Art. 1.1 Errichtung einer Freihandelszone
Die EFTA-Staaten und die Philippinen errichten hiermit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone.
Liechtenstein · 0.632.311.741 · treaty
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Die EFTA-Staaten und die Philippinen errichten hiermit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone.
Die Ziele dieses Abkommens sind: a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachfolgend als "GATT 1994" bezeichnet); b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Art. V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als "GATS" bezeichnet); c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten; d) die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse und die Förderung der Umsetzung des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als das "SPS-Übereinkommen" bezeichnet) und des WTO-Übereinkommens über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als "TBT-Übereinkommen" bezeichnet); e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien; f) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien; g) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit internationalen Normen; h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet; und i) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.
1) Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln) nicht abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf: a) das Festland, Binnengewässer, Archipelgewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht. 2) Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.
1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Philippinen und den einzelnen EFTA-Staaten. Dieses Abkommen findet nicht Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht. 2) Gestützt auf die mit dem Zollvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
1) Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei ist, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei ist, ergeben. 2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung einer Zollunion, Freihandelszone, Grenzverkehrsregelung oder eines anderen präferenziellen Abkommens durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.
Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
Jede Vertragspartei stellt nach den Bestimmungen dieses Abkommens sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
1) Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich. 2) Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf Englisch auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Abs. 1 zur Verfügung. Diese Informationen erfolgen soweit möglich auf Englisch. 3) Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde. 4) Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Abs. 1 und 2 und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit letztere Vorrang. Kapitel 2
Dieses Kapitel findet auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen nach Anhang II (Geltungsbereich nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse) Anwendung.
Die Ursprungsregeln sind in Anhang I (Ursprungsregeln) festgelegt.
1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Philippinen auf Einfuhren von Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staat, die von diesem Kapitel erfasst werden, ihre Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, soweit in Anhang III (Verzeichnis der Zollverpflichtungen der Philippinen betreffend nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten) nichts anderes bestimmt ist. 2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten sämtliche Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf von diesem Kapitel erfasste Waren mit Ursprung in den Philippinen. 3) Es werden von den Vertragsparteien keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 4) Als Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung gelten alle Abgaben oder Gebühren jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung und Zusatzgebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch Abgaben, die im Einklang mit den Art. III und VIII des GATT 1994 erhoben werden.
1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in eine andere Vertragspartei vorbehältlich der Bestimmungen in Anhang IV (Ausfuhrzölle) alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzgebühren und anderen Abgabeformen. 2) Es werden von den Vertragsparteien keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
Art. VII des GATT 1994 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
1) Art. XI des GATT 1994 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. 2) Vor Ergreifung einer Massnahme in Übereinstimmung mit Art. XI Abs. 2 des GATT 1994 stellt die Vertragspartei, die solche Massnahmen in Betracht zieht, dem Gemischten Ausschuss alle sachdienlichen Informationen zu, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. Kommt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der an den Gemischten Ausschuss gerichteten Notifikation keine beiderseits annehmbare Lösung zustande, kann die Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Artikel die erforderlichen Massnahmen anwenden. 3) Bei der Wahl von Massnahmen ist denjenigen Massnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Jede gemäss diesem Artikel angewendete Massnahme wird unverzüglich dem Gemischten Ausschuss notifiziert. Die Massnahme darf nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie unter gleichen Bedingungen zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder einer versteckten Handelsbeschränkung führt. Die Massnahme ist Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss und wird aufgehoben, wenn die Umstände ihre Beibehaltung nicht länger rechtfertigen. 4) Jede von einer Vertragspartei nach diesem Artikel getroffene Massnahme ist spätestens drei Jahre nach ihrer Einführung zu beenden.
1) Das WTO-Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. 2) Bei der Einführung oder Beibehaltung von nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren führen die Vertragsparteien die Massnahmen so durch, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar sind. Eine Vertragspartei, die nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren einführt, gibt den Zweck dieser Lizenzverfahren klar an.
