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11 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Der vorliegende Beschluss regelt die Verkehrsbeschränkungen auf gewissen Kantonsstrassen und kantonalen Wegen.
2 Vorbehalten bleibt die auf die Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen anwendbare Bundesgesetzgebung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Verkehrsbeschränkungen und Bewilligungen
Art. 2
Gewicht - Breite
1 Die Motorfahrzeuge, deren Breite oder Gesamtgewicht die von der Bundesgesetzgebung zugelassenen Höchstwerte nicht überschreiten, sind auf
sämtlichen Kantonsstrassen und kantonalen Wegen zugelassen, es sei
denn eine besonders genehmigte Signalisation schreibe eine niedrigere
Breite und ein niedrigeres Gewicht vor.
2 Die aus der genehmigten Signalisation hervorgehenden Verkehrsbeschränkungen sind vollstreckbar (Art. 107 SSV).
3 Der Staatsrat bestimmt die ständigen Verkehrsbeschränkungen, insbesondere der auf Kantonsstrassen und kantonalen Wegen anwendbaren Ausmasse und Gewichte.
4 Unter Vorbehalt der diesbezüglichen Bundesgesetzgebung, insbesondere
von Artikel 9 SVG, berücksichtigt er den Fahrbahnzustand und deren Bauwerke.
Art. 3
Sonderbedingungen
1 Im Einvernehmen mit dem Justiz-, Polizei und Militärdepartement kann das
Baudepartement, falls es die Umstände erfordern, vorübergehend den Verkehr auf einer Strasse verbieten, eine Einbahn festsetzen oder das Tonnengewicht oder die Ausmasse der Fahrzeuge beschränken.
Art. 4
Ausserordentliche Ausmasse und Gewichte
1 Ausnahmen zu den Normen über die Ausmasse und das Höchstgewicht
werden vom Baudepartement unter den Bedingungen von Artikel 6 AGSVG
und gegebenenfalls unter gewissen Bedingungen gewährt. Die diesbezüglichen Bestimmungen der Verkehrsregelnverordnung (Art. 64 ff., insbesondere Art. 78 und 80 SVV) bleiben vorbehalten.
2 Die Bewilligungen sind spätestens vier Tage vor der Ausführung des
Transportes zu verlangen. Erfordern die Bewilligungen eine zusätzliche Expertise oder eine Bauwerkverstärkung, so wird der Termin nach Anhörung
des Gesuchstellers vom Baudepartement festgesetzt.
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3 Dasselbe Departement wird im festgesetzten Rahmen des Gesetzes über
das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) und
dessen Dekret, welches die Kosten- und Ausgabentarife im Verwaltungsbereich festsetzt, einen Betrag von 30 Franken bis 300 Franken erheben, welcher einmal pro Jahr am 1. Januar aufgrund des Schweizer Lebenskostenindexes vom vorigen Dezember angepasst werden kann.
4 Die vom Gesuchsteller der Kantonspolizei zu bezahlenden Begleitkosten
des Geleitzuges werden gemäss den Bestimmungen bezüglich der Kosten
und Gebühren für die polizeilichen Interventionen festgesetzt.
5 Allfällige Expertise- und Bauwerkverstärkungskosten fallen grundsätzlich
zu Lasten des Gesuchstellers.
Art. 5
Nichtbewilligte Überladung - Abladen
1 Gemäss Artikel 9, 30, 96 des SVG vom 19. Dezember 1958 und Artikel 67
der VRV wird die Kantonspolizei bis zum zugelassenen Höchstgewicht das
Abladen sämtlicher Motorfahrzeuge befehlen, die ohne Bewilligung mit einer
Überladung fahren, ohne Benachteiligung der für die diesbezüglichen Vorschriftsübertretungen auszusprechende Busse, wobei die Kosten für die
Feststellung des Gewichtes zu Lasten des Gesuchstellers fallen.
2 Im Hinblick auf eine Gewichtsfeststellung mit Hilfe von offiziellen Waagen
können die mit den Kontrollen beauftragten Polizeiorgane die Lastwagen
von der Fahrtroute ableiten.
Art. 6
Veranstaltungen
1 Die Durchführung von Veranstaltungen auf der öffentlichen Strasse ist einer Bewilligung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartement im Einverständnis mit dem Baudepartement und nach Anhören der betreffenden Gemeinde
untergeordnet.
2 Die vom Ordnungs- und Sicherheitsdienst verursachten Kosten werden
nach Artikel 4 verrechnet.
Art. 7
Für den Verkehr gesperrte öffentliche Strassen
1 Auf Kantonsstrassen und Kantonswegen, die für den Verkehr verboten
sind, kann der Staatsrat unter gewissen Bedingungen eine Bewilligung erteilen.
2 Auf Gemeindestrassen und Gemeindewegen ist hierfür der Gemeinderat
zuständig.
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Art. 8
Verpflichtungen der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, für das Anbringen und den Unterhalt der
Verkehrsbeschränkungssignalisation auf Gemeindestrassen und Gemeindewegen zu sorgen.
2 Die Genehmigung dieser Anordnung durch die kantonale Signalisationskommission bleibt vorbehalten.
3 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 9
Rechtswege
1 Das Beschwerdeverfahren für die in Anwendung des vorliegenden Beschlusses gefällten Entscheide ist im Gesetz über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
2 Vorbehalten bleibt das im Artikel 3 SVG festgesetzte Beschwerderecht und
jenes, welches für die von der Strassensignalisationskommission gefassten
Beschlüsse vorgesehen ist.
Art. 10
Übertretungen - Bussen
1 Motorfahrzeuglenker, welche gegen die Vorschriften des vorliegenden Beschlusses verstossen, werden vom Justiz-, Polizei- und Militärdepartement
mit einer Busse bestraft.
2 Das Beschwerde- und Einspracheverfahren wird durch die diesbezügliche
(Art. 14 AGSVG) kantonale Gesetzgebung geregelt.
3 Der Arbeitgeber oder der Vorgesetzte, welcher einen Fahrer zum Begehen
einer Tat anregt, die laut dem vorliegenden Beschluss strafbar ist, oder welcher einen solchen Verstoss nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert,
wird mit derselben Busse wie der Fahrer bestraft.
Art. 11
Aufhebung
1 Der vorliegende Beschluss hebt alle gegenteiligen Bestimmungen auf, insbesondere den diesbezüglichen Beschluss vom 1. März 1966.
2 Der vorliegende Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.03.1991 29.03.1991 Erlass Erstfassung RO/AGS 1991 f 140 | d 152
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 13.03.1991 29.03.1991 Erstfassung RO/AGS 1991 f 140 | d 152