildung. In begründeten Fällen kann die Dauer der Beitragsberechtigung angemessen gekürzt werden.
2 Wird die Ausbildung auf der gleichen Ausbildungsstufe zum zweiten Mal
gewechselt, erlischt der Anspruch auf Stipendien. Der Anspruch auf Darlehen bleibt bestehen.
Art. 16 VI. Finanzieller Bedarf und Beitragshöhe
Finanzieller Bedarf
1 Der finanzielle Bedarf umfasst die für die Lebenshaltung und Ausbildung
notwendigen Kosten, sofern sie die zumutbare Eigenleistung der Person in
Ausbildung und die zumutbaren Fremdleistungen ihrer Eltern oder anderer
gesetzlich Verpflichteter übersteigen.
2 Der Person in Ausbildung werden Ausbildungsbeiträge in Höhe des finanziellen Bedarfs ausgerichtet, höchstens aber die durch den Grossen Rat festgelegten Beiträge.
3 Ist die angestrebte Ausbildung unter mehreren vergleichbaren nicht die
kostengünstigste, können Ausbildungsbeiträge gekürzt werden. Als für die
Ausbildung notwendige Kosten anzurechnen sind mindestens die Ausgaben,
die der Person in Ausbildung auch bei der kostengünstigsten Lösung anfallen würden.
Art. 17
Zumutbare Eigenleistung
1 Die zumutbare Eigenleistung bemisst sich nach Vermögen und Einkommen der Person in Ausbildung. Als minimale Eigenleistung kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.
Art. 18
Zumutbare Fremdleistung
1 Die zumutbaren Fremdleistungen bemessen sich nach Vermögen und Einkommen der gesetzlich Verpflichteten.
Kanton Appenzell Innerrhoden 416.000
2 Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern wird teilweise
verzichtet, wenn die Person in Ausbildung
a) eine berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig
war; oder
b) eine berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen und das 25. Altersjahr vollendet hat; oder
c) während vier Jahren aufgrund von Erwerbstätigkeit, Führung eines
eigenen Haushalts mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär-
und Zivildienst oder Arbeitslosigkeit finanziell von den Eltern unabhängig war; oder
d) verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt; oder
e) Kinder hat.
Art. 19
Berechnungsgrundlage
1 Massgebend für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
2 Diese werden in der Regel aufgrund der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung erhoben.
Art. 20 VII. Rückerstattung
Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen
1 Ausbildungsbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie durch falsche oder
unvollständige Angaben erwirkt oder ihrem Zweck entfremdet wurden.
2 Bei einem Abbruch der Ausbildung können die für die restliche Ausbildungszeit ausbezahlten Ausbildungsbeiträge zurückgefordert werden.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht innert einem Jahr
seit Kenntnis des Rückerstattungsgrunds geltend gemacht wird. Er erlischt
in jedem Fall zehn Jahre nach der Beitragsauszahlung.
Art. 21
Rückzahlung von Darlehen
1 Darlehen sind innerhalb von zehn Jahren seit Abschluss oder Abbruch der
Ausbildung zurückzubezahlen.
416.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 22
Verzinsung
1 Darlehen sind ab dem siebten Monat nach Abschluss oder Abbruch der
Ausbildung zu verzinsen.
2 In Härtefällen kann auf die Zinszahlung ganz oder teilweise verzichtet werden.
Art. 23
Rückzahlung von Kantonsbeiträgen an Hochschulen
1 Wer nach dem vollendeten 60. Altersjahr eine Ausbildung an einer Hochschule aufnimmt, an die der Kanton aufgrund vertraglicher Verpflichtungen
Beiträge leistet, hat dem Kanton die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.
Art. 24 VIII. Verfahren
Mitwirkungspflichten
1 Wer Ausbildungsbeiträge beansprucht, ist zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentliche Änderungen sind unaufgefordert und unverzüglich zu melden.
2 Ausbildungsbeiträge können im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten gekürzt sowie ganz oder teilweise widerrufen werden.
3 Wer in grober Weise oder wiederholt gegen Mitwirkungspflichten verstösst,
kann von jeder weiteren Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.
Art. 25
Datenbearbeitung und Amtshilfe
1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons erteilen unentgeltlich die zur Prüfung von Beitragsgesuchen erforderlichen Auskünfte.
2 Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags kann die AHV-Versichertennummer
zur systematischen Datenverarbeitung verwendet werden.
Kanton Appenzell Innerrhoden 416.000
Art. 26 IX. Erwachsenenbildung
Förderung
1 Der Kanton kann im Rahmen der durch den Grossen Rat bewilligten Kredite die Erwachsenenbildung fördern.
Art. 27 X. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Vollzugsrecht
1 Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug dieses Erlasses erforderlichen
Ausführungsbestimmungen.
2 Für technische und verstärktem Wandel unterworfene Belange, etwa die
Berechnung des finanziellen Bedarfs, können die Regelungsbefugnisse mit
der Verordnung an die Standeskommission übertragen werden.
Art. 28
Übergangsbestimmungen
1 Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten eingereicht werden.
Art. 29
Inkrafttreten
1 Die Inkraftsetzung dieses Gesetzes wird durch den Grossen Rat vorgenommen.
416.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
09.05.2021 01.08.2021 Erlass Erstfassung 2021-31
Kanton Appenzell Innerrhoden 416.000
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 09.05.2021 01.08.2021 Erstfassung 2021-31