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Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz

Confederation · 451 · statute

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Contents: 70 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 12a
  14. Art. 12b
  15. Art. 12c
  16. Art. 12d
  17. Art. 12e
  18. Art. 12f
  19. Art. 12g
  20. Art. 13
  21. Art. 14
  22. Art. 14a
  23. Art. 15
  24. Art. 16
  25. Art. 16a
  26. Art. 17
  27. Art. 17a
  28. Art. 18
  29. Art. 18a
  30. Art. 18b
  31. Art. 18c
  32. Art. 18d
  33. Art. 19
  34. Art. 20
  35. Art. 21
  36. Art. 22
  37. Art. 23
  38. Art. 23a
  39. Art. 23b
  40. Art. 23c
  41. Art. 23d
  42. Art. 23e
  43. Art. 23f
  44. Art. 23g
  45. Art. 23h
  46. Art. 23i
  47. Art. 23j
  48. Art. 23k
  49. Art. 23l
  50. Art. 23m
  51. Art. 23n
  52. Art. 23o
  53. Art. 23p
  54. Art. 23q
  55. Art. 24
  56. Art. 24a
  57. Art. 24b
  58. Art. 24c
  59. Art. 24d
  60. Art. 24e
  61. Art. 24f
  62. Art. 24g
  63. Art. 24h
  64. Art. 25
  65. Art. 25a
  66. Art. 25b
  67. Art. 25c
  68. Art. 25d
  69. Art. 25e
  70. Art. 26

70 provisions

Art. 23d

1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. 2 Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: a. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; b. der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; c. Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; d. die für die Anwendung der Buchstaben a–c notwendigen Infrastrukturanlagen.

Art. 23e

1 Pärke von nationaler Bedeutung sind Gebiete mit hohen Natur- und Landschaftswerten. 2 Sie gliedern sich in die Kategorien: a. Nationalpark; b. Regionaler Naturpark; c. Naturerlebnispark.

Art. 23f

1 Ein Nationalpark ist ein grösseres Gebiet, das der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der natürlichen Entwicklung der Landschaft dient. 2 In diesem Rahmen dient er auch: a. der Erholung; b. der Umweltbildung; c. der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere über die einheimische Tier‑ und Pflanzenwelt sowie über die natürliche Entwicklung der Landschaft. 3 Er besteht aus: a. einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist; b. einer Umgebungszone, in der die Kulturlandschaft naturnah bewirtschaftet und vor nachteiligen Eingriffen geschützt wird.

Art. 23g

1 Ein Regionaler Naturpark ist ein grösseres, teilweise besiedeltes Gebiet, das sich durch seine natur- und kulturlandschaftlichen Eigenschaften besonders auszeichnet und dessen Bauten und Anlagen sich in das Landschafts- und Ortsbild einfügen. 2 Im Regionalen Naturpark wird: a. die Qualität von Natur und Landschaft erhalten und aufgewertet; b. die nachhaltig betriebene Wirtschaft gestärkt und die Vermarktung ihrer Waren und Dienstleistungen gefördert.

Art. 23h

1 Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. 2 In diesem Rahmen dient er auch der Umweltbildung. 3 Er besteht aus: a. einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist; b. einer Übergangszone, in der Naturerlebnisse ermöglicht werden und die als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient.

Art. 23i

1 Die Kantone unterstützen regionale Bestrebungen zur Errichtung und Erhaltung von Pärken von nationaler Bedeutung. 2 Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung in den betroffenen Gemeinden in geeigneter Weise mitwirken kann.

Art. 23j

1 Der Bund verleiht der Trägerschaft eines Parks auf Antrag der Kantone ein Parklabel, wenn der Park: a. mit zweckmässigen Massnahmen langfristig gesichert wird; b. die Anforderungen nach Artikel 23f, 23g oder 23h und nach den Artikeln 23e, 23i Absatz 2 und 23l Buchstaben a und b erfüllt. 2 Die Trägerschaft eines Parks mit Parklabel verleiht den Personen und Betrieben, die im Park auf nachhaltige Weise Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, auf Antrag ein Produktelabel zur Kennzeichnung dieser Waren und Dienstleistungen. 3 Die Park- und Produktelabel werden befristet verliehen.

Art. 23k

1 Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung von Pärken von nationaler Bedeutung, wenn: a. die Pärke die Anforderungen nach Artikel 23j Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen; b. die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen; c. die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden. 2 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.

Art. 23l

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: a. die Anforderungen für die Erteilung von Park- und Produktelabels an Pärke von nationaler Bedeutung, insbesondere über die Grösse des Gebiets, die zulässigen Nutzungen, die Schutzmassnahmen und die langfristige Sicherung der Pärke; b. die Verleihung und Verwendung der Park- und Produktelabel; c. den Abschluss von Programmvereinbarungen und die Kontrolle der Wirksamkeit der globalen Finanzhilfen des Bundes; d. die Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung über Pärke von nationaler Bedeutung.

