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20 provisions
Artikel 1
Pflicht zur Gründung
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, im Rahmen der folgenden Bestimmungen eine interkantonale Umweltagentur, nachfolgend «Unternehmung» genannt, zu gründen.
2 Die Unternehmung soll ab dem 1. Januar 2004 ihre Tätigkeit aufnehmen
können.
Artikel 2
Zweck der Unternehmung
1 Die Unternehmung erbringt Umweltdienstleistungen, insbesondere in den
Bereichen Monitoring, Datenverwaltung und Kommunikation.
2 Sie erfüllt den Basisleistungsauftrag nach Artikel 11.
3 In diesem Rahmen hat die Unternehmung insbesondere Dienstleistungen
anzubieten, die es den Vereinbarungskantonen ermöglichen:
a) den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone zu überwachen
b) das Ausmass der Luftimmissionen zu ermitteln
Artikel 3 c) die Öffentlichkeit sachgerecht darüber zu informieren
Rechtsform und Handelsregistereintrag
1 Die Unternehmung ist eine Aktiengesellschaft nach Artikel 762 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
40.7511 Kanton Uri
2 Ihre Organisation richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, nach
den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften.
3 Die Unternehmung wird unter der in den Statuten aufgeführten Firma ins
Handelsregister des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich in einem
Vereinbarungskanton.
2 Organisatorische Bestimmungen
Artikel 4
Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.
2 Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen delegiert werden, müssen nicht Aktionäre sein.
3 Mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder sind Delegierte der
Vereinbarungskantone, wobei jeder Kanton mit höchstens einem Mitglied im
Verwaltungsrat vertreten sein darf.
4 Der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung. Er erlässt ein Organisationsreglement und meldet die Unternehmung zum Handelsregistereintrag an.
Artikel 5
Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung
nach Massgabe des Organisationsreglements und den Vorgaben des Verwaltungsrates.
3 Errichtung der Unternehmung
Artikel 6
Gründungserklärung, Statuten und Organe
1 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren als Vertreterin der Vereinbarungskantone beschliesst in der Gründerversammlung im Rahmen dieser
Vereinbarung die Gründungserklärung und die ersten Statuten. Sie wählt
den ersten Verwaltungsrat und die erste Revisionsstelle.
2 Die Mitglieder, deren Kanton der vorliegenden Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt.
Artikel 7 Kanton Uri 40.7511
Sacheinlage
1 Die Vereinbarungskantone gründen die Unternehmung mit einer Sacheinlage. Gegenstand der Sacheinlage bilden sämtliche Aktiven und Passiven
der Einfachen Gesellschaft, die kraft des Vertrags der Vereinbarungskantone vom 3. August 1998 besteht (Einfache Gesellschaft GLIS).
2 Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1. Januar 2004 die
Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, welche die Unternehmung
von der Einfachen Gesellschaft GLIS übernimmt, eindeutig zu bezeichnen
und zu bewerten. Die Bewertung ist von einer besonders befähigten Revisionsstelle auf die Vereinbarkeit mit den anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen zu prüfen.
3 Sobald die zu gründende Unternehmung im Handelsregister eingetragen
ist, kann sie als Eigentümerin über die Vermögenswerte und Gegenstände
der Sacheinlage verfügen.
Artikel 8
Aktienliberierung
1 Die Vereinbarungskantone übernehmen bei der Gründung 90 Prozent des
Aktienkapitals zu gleichen Teilen. Die weiteren zehn Prozent des Aktienkapitals werden der Unternehmung zu Eigentum überlassen.
2 Das Aktienkapital bei der Gründung gilt mit der Sacheinlage nach Artikel 7
als liberiert.
Artikel 9
Aktionärskreis
1 Natürliche und juristische Personen sind als Aktionäre zugelassen.
2 Die Vereinbarungskantone und allenfalls später beitretende Kantone müssen gemeinsam mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals in ihrem Besitz
behalten. Will ein Vereinbarungskanton seine Aktien ganz oder teilweise verkaufen, hat er das den übrigen Vereinbarungskantonen mitzuteilen. Diesen
steht ein Vorkaufsrecht zu. Artikel 17 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
3 Der Verwaltungsrat darf die Aktien im Eigentum der Unternehmung nicht
unter einem Wert abtreten, den die Revisionsstelle festlegt.
4 Die Vereinbarungskantone schliessen hiefür unter sich einen Aktionärbindungsvertrag ab.
40.7511 Kanton Uri
Artikel 10
Gründungskosten
1 Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung in Verbindung stehenden
Kosten trägt die Unternehmung.
