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4 provisions
Art. 1 Allgemeines
1
Die Einwohnergemeinde Neuheim vertreten durch das Rektorat, organisiert und finanziert einen Schulbus. *
2
Schülerinnen und Schüler vom Kindergarten bis und mit 3. Oberstufe der Schule Neuheim, welche ausserhalb der definierten erweiterten Dorfzone E wohnhaft sind, werden mit dem Schulbus transportiert. Die räumliche Fahrberechtigung ergibt sich aus der separaten Planskizze (Anhang 1). Neuheimer Schülerinnen und Schüler von Privatschulen sind von dieser Ordnung ausgeschlossen.
3
Die Platzzahl im Schulbus ist auf 24 Kinder beschränkt. Sind freie Plätze vorhanden, können (in der aufgeführten Prioritäten-Reihenfolge)
a)
Kinder der Spielgruppe;
b)
Schülerinnen und Schüler von Privatschulen aus der «Schulbuszone» für gelegentliche Fahrten;
c)
«Gspänlis» von berechtigten Schulbusnutzer/innen bei deren gelegentlichen Besuchen zu Hause, den Schulbus gegen Bezahlung ebenfalls benützen. Bei beschränkter Platzzahl erhalten jüngere Kinder den Vorzug vor älteren Kindern.
4
Die Einwohnergemeinde finanziert für die fahrberechtigten Kinder zwei Fahrten zur Schule am Morgen (Montag bis Freitag), eine Fahrt nach Hause am Mittag (Montag–Freitag), sowie eine Fahrt zur Schule nach dem Mittag und je eine Fahrt nach Hause gemäss Stundenplan (Montag bis Freitag, ohne Mittwochnachmittag). *
5
Die fahrberechtigten Schülerinnen und Schüler, die in Sihlbrugg Dorf und Baarburgrank wohnen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Diesen steht der Linienbus der Zugerland Verkehrsbetriebe (ZVB) zur Verfügung. Die Einwohnergemeinde vergütet Familien mit fahrberechtigten Kindern aus Sihlbrugg Dorf und Baarburgrank als Ersatz für den berechtigten Schulbusdienst den «Zuger Pass Plus» für die notwendigen Zonen. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. *
Art. 2 Busbetrieb
1
Der Schulbus fährt nach einem vom Rektorat festgelegten Fahrplan. Die jeweiligen Haltestellen ergeben sich aus der separaten Planskizze. In Bezug auf die Fahrzeiten wird auf den separaten Fahrplan verwiesen.
2
Der Schulbus wird während den Schulferien und den schulfreien Tagen nicht geführt.
3
Der Schulbus fährt die Haltestellen gemäss Fahrplan «auf Verlangen» an und nimmt die wartenden Schülerinnen und Schüler mit. Auf zu spät kommende Schülerinnen und Schüler wird keine Rücksicht genommen.
4
Die fahrberechtigten Schülerinnen und Schüler weisen sich mittels Fahrberechtigungskarten aus. Diese sind dem Busfahrer oder der Busfahrerin unaufgefordert vorzuweisen. Verlorene Karten werden für eine Aufwandentschädigung von CHF 10.00 durch das Schulsekretariat ersetzt.
5
Das Schulrektorat gibt in der ersten Schulwoche des neuen Schuljahres die Fahrberechtigungskarten ab.
6
Die Schülerinnen und Schüler haben den Anweisungen des Busfahrers oder der Busfahrerin Folge zu leisten.
7
Bei mutwilliger Sachbeschädigung haftet der Verursacher oder die Verursacherin.
8
Die Schulordnung gilt sinngemäss auch für den Schulbus. Das Rektorat kann den Busbetrieb störende Schülerinnen und Schüler verwarnen und ihnen für den Wiederholungsfall ein befristetes oder unbefristetes «Busbenützungsverbot» auferlegen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrgeldes. *
Art. 3 Kosten
1
Die Eltern der nicht fahrberechtigten Schülerinnen und Schüler (Spielgruppe, und Schülerinnen und Schüler an Privatschulen) haben für die Benützung des Schulbusses folgende Kosten zu entrichten:
a) *
CHF 2.00 pro Einzelfahrt: Bezahlung bar beim Busfahrer oder bei der Busfahrerin.
b) *
CHF 400.00 pro Kind/Schuljahr für ein «Familien-Generalabonnement», welches zur Benutzung des Schulbusses während den Schultagen des ganzen Schuljahres für vier Fahrten pro Schultag beziehungsweise zwei Fahrten am Mittwoch für ein Kind berechtigt. Das Abonnement ist auf die Familie ausgestellt und ist unter den schulberechtigten oder schulpflichtigen Kindern dieser Familie übertragbar.
c)
CHF 220.00 pro Kind/ Winterhalbjahr für ein «Familien-Generalabonnement», welches zur Benutzung des Schulbusses während den Schultagen des Winterhalbjahres von den Herbst- bis zu den Frühlingsferien für vier Fahrten pro Schultag beziehungsweise zwei Fahrten am Mittwoch für ein Kind berechtigt. Das Abonnement ist auf die Familie ausgestellt und ist unter den Kindern dieser Familie übertragbar.
2
Die Höhe der von den Eltern zu tragenden Kosten wird jährlich vom Gemeinderat auf Beginn des neuen Schuljahres überprüft und bei Bedarf angepasst.
3
Bei einem allfälligen Ein- oder Austritt während des Schuljahres sind die unter lit. a) aufgeführten Ansätze pro rata massgebend.
Art. 4 Transportbeiträge
1
Die Einwohnergemeinde leistet allen Neuheimer Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I (Untergymnasium) an der Kantonsschule Zug, der Kantonsschule Menzingen, der Kantonsschule Rotkreuz oder der Kunst- und Sportklasse Cham einen Beitrag an die Kosten des Jahresbuspasses der ZVB in der Höhe von 50%. *
2
Die Höhe der Subvention ist auf die für das Erreichen der jeweiligen Schule notwendigen Zonen zu beschränken.
3
Der Subventionsanspruch für den Buspass endet mit der Schulpflicht. *
4
Das Rektorat weist den Erziehungsberechtigten der übertretenden Schülerinnen und Schülern der Schule Neuheim an die Kantonsschulen Zug, Menzingen, Rotkreuz oder Kunst- und Sportklasse Cham bis Ende Juli einen Gutscheincode über den berechtigten Subventionsbetrag für den Bezug des Jahresbuspasses im August zu. *
5
Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern, die vor dem Über-tritt ins Gymnasium eine Privatschule besucht haben, legen dem Rektorat eine entsprechende Schulbestätigung der Kantonsschule Zug, Kantonsschule Menzingen, Kantonsschule Rotkreuz oder Kunst- und Sportklasse Cham vor. Anschliessend erhalten die Erziehungsberechtigten im August einen Gutscheincode über den berechtigten Subventionsbetrag für den Bezug des Jahresbuspasses. *