Zusätzliche Bestimmungen zum Handel mit Fisch und anderen Meeresprodukten sind in Anhang V (Handel mit Fisch und anderen Meeresprodukten) festgelegt.
Art. VIII des GATT 1994 findet Anwendung und wird vorbehältlich Art. 9 von Anhang VI (Handelserleichterung) hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. III des GATT 1994 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen und in Übereinstimmung mit Anhang VI (Handelserleichterung): a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen; b) fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und c) arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen der Aufgaben des Unterausschusses über Warenverkehr im Bereich der Handelserleichterung zusammen.
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Abs. 2 nach den Art. VI und XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen. 2) Bevor eine Vertragspartei nach Art. 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer in einer anderen Vertragspartei angeblich gewährten Subvention festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, und gewährt eine Frist von 60 Tagen für Konsultationen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
1) Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei bezüglich Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich der Abs. 2 bis 8 nach Art. VI des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des GATT 1994 (nachfolgend als "WTO-Antidumpingübereinkommen" bezeichnet). Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumpingverfahren gegeneinander abzusehen. 2) Nachdem eine Vertragspartei ein Gesuch erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach dem WTO-Antidumpingübereinkommen eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei schriftlich die Vertragspartei, deren Waren angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, und gewährt eine Frist von 60 Tagen für Konsultationen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, wenn eine Vertragspartei dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt. 3) Keine Vertragspartei leitet innert Jahresfrist nach einer Feststellung bezüglich desselben Erzeugnisses derselben Vertragspartei eine Untersuchung ein, wenn die Feststellung zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat. 4) Wendet eine Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme an, wird diese spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung beendet. 5) Eine Untersuchung wird nur dann eingeleitet, wenn der Antrag vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wurde. Der Antrag gilt als "vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges" gestellt, wenn er von inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt. Der Begriff "inländischer Wirtschaftszweig" bezeichnet alle inländischen Hersteller der gleichartigen Erzeugnisse. Wird ein Antrag von einem Wirtschaftsverband gestellt oder unterstützt, so zählt für den Schwellenwert ausschliesslich die Produktion der angeschlossenen Hersteller, die den Antrag unterstützen. 6) Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls, so wendet sie die Regel des niedrigeren Zolls an, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen. 7) Werden Antidumpingspannen nach den Art. 2, 9.3, 9.5 und 11 des WTO-Antidumpingübereinkommens ungeachtet der Vergleichsgrundlagen nach Art. 2.4.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens ermittelt, beurteilt oder überprüft, so fliessen alle einzelnen Spannen in die Berechnung des Durchschnitts ein, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind. 8) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander Antidumpingmassnahmen zu ergreifen. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, führen sie danach alle zwei Jahre Überprüfungen im Gemischten Ausschuss durch.
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Art. XIX des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach diesen WTO-Bestimmungen, so schliesst sie in Übereinstimmung mit den WTO-Regeln davon Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer der oder mehreren Vertragsparteien aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.
1) Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei als unmittelbare Folge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Einfuhrzöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der in der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 14 die minimal erforderlichen vorübergehenden Schutzmassnahmen ergreifen. 2) Vorübergehende Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer im Einklang mit den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3) Sind die Bedingungen von Abs. 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die in der Erhöhung des Einfuhrzollsatzes für dieses Erzeugnis bestehen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: a) der angewendete Meistbegünstigungszollsatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der vorübergehenden Schutzmassnahme; und b) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungszollsatz. 4) Vorübergehende Schutzmassnahmen werden nur für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ergriffen. Unter ausserordentlichen Umständen können vorübergehende Schutzmassnahmen über ein Jahr hinaus bis zu einer Gesamtdauer von höchstens drei Jahren verlängert werden. Die Vertragspartei, die vorübergehende Schutzmassnahmen über ein Jahr hinaus verlängert, sorgt für den Zeitraum der Verlängerung für einen Ausgleich in Form von im Wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen. 5) Die Vertragspartei, die eine vorübergehende Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen oder zu verlängern beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich und in jedem Fall vor der Ergreifung oder Verlängerung einer Massnahme den anderen Vertragsparteien. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen, einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme, des vorgeschlagenen Einführungszeitpunktes, der erwarteten Geltungsdauer sowie des erwarteten Zeitplanes für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Im Fall einer Verlängerung der Massnahme nach Abs. 4 enthält die Notifikation auch den beabsichtigten Ausgleich. 6) Eine Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Notifikation Konsultationen verlangen. Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von einer Frist von 60 Tagen die Informationen nach Abs. 5, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. 7) Wird keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden, kann die einführende Vertragspartei die vorübergehende Schutzmassnahme ergreifen oder verlängern. Bei einer Verlängerung der Massnahme und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der vorübergehenden Schutzmassnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen, indem sie im Wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse aus diesem Abkommen zurücknimmt. Die vorübergehende Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien unverzüglich notifiziert. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, wendet diese lediglich für die minimal erforderliche Dauer an, um die im Wesentlichen gleichwertigen Handelseffekte zu erzielen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die verlängerte vorübergehende Schutzmassnahme nach Abs. 4 angewendet wird. 8) Bei der Wahl der vorübergehenden Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist der Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. 9) Weder kann auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, eine vorübergehende Schutzmassnahme angewendet werden, noch dürfen Schutzmassnahmen gleichzeitig mit Antidumping- oder Ausgleichszöllen zur Anwendung kommen. 10) Bei Beendigung der vorübergehenden Schutzmassnahme hat der Einfuhrzollsatz dem Ansatz zu entsprechen, der ohne die Massnahme gegolten hätte. 11) Liegen kritische Umstände vor, unter denen eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine provisorische vorübergehende Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. Innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Notifikation werden die Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet. 12) Jede provisorische vorübergehende Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen provisorischen vorübergehenden Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der vorübergehenden Schutzmassnahme nach den Abs. 3 bzw. 4 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Erhöhung des Einfuhrzolls ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Abs. 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Abs. 1 erfüllt sind. 13) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander Schutzmassnahmen zu ergreifen. Im Anschluss an die Überprüfung können die Vertragsparteien entscheiden, ob sie diesen Artikel weiterhin anwenden wollen. 14) Spätestens fünf Jahre nach Erfüllung der Zollverpflichtungen nach Art. 2.3 (Einfuhrzölle) wird auf kein Erzeugnis mehr eine vorübergehende Schutzmassnahme angewendet.
Art. XVII des GATT 1994 und die Vereinbarung zur Auslegung des Art. XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Art. XX des GATT 1994 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. XXI des GATT 1994 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
1) Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang mit den Bedingungen gemäss dem GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen. 2) Die Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt, notifiziert unverzüglich den Gemischten Ausschuss.
Unter ausserordentlichen Umständen, in denen eine Vertragspartei bei der Wahrnehmung ihrer Zollverpflichtungen vor unvorhergesehen Schwierigkeiten steht, kann die betreffende Vertragspartei ein in ihrer Liste der Zollverpflichtungen enthaltenes Zugeständnis durch eine Übereinkunft mit den anderen interessierten Vertragsparteien ändern oder zurücknehmen. Zur Erreichung einer solchen Übereinkunft nimmt die Vertragspartei Verhandlungen mit den anderen interessierten Vertragsparteien auf. In diesen Verhandlungen hält die Vertragspartei, die ein Zugeständnis ändern oder zurücknehmen möchte, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen die Zugeständnisse auf einem Stand, der für die anderen interessierten Vertragsparteien nicht weniger günstig ist als der vor diesen Verhandlungen in diesem Abkommen vereinbarte Stand, wobei die Verhandlungen ausgleichende Anpassungen bei anderen Waren einschliessen können. Das einvernehmlich vereinbarte Ergebnis der Verhandlungen wird, zusammen mit den ausgleichenden Regelungen, in Übereinstimmung mit Art. 14.2 (Änderungen) zum Bestandteil dieses Abkommens.
