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5 provisions
Art. 1
1 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker erstellt die Liste mit
den Arzneimitteln, die von den Berufskategorien nach Artikel 27a VAM in
Ausübung ihres Berufes angewandt werden dürfen. Wenn nötig, legt sie oder
er die besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit dieser Anwendung
fest.
2 Sie oder er erstellt ausserdem die Liste der Arzneimittel, die im Rahmen der
Berufstätigkeit von anderen Personen, wie z. B. Kosmetikerinnen und Kosmetikern oder Tätowiererinnen und Tätowierern, angewandt werden dürfen.
3 Sie oder er stellt die Listen den interessierten Personen zur Verfügung und
veröffentlicht sie in geeigneter Weise, namentlich auf der Website des Amtes
für Gesundheit.
821.20.211
Art. 2
1 Hebammen dürfen ihren Patientinnen Bescheinigungen für Arzneimittel, die
sie in Ausübung ihres Berufes anwenden dürfen, ausstellen. Auf der Bescheinigung werden Name, Vorname und Geburtsdatum der Patientin, Arzneimittel, Dosierung, galenische Form, Grösse und Anzahl Packungen sowie Posologie aufgeführt. Die Bescheinigung gilt nicht als ärztliches Rezept; sie ermächtigt jedoch die Apothekerin oder den Apotheker zur ausnahmsweisen
Arzneimittelabgabe (Art. 24 Abs. 1 Bst. a HMG).
2 Die Übernahme der Kosten für solchermassen bescheinigte Arzneimittel
durch die obligatorische Krankenversicherung bleibt vorbehalten.
Art. 3
1 Die Arzneimittel werden in der Regel in einer öffentlichen Apotheke oder
ausnahmsweise im Grosshandel oder beim Hersteller beschafft.
Art. 4
1 Die von dieser Verordnung betroffenen Personen sind der Aufsicht der
Kantonsapothekerin oder des Kantonsapothekers gemäss den Artikeln 2 und
48ff. HMV unterstellt.
2 Sie sind namentlich verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit des Erwerbs und
der Anwendung der Arzneimittel zu gewährleisten.
Art. 5
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
821.20.211
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.04.2016 Erlass Grunderlass 01.05.2016 2016_066
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 22.04.2016 01.05.2016 2016_066