4 Leistungsauftrag
Artikel 11
Basisleistungsauftrag
1 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren legt den Umfang der Dienstleistungen fest, die die Unternehmung im ganzen Gebiet der Vereinbarungskantone anzubieten hat. Die Mitglieder, deren Kanton der Vereinbarung nicht
beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt.
2 Gestützt darauf erteilen die Vereinbarungskantone der Unternehmung den
entsprechenden Basisleistungsauftrag.
3 Der Basisleistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von
vier Jahren erteilt.
4 Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl. Massgeblich sind die Bruttokosten. Treten weitere öffentlichrechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung bei, entscheiden die bisherigen Vereinbarungskantone über deren finanzielle Beteiligung.
5 Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die auf sie entfallenden Beiträge zu leisten.
Artikel 12
Weitere Aufträge
1 Die Vereinbarungskantone können der Unternehmung einzeln oder
gemeinsam weitere entgeltliche Aufträge über öffentliche oder privatwirtschaftliche Dienstleistungen erteilen.
2 Ebenso kann die Unternehmung mit Dritten Dienstleistungsverträge abschliessen.
3 Der Basisleistungsauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Kanton Uri 40.7511
5 Steuereinnahmen und Arbeitsvergaben
Artikel 13
Aufteilung der Steuereinnahmen
1 Die Kantonssteuern, die der Sitzkanton von der Unternehmung einnimmt,
werden je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl auf
alle Vereinbarungskantone verteilt.
Artikel 14
Submissionsrecht
1 Arbeitsvergaben der Unternehmung erfolgen nach den Vorschriften, die im
Sitzkanton für das öffentliche Beschaffungswesen gelten.
2 Verfügende Instanz ist der Verwaltungsrat der Unternehmung. Er kann diese Befugnis für kleinere Beschaffungen im Organisationsreglement der Geschäftsleitung delegieren.
6 Beitritt, Dauer und Austritt
Artikel 15
Beitritt
1 Mit der Zustimmung aller Regierungen der Vereinbarungskantone können
weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung beitreten.
2 Später beitretende Partner müssen Aktionäre der Unternehmung sein. In
erster Linie sind Aktien aus dem Eigentum der Unternehmung zu erwerben.
3 Sie treten in die gleichen Rechte und Pflichten ein wie die Vereinbarungskantone. Artikel 11 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
Artikel 16
Dauer und Kündigung
1 Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer.
2 Jeder Vereinbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijährigen
Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals auf den
31. Dezember 2007.
3 Die Veräusserung aller Aktien kommt einer Kündigung gleich.
4 Die Vereinbarung gilt zwischen den verbleibenden Vereinbarungskantonen
weiter.
40.7511 Kanton Uri
Artikel 17
Austritt
1 Kündigt ein Vereinbarungskanton die Vereinbarung, haftet er trotzdem für
Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft.
2 Der austretende Vereinbarungskanton hat neben dem Erlös aus dem Verkauf seiner Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
3 Die Unternehmung und in zweiter Linie die übrigen Vereinbarungskantone
haben ein Vorkaufsrecht zum Erwerb der Aktien eines austretenden Vereinbarungskantons.
7 Schlussbestimmungen
Artikel 18
Auflösung der Einfachen Gesellschaft GLIS
1 Der «Gesellschaftsvertrag für ein gemeinsames Luftmessnetz GLIS vom
3. August 1998» gilt als aufgelöst, sobald die vorliegende Vereinbarung in
Kraft ist.
2 Gesellschafter der Einfachen Gesellschaft GLIS, die der vorliegenden Vereinbarung nicht beitreten, erhalten auf Antrag eine Entschädigung, die die
Revisionsstelle nach Liquidationswerten bestimmt. Die bisher erbrachten
Leistungen des ausscheidenden Kantons sind zudem angemessen zu berücksichtigen.
Artikel 19
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, der Unternehmung einen Basisleistungsauftrag für die Jahre 2004 bis und mit 2007 zu erteilen.
2 Ab dem Jahr 2008 entscheiden sie frei, ob sie der Unternehmung weiterhin, gemeinsam oder einzeln, einen umfassenden oder teilweisen Leistungsauftrag erteilen wollen.
Artikel 20
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens vier Kantone1) zugestimmt haben2).
1) Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf
den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003).
2) Als vierter Kanton trat am 27. November 2003 der Kanton Schwyz der Vereinbarung
bei. Die Vereinbarung ist damit auf dieses Datum hin in Kraft getreten.
Kanton Uri 40.7511
2 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren bringt diese Vereinbarung dem
Bund nach Artikel 48 Absatz 3 der Bundesverfassung (SR 101) zur Kenntnis.
40.7511 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
01.06.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung AB 10.10.2003
Kanton Uri 40.7511
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 01.06.2003 01.01.2004 Erstfassung AB 10.10.2003