Art. 1
Gegenstand 1 Dieses Gesetz vollzieht das Partnerschaftsgesetz3), das die Begründung, Wirkung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare regelt.
Obwalden · 211.4 · statute
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Gegenstand 1 Dieses Gesetz vollzieht das Partnerschaftsgesetz3), das die Begründung, Wirkung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare regelt.
Geltungsbereich 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten des Kantons. 2. Die eingetragene Partnerschaft 2.1. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz 1 Die eingetragene Partnerschaft ist in ihren Wirkungen der Ehe gleichgestellt, wo es das Bundesrecht vorsieht. 1) SR 211.231 2) GDB 101.0 3) SR 211.231 OGS 2007, 65 211.4 2 Überdies ist die eingetragene Partnerschaft in ihren Wirkungen der Ehe in den folgenden kantonalen Bereichen gleichgestellt: a. Personalrecht; b. Abgaberecht und Steuerrecht; c. Sozialhilferecht; d. Gesundheitsrecht (Patientenrechte); e. Bestattungswesen. Art. 4 * Zuständigkeiten a. Verweis auf das Recht für Ehegatten 1 Die Zuständigkeiten bestimmen sich sinngemäss nach dem Recht für Ehegatten, soweit sie dieses oder ein anderes Gesetz nicht anders zuweist.
Zivilstandsamt 1 Das Zivilstandsamt vollzieht die Eintragung und erfasst die Auflösung der Partnerschaft. 2 Im Übrigen erfüllt das Zivilstandsamt die weiteren ihm vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben. Art. 6 * c. Einwohnergemeinderat 1 Der Einwohnergemeinderat am Wohnsitz einer Partnerin oder eines Partners erhebt von Amtes wegen die Ungültigkeitsklage.
Verfahren a. Eintragungsverfahren 1 Das Verfahren der Eintragung richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates, insbesondere der Zivilstandsverordnung4). 2 Das Zivilstandsamt vereinbart mit den gesuchstellenden Personen einen Zeitpunkt für die Beurkundung. 4) SR 211.112.2 211.4 3 Die Beurkundung findet in der Regel im Trauungslokal und während den Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes statt. Art. 10 * … 2.2. Besondere Bestimmungen
Kinder der Partnerin oder des Partners 1 Bei der Berechnung des Lebensbedarfs nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen5) sind das anrechenbare Einkommen und die anrechenbaren Ausgaben eines eingetragenen Partners oder einer eingetragenen Partnerin zu berücksichtigen.
Ausstandsgrund und Zeugnisverweigerungsrecht 1 Die eingetragene Partnerschaft ist in den von der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Fällen Grund für den Ausstand (Ausschluss und Ablehnung) sowie das Zeugnisverweigerungsrecht. 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat kann durch Ausführungsbestimmungen die in Art. 3 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Rechtsbereiche ausweiten oder einschränken, soweit eine stossende Ungleichbehandlung der eingetragenen Partnerschaft zur Ehe vorliegt.
Übergangsbestimmungen 1 Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind. 2 Prozesshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten ihre Wirkung. 5) GDB 870.12 211.4
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.6)
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.7) Es unterliegt dem fakultativen Referendum. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2007, 65 geändert durch - das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 und 41), - den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 29 und 43) 6) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachgeführt und können unter OGS 2007, 65 konsultiert werden. Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Heimatschein vom 9. Juni 1981 (OGS 1983, 16, OGS 1995, 50) und der Gebührentarif im Zivilstandswesen vom 1. Dezember 1987 (OGS 1989, 50, OGS 1993, 125) werden aufgehoben 7) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt (OGS 2007, 78) 211.4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.10.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung OGS 2007, 65 21.05.2010 01.01.2011 Art. 4 totalrevidiert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011 Art. 7 aufgehoben OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011 Art. 8 aufgehoben OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011 Art. 10 aufgehoben OGS 2010, 33 03.05.2012 01.01.2013 Art. 6 totalrevidiert OGS 2012, 29 211.4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.10.2007 01.01.2008 Erstfassung OGS 2007, 65 Art. 4 21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33 Art. 6 03.05.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 29 Art. 7 21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33 Art. 8 21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33 Art. 10 21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33