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12 provisions
§ 1
1 Die Hoheitsgrenze zwischen den Kantonen Luzern und Nidwalden auf
dem Vierwaldstättersee verläuft auf der ideellen Seemittellinie. Sie beginnt an der landseitigen Kantonsgrenze bei der Einmündung des Friedbächli und verläuft bis zur landseitigen Kantonsgrenze bei der Dampfschiffstation Kehrsiten-Bürgenstock und weiter östlich von der landseitigen Kantonsgrenze zwischen Unter- und Obermatt bis zum Punkt der
ideellen Seemittellinie, der zwischen Unterer und Oberer Nase liegt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
112.2
2 Die Fischerei
§ 2
1 Im Stansstader-, Kreuz- und Matt-Trichter wird unter Vorbehalt von § 3
innerhalb der folgenden Grenzen die Fischereigemeinschaft eingeführt:
1. gegen den östlichen Teil des Matt-Trichters: Linie Wispelen / Unternas nach Horlaui / Riedsort;
2. gegen den Küssnachterarm: Linie Zinnen / Hertenstein nach Altstatt / Meggenhorn;
3. gegen den Luzernerarm: Linie Altstadt/Meggenhorn nach St. Niklausen-Horn;
4. gegen die Horwerbucht: Südgrenze der Fischereipacht Winkler-
und Horwersee.
§ 3
1 Die beidseitigen Privatfischenzen, mindestens aber ein Ufersaum von
200 m Breite auf Nidwaldnerseite, sind von der gemeinsamen Fischerei
ausgenommen.
§ 4
1 An der Fischereigemeinschaft ist der Kanton Luzern mit zehn, der
Kanton Nidwalden mit sechs Berufsfischerpatenten beteiligt.
§ 5
1 Die beiden Kantone erteilen für das Gebiet der gemeinsamen Fischerei keine zusätzlichen Berufsfischer-Patente.
2 Dem Kanton Nidwalden ist anheimgestellt, für das östlich der Linie
Landmark Obermatt / Weggis gelegene Gebiet der Fischereigemeinschaft die Bewilligung sechs Patentinhabern zu erteilen, die mit den im
Gebiet westlich dieser Linie zugelassenen Patentinhabern nicht identisch sind.
§ 6
1 Der Fischereivertrag vom Jahre 1655 ist aufgehoben.
§ 7
1 Das Gebiet der gemeinsamen Fischerei gilt nur für die Berufsfischerei.
2 Für die Sportfischer gilt die Kantonsgrenze.
112.2
3 Anwendbares Recht, Fischereiaufsicht und Strafgerichtsbarkeit
§ 8
1 Jeder Kanton übt die ihm mit Bezug auf die Fischerei zustehende Hoheit innerhalb seiner Kantonsgrenze aus. Es stehen ihm die Befugnisse
und Pflichten zu, die sich aus dem Konkordat über die Fischerei im Vierwaldstättersee ergeben.
2 Jeder Kanton wendet, vorbehältlich des Bundesrechts und des erwähnten Konkordates, sein eigenes Recht an.
4 Vermarkung und topographische Karten
§ 9
1 Die im Jahre 1921 durch den luzernischen Kantonsgeometer vorgenommene Vermarkung wird für die festgelegten Hoheitsgrenzen als
rechtsverbindlich anerkannt.
2 Soweit sich die Vermarkung der Fischereihoheitsgrenzen als notwendig erweist, wird sie von den beiden Kantonen gemeinsam und auf
gemeinsame Kosten vorgenommen.
3 Die Kosten der im Jahre 1921/22 ausgeführten Vermarkungsarbeiten
werden von den beiden Kantonen je zur Hälfte getragen. Der Kanton
Nidwalden bezahlt dem Kanton Luzern unter diesem Titel den Betrag
von Fr. 750.–.
§ 10
1 Die Hoheits- und Fischereigrenzen sind in der dieser Vereinbarung
angehefteten Karte 1:25'000 dargestellt. Die Karte bildet einen Bestandteil dieser Vereinbarung.
112.2
5 Genehmigung und Inkrafttreten
§ 11
1 Die durch die Regierungen der beiden Kantone angenommene Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch den Grossen Rat des
Kantons Luzern und durch den Landrat von Nidwalden. Sie wird nach
Erteilung dieser Genehmigungen durch die Regierungen der beiden
Kantone auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft1) erklärt und dem Schweizerischen Bundesrat mitgeteilt werden.
2 Nach ihrem Inkrafttreten ist die Vereinbarung auf alle durch die beiden
Kantone bereits erteilten und noch zu erteilenden Fischereipatente anzuwenden.
§ 12
1 Nach der Genehmigung der Vereinbarung entscheidet das Bundesgericht über die Abschreibung des Prozesses und setzt die Gerichtskosten
fest.
2 Die Gerichtskosten werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.
3 Die Partei- und Anwaltskosten werden wettgeschlagen.
A1 Anhang: Hoheits- und Fischereigrenzen
§ A1-1
1 Hoheits- und Fischereigrenzen:
1) In Kraft seit 1. Januar 1968 gemäss Regierungsratsbeschluss vom 22. Januar 1968, A
1968, 156
112.2
112.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.03.1967 01.01.1968 Erlass Erstfassung A 1967, 1262; 1968, 156
112.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.03.1967 01.01.1968 Erstfassung A 1967, 1262; 1968, 156