Eine Vertragspartei kann zu Angelegenheiten, die unter dieses Kapitel fallen, um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, an die sich das Ersuchen richtet, antwortet umgehend und nimmt nach Treu und Glauben Konsultationen auf. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.
Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen für dieses Kapitel aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
1) Hiermit wird ein Unterausschuss über Warenverkehr (nachfolgend als der "Unterausschuss" bezeichnet) eingesetzt. 2) Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang VII (Aufgaben des Unterausschusses über Warenverkehr) festgelegt.
1) Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder auf Ersuchen einer Vertragspartei finden im Gemischten Ausschuss Konsultationen statt, um die Aufhebung von Einfuhrzöllen zu beschleunigen oder die Zollverpflichtungen anderweitig zu verbessern. Eine Übereinkunft zwischen allen Vertragsparteien über die Beschleunigung oder die Verbesserung der Zollverpflichtungen wird in Übereinstimmung mit Art. 14.2 (Änderungen) zum Bestandteil dieses Abkommens. 2) Eine Vertragspartei kann jederzeit einseitig Einfuhrzölle rascher senken oder aufheben oder die Zollverpflichtungen anderweitig verbessern. Eine Vertragspartei, die dies beabsichtigt, informiert die anderen Vertragsparteien vor Inkrafttreten des neuen Einfuhrzolls oder in jedem Fall so früh wie möglich. Kapitel 3
Dieses Kapitel findet auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen Anwendung, die nicht von Anhang II (Geltungsbereich nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse) erfasst werden.
1) Die Philippinen gewähren auf Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staat Zollkonzessionen gemäss den Anhängen VIII bis X (Listen der Zollverpflichtungen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse). 2) Jeder EFTA-Staat gewährt auf Waren mit Ursprung in den Philippinen Zollkonzessionen gemäss den Anhängen VIII bis X (Listen der Zollverpflichtungen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse).
Die Vertragsparteien wenden beim Handel mit Ursprungserzeugnissen, die Gegenstand von Zollkonzessionen nach diesem Abkommen sind, keine Ausfuhrsubventionen gemäss Begriffsbestimmung in Art. 9 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft an.
1) In Bezug auf den Handel mit Erzeugnissen, die von diesem Kapitel erfasst werden, finden die folgenden Bestimmungen von Kapitel 2 (Handel mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen) mutatis mutandis Anwendung: die Art. 2.2 (Ursprungsregeln), 2.4 (Ausfuhrzölle), 2.5 (Zollwertermittlung), 2.6 (Mengenmässige Beschränkungen), 2.7 (Einfuhrlizenzen), 2.9 (Gebühren und Formalitäten), 2.10 (Interne Steuern und Regelungen), 2.11 (Handelserleichterung), 2.13 (Antidumping), 2.14 (Allgemeine Schutzmassnahmen), 2.15 (Vorübergehende Schutzmassnahmen), 2.16 (Staatliche Handelsunternehmen), 2.17 (Allgemeine Ausnahmen), 2.18 (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit), 2.19 (Zahlungsbilanz), 2.20 (Änderung von Zugeständnissen), 2.21 (Konsultationen) und 2.23 (Unterausschuss über Warenverkehr). 2) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den anwendbaren WTO-Übereinkommen. 3) In Bezug auf den Artikel über die Ursprungsregeln ist zwischen einem EFTA-Staat und den Philippinen für Waren, die von diesem Kapitel erfasst werden, ausschliesslich die bilaterale Kumulation zulässig.
Die Vertragsparteien führen ihre Bemühungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung des Handels mit Waren, die von diesem Kapitel erfasst werden, fort, wobei sie die Struktur des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien, die besondere Sensitivität solcher Erzeugnisse, die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik jeder Vertragspartei sowie die Entwicklungen in bilateralen und multilateralen Gremien berücksichtigen. Im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels können sich die Vertragsparteien parallel zu den Treffen des Gemischten Ausschusses konsultieren. Kapitel 4
Die Ziele dieses Kapitels sind: a) die Förderung der Umsetzung des SPS-Übereinkommens; b) die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um den Handel und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern; c) die Erleichterung des