Art. 41 Gemischter Ausschuss, Zusammenkunft von Experten sowie Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten
1. Ein gemeinsamer Ausschuss bestehend aus Vertretern der zuständigen Behörden wird gebildet, um die in diesem Abkommen festgelegten Modalitäten der Zusammenarbeit periodisch auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit einzubringen.
2. Der gemischte Ausschuss trifft sich in der Regel einmal jährlich abwechslungsweise in der Schweiz und in Italien.
3. Je nach dem konkreten operativen Bedarf kann der gemischte Ausschuss Expertinnen und Experten oder Verantwortliche der Beamten beider Parteien zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
4. Die Sitzungskosten werden von der empfangenden Partei getragen, die Kosten für die Reise und die Unterbringung der Delegierten von der entsendenden Partei.
5. Aus der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens resultierende Meinungsverschiedenheiten bereinigen die Parteien in Verhandlungen und gemeinsamen Beratungen.
Art. 42 Änderungen
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien nach Massgabe der jeweiligen internen Verfahren geändert werden. Die Änderungen sind integrierender Bestandteil dieses Abkommens und treten gemäss den Bestimmungen nach Artikel 43 dieses Abkommens in Kraft.
Art. 43 Inkrafttreten und Kündigung
1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf das Datum folgt, an dem die zweite der beiden Notifikationen eingeht, mit denen die Parteien einander die Erfüllung der jeweiligen internen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens anzeigen.
2. Die Parteien können das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
3. Dieses Abkommen ersetzt nach dessen Inkrafttreten das Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden.
4. Die Registrierung dieses Abkommens beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird nach Inkrafttreten des Abkommens von der Partei wahrgenommen, auf deren Hoheitsgebiet das Abkommen unterzeichnet wurde.
[AS 2001 1525]
SR 0.120