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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden

Confederation · 0.360.454.1 · treaty

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Contents: 43 provisions
  1. Art. 1 Zielsetzungen
  2. Art. 2 Zuständige Behörden
  3. Art. 3 Grenzgebiet
  4. Art. 4 Begriffe
  5. Art. 5 Bereich der Zusammenarbeit
  6. Art. 6 Weitere Formen der Zusammenarbeit
  7. Art. 7 Zusammenarbeit auf Ersuchen
  8. Art. 8 Verweigerung der Zusammenarbeit
  9. Art. 9 Umsetzung der Ersuchen
  10. Art. 10 Unaufgeforderte Zusammenarbeit
  11. Art. 11 Grenzüberschreitende Observation
  12. Art. 12 Grenzüberschreitende Nacheile
  13. Art. 13 Kontrollierte Lieferungen
  14. Art. 14 Gemeinsame Einsätze
  15. Art. 15 Entsendung von Verbindungsbeamten
  16. Art. 16 Zeugenschutz
  17. Art. 17 Massnahmen bei unmittelbarer Gefahr
  18. Art. 18 Hilfeleistung bei Grossereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen
  19. Art. 19 Unterstützung in Krisen oder bei aussergewöhnlichen Ereignissen
  20. Art. 20 Flugsicherheitsbegleiter
  21. Art. 21 Unterstützung bei gemeinsamen Rückführungen und Wegweisungen
  22. Art. 22 Transit
  23. Art. 23 Gemischter Streifendienst
  24. Art. 24 Umsetzung des gemischten Streifendienstes
  25. Art. 25 Grenzüberschreitende Massnahmen im Eisenbahn- und Schiffsverkehr
  26. Art. 26 Grenzüberschreitende Geleitschutzdienste
  27. Art. 27 Organisation
  28. Art. 28 Datenverwaltung
  29. Art. 29 Einschränkungen bezüglich der Verwendung von Daten und Dokumenten
  30. Art. 30 Organisatorische Massnahmen
  31. Art. 31 Einreise, Ausreise und Aufenthalt
  32. Art. 32 Uniformen und Dienstwaffen
  33. Art. 33 Einsatz von Strassen-, Wasser- und Luftfahrzeugen
  34. Art. 34 Dienstverhältnisse, Schutz und Unterstützung
  35. Art. 35 Haftung
  36. Art. 36 Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts
  37. Art. 37 Finanzielle Bestimmungen
  38. Art. 38 Durchführung des Abkommens
  39. Art. 39 Verpflichtungen aufgrund weiterer internationaler Abkommen
  40. Art. 40 Verkehrssprache
  41. Art. 41 Gemischter Ausschuss, Zusammenkunft von Experten sowie Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten
  42. Art. 42 Änderungen
  43. Art. 43 Inkrafttreten und Kündigung

43 provisions

Art. 41 Gemischter Ausschuss, Zusammenkunft von Experten sowie Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten

1. Ein gemeinsamer Ausschuss bestehend aus Vertretern der zuständigen Behörden wird gebildet, um die in diesem Abkommen festgelegten Modalitäten der Zusammenarbeit periodisch auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit einzubringen. 2. Der gemischte Ausschuss trifft sich in der Regel einmal jährlich abwechslungsweise in der Schweiz und in Italien. 3. Je nach dem konkreten operativen Bedarf kann der gemischte Ausschuss Expertinnen und Experten oder Verantwortliche der Beamten beider Parteien zur Teilnahme an den Sitzungen einladen. 4. Die Sitzungskosten werden von der empfangenden Partei getragen, die Kosten für die Reise und die Unterbringung der Delegierten von der entsendenden Partei. 5. Aus der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens resultierende Meinungsverschiedenheiten bereinigen die Parteien in Verhandlungen und gemeinsamen Beratungen.

Art. 42 Änderungen

Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien nach Massgabe der jeweiligen internen Verfahren geändert werden. Die Änderungen sind integrierender Bestandteil dieses Abkommens und treten gemäss den Bestimmungen nach Artikel 43 dieses Abkommens in Kraft.

Art. 43 Inkrafttreten und Kündigung

1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf das Datum folgt, an dem die zweite der beiden Notifikationen eingeht, mit denen die Parteien einander die Erfüllung der jeweiligen internen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens anzeigen. 2. Die Parteien können das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. 3. Dieses Abkommen ersetzt nach dessen Inkrafttreten das Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden. 4. Die Registrierung dieses Abkommens beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird nach Inkrafttreten des Abkommens von der Partei wahrgenommen, auf deren Hoheitsgebiet das Abkommen unterzeichnet wurde. [AS 2001 1525] SR 0.120

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