Art. 23m

1 Für den bestehenden Nationalpark im Kanton Graubünden gilt das Nationalparkgesetz vom 19. Dezember 1980. 2 Der Bund kann der Stiftung «Schweizerischer Nationalpark» das Parklabel bereits vor einer allfälligen Erweiterung durch eine Umgebungszone nach Artikel 23f Absatz 3 Buchstabe b verleihen. 3 Seine allfällige Erweiterung durch eine Umgebungszone wird nach Artikel 23k gefördert. SR 454

Art. 23n

1 Wer gemäss dem Protokoll von Nagoya genetische Ressourcen nutzt oder unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung erzielt (Nutzende), muss die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um zu gewährleisten, dass: a. der Zugang zu den genetischen Ressourcen rechtmässig erfolgt ist; und b. einvernehmlich festgelegte Bedingungen zur ausgewogenen und gerechten Aufteilung der erzielten Vorteile vereinbart worden sind. 2 Nicht unter die Sorgfaltspflicht fallen genetische Ressourcen, die: a. aus einem Land stammen, das nicht Vertragspartei des Protokolls von Nagoya ist; b. aus einem Land stammen, in dem innerstaatliche Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile fehlen; c. aus einem Gebiet stammen, das sich ausserhalb des nationalen Hoheitsbereichs einer Vertragspartei des Protokolls von Nagoya befindet; d. für die spezifische Nutzung von einer besonderen internationalen Regelung nach Artikel 4 des Protokolls von Nagoya erfasst sind; e. humangenetisch sind; f. als Handels- oder Verbrauchsgut nicht im Sinne des Protokolls von Nagoya genutzt werden. 3 Die Nutzung genetischer Ressourcen nach Absatz 1 bedeutet das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung genetischer Ressourcen, einschliesslich durch die Anwendung von Biotechnologie. 4 Der Zugang nach Absatz 1 Buchstabe a ist rechtmässig, wenn er gemäss dem Protokoll von Nagoya im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile derjenigen Vertragspartei des Protokolls von Nagoya steht, welche die Ressource zur Verfügung stellt. 5 Sind die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a und b nicht erfüllt, so hat der Nutzende für deren nachträgliche Erfüllung zu sorgen oder darauf zu verzichten, die betroffenen genetischen Ressourcen zu nutzen oder unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung zu erzielen. Für Notstandssituationen kann der Bundesrat vorsehen, dass die Anforderungen für genetische Ressourcen, die pathogene Organismen oder Schadorganismen sind, verzögert erfüllt werden können. 6 Der Bundesrat regelt, welche Informationen über die genutzten genetischen Ressourcen aufgezeichnet und an nachfolgende Nutzende weitergegeben werden müssen. Siehe auch: Art. 25d.

Art. 23o

1 Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht muss vor der Marktzulassung oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, vor der Vermarktung von Produkten, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen basiert, dem BAFU gemeldet werden. 2 Informationen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Sorgfaltspflicht können an die internationale Informationsstelle nach Artikel 14 des Protokolls von Nagoya und an zuständige nationale Behörden von Vertragsparteien des Protokolls von Nagoya weitergeleitet werden. Der Name der meldenden Person, das zu vermarktende Produkt, die genutzte genetische Ressource, der Zeitpunkt des Zugangs zu derselben sowie deren Quelle werden öffentlich zugänglich gemacht. 3 Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Stellen, welche die Einhaltung der Meldepflicht überprüfen. Er kann Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen, wenn die Überprüfung oder die Einhaltung der Sorgfaltspflicht auf andere Weise sichergestellt ist. Siehe auch: Art. 25d.

Art. 23p

Die Artikel 23n und 23o gelten auch für traditionelles Wissen indigener und ortsansässiger Gemeinschaften, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, solange dieses traditionelle Wissen der Öffentlichkeit nicht bereits frei zugänglich ist.

Art. 23q

1 Der Bundesrat kann den Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland von einer Meldung oder Bewilligung sowie zusätzlich von einer Vereinbarung, welche die Nutzung der genetischen Ressourcen und die Aufteilung der sich daraus ergebenden Vorteile regelt, abhängig machen. 2 Der Bund kann die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der genetischen Ressourcen unterstützen.

