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In force since 1960-05-01, as the publisher states.
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5 provisions
Art. 1
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erklärung über den vorläufigen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und der dazugehörigen Listen der schweizerischen und deutschen Zollzugeständnisse treten ausser Kraft:
Anlage A zum Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung des Vierten Zusatzabkommens vom 1. November 1957 zu dem genannten Zollvertrag, ausgenommen die Bestimmungen über den Textilveredelungsverkehr «Vorschriften zum Abschnitt XI» einschliesslich der Anmerkungen 1 bis 5;
Anlage B zum Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens vom 4. Dezember 1953 zu dem genannten Zollvertrag.
[AS 1959 1741]. Diese Erklärung ist am 1. Jan. 1960 in Kraft getreten.
SR 0.632.613.6
[AS 1959 227]. Anlage A ist heute vollständig aufgehoben durch Ziff. 7 der Vereinb. vom 1. Aug. 1969 (SR 0.631.146.21).
[AS 1954 945]
Art. 2
Vom Zeitpunkt an, an welchem einer oder beide der vertragschliessenden Teile den Verpflichtungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) nicht mehr unterstehen sollten, bleiben zwischen den Vertragsparteien für schweizerische bzw. deutsche Erzeugnisse die Zollzugeständnisse in Kraft, die in diesem Zeitpunkt zwischen den beiden Vertragsparteien im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vereinbart waren.
SR 0.632.21
Art. 3
Das vorliegende Abkommen tritt mit dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft. Für eine Kündigung gelten die Bestimmungen von Artikel XI des schweizerisch-deutschen Zollvertrages vom 20. Dezember 1951. Die Kündigung auf den 31. Dezember 1961 kann in Abweichung hiervon mit einer Frist von drei Monaten erfolgen.
SR 0.632.613.6
Art. 4
Dieses Abkommen gilt ebenfalls für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist. Es gilt ebenfalls für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Schweizerischen Regierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. 5
Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung. Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll in Bonn erfolgen.
Geschehen zu Genf am 21. November 1958 in zweifacher Ausfertigung.
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Marti
Für die
Bundesrepublik Deutschland:
v. Mahs