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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

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Contents: 47 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 Erfindungen
  3. § 3 Technische Verbesserungsvorschläge
  4. § 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen
  5. § 5 Meldepflicht
  6. § 6 Inanspruchnahme
  7. § 7 Wirkung der Inanspruchnahme
  8. § 8 Frei gewordene Diensterfindungen
  9. § 9 Vergütung bei Inanspruchnahme
  10. § 10 (weggefallen)
  11. § 11 Vergütungsrichtlinien
  12. § 12 Feststellung oder Festsetzung der Vergütung
  13. § 13 Schutzrechtsanmeldung im Inland
  14. § 14 Schutzrechtsanmeldung im Ausland
  15. § 15 Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten
  16. § 16 Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts
  17. § 17 Betriebsgeheimnisse
  18. § 18 Mitteilungspflicht
  19. § 19 Anbietungspflicht
  20. § 20
  21. § 21 (weggefallen)
  22. § 22 Unabdingbarkeit
  23. § 23 Unbilligkeit
  24. § 24 Geheimhaltungspflicht
  25. § 25 Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis
  26. § 26 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  27. § 27 Insolvenzverfahren
  28. § 28 Gütliche Einigung
  29. § 29 Errichtung der Schiedsstelle
  30. § 30 Besetzung der Schiedsstelle
  31. § 31 Anrufung der Schiedsstelle
  32. § 32 Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle
  33. § 33 Verfahren vor der Schiedsstelle
  34. § 34 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
  35. § 35 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
  36. § 36 Kosten des Schiedsverfahrens
  37. § 37 Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
  38. § 38 Klage auf angemessene Vergütung
  39. § 39 Zuständigkeit
  40. § 40 Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
  41. § 41 Beamte, Soldaten
  42. § 42 Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
  43. § 43 Übergangsvorschrift
  44. § 45 Durchführungsbestimmungen
  45. § 46 Außerkrafttreten von Vorschriften
  46. § 48 (weggefallen)
  47. § 49 Inkrafttreten

Proposed changes to this act

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47 provisions

§ 41 Beamte, Soldaten

Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.

Propose a change

§ 42 Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen

Für Erfindungen der an einer Hochschule Beschäftigten gelten folgende besonderen Bestimmungen: 1. Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. 2. Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden. 3. Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit. 4. Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die Höhe der Vergütung 30 vom Hundert der durch die Verwertung erzielten Einnahmen. 5. § 40 Nr. 1 findet keine Anwendung.

Propose a change

§ 43 Übergangsvorschrift

(1) § 42 in der am 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 414) geltenden Fassung dieses Gesetzes findet nur Anwendung auf Erfindungen, die nach dem 6. Februar 2002 gemacht worden sind. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen, in denen sich Professoren, Dozenten oder wissenschaftliche Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule zur Übertragung der Rechte an einer Erfindung gegenüber einem Dritten vor dem 18. Juli 2001 vertraglich verpflichtet haben, § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung bis zum 7. Februar 2003 weiter anzuwenden. (2) Für die vor dem 7. Februar 2002 von den an einer Hochschule Beschäftigten gemachten Erfindungen sind die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule, dem Dienstherrn ihre vor dem 6. Februar 2002 gemachten Erfindungen anzubieten, bleibt unberührt. (3) Auf Erfindungen, die vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für technische Verbesserungsvorschläge gilt Satz 1 entsprechend.

Propose a change

§ 45 Durchführungsbestimmungen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle (§ 30 Abs. 4 und 5) erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Insbesondere kann es bestimmen, 1. welche persönlichen Voraussetzungen Personen erfüllen müssen, die als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer vorgeschlagen werden; 2. wie die auf Grund der Vorschlagslisten ausgewählten Beisitzer für ihre Tätigkeit zu entschädigen sind.

Propose a change

§ 46 Außerkrafttreten von Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind: 1. die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 466); 2. die Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 257).

Propose a change

§ 49 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.

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