Art. 24

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: a. ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft oder ein geschütztes Biotop zerstört oder schwer beschädigt; b. Ufervegetation im Sinne von Artikel 21 rodet, überschüttet oder auf andere Weise zum Absterben bringt; c. im Boden enthaltene Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert (Art. 724 Abs. 1 ZGB) zerstört oder schwer beschädigt; d. … 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1988 (AS 1988 254; BBl 1985 II 1445). Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121). Fassung gemäss Art. 32 Ziff. 4 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535). Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). SR 210 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996 (AS 1997 1152; BBl 1995 IV 629). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 1 des BG vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, mit Wirkung seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3095; BBl 2011 6985). Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Art. 24a

1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer: a. eine Bedingung oder eine Auflage nicht erfüllt, die unter Hinweis auf diese Strafbestimmung an die Gewährung eines Bundesbeitrages geknüpft wurde; b. gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, die aufgrund der Artikel 16, 18, 18a, 18b, 18c, 19, 20, 23c, 23d und 25a erlassen und deren Übertretung als strafbar erklärt worden ist; c. unbefugt eine Handlung vornimmt, für die nach den Artikeln 19, 22 Absatz 1 oder 23 eine Bewilligung erforderlich ist. 2 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich keine oder falsche Angaben nach Artikel 23o macht; handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1988 (AS 1988 254; BBl 1985 II 1445). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1152; BBl 1995 IV 629). Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), in Kraft seit 12. Okt. 2014 (AS 2014 2629; BBl 2013 3009).

Art. 24b

Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1988 (AS 1988 254; BBl 1985 II 1445). SR 313.0

Art. 24c

Artikel 69 des Strafgesetzbuches über die Einziehung unrechtmässig erlangter Gegenstände und Vermögensvorteile ist anwendbar. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987 (AS 1988 254; BBl 1985 II 1445). Fassung gemäss Art. 334 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). SR 311.0

Art. 24d

1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. 2 … Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1988 (AS 1988 254; BBl 1985 II 1445). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996 (AS 1997 1152; BBl 1995 IV 629). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 1 des BG vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, mit Wirkung seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3095; BBl 2011 6985).

Art. 24e

Wer ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft, ein geschütztes Biotop oder geschützte Ufervegetation beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden: a. die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen; b. die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen; c. angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987 (AS 1988 254; BBl 1985 II 1445). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121).

Art. 24f

Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit es den Vollzug nicht dem Bund überträgt. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften. Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2629; BBl 2013 3009).

Art. 24g

1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. 2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesstellen. Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2629; BBl 2013 3009).

Art. 24h

1 Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das BAFU, das Bundesamt für Kultur, das Bundesamt für Strassen und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 beim Vollzug mit. 2 Eignet sich das Verfahren nach Absatz 1 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen. 3 Der Bund vollzieht die Vorschriften über genetische Ressourcen (Art. 23n−23q); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen. 4 Die Vollzugsbehörden des Bundes berücksichtigen die Natur- und Heimatschutzmassnahmen der Kantone. Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), in Kraft seit 1. Sept. 2014, Abs. 3 in Kraft seit 12. Okt. 2014 (AS 2014 2629; BBl 2013 3009). SR 172.010

Art. 25

1 Der Bundesrat bestellt eine oder mehrere beratende Kommissionen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege. 2 Die Kantone bezeichnen Fachstellen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121).

Art. 25a

1 Bund und Kantone sorgen für die Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand von Natur und Landschaft. 2 Sie empfehlen geeignete Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

Art. 25b

1 Die Kantone bezeichnen die Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, die nach dem 1. Juni 1983 innerhalb von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung erstellt wurden, den Schutzzielen widersprechen und nicht gestützt auf Nutzungszonen, welche dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 entsprechen, rechtskräftig bewilligt worden sind. 2 In der Moorlandschaft von Rothenthurm bezeichnen die Kantone Schwyz und Zug die Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, welche nach dem 1. Juni 1983 erstellt wurden und unter die Übergangsbestimmung von Artikel 24sexies Absatz 5 der Bundesverfassung fallen. 3 Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wird von derjenigen kantonalen oder eidgenössischen Behörde verfügt, die für den Entscheid über die Bewilligung oder die Ausführung entsprechender Vorhaben zuständig wäre. Bei der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Ursprünglich Art. 25a. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121). SR 700 [AS 1988 352]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 78 Abs. 5 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

Art. 25c

Eingefügt durch Anhang Ziff. I des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 43 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 25d

Die Artikel 23n und 23o sind auf Tatbestände anwendbar, die sich auf einen Zugang zu genetischen Ressourcen beziehen, der nach Inkrafttreten der genannten Bestimmungen erfolgt ist. Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), in Kraft seit 12. Okt. 2014 (AS 2014 2629; BBl 2013 3009).

Art. 25e

Verfahren, bei denen die Bewilligungsbehörde über das Baugesuch vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 entschieden hat, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 429; BBl 2024 408, 788).

Art. 26

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1967 BRB vom 27. Dez. 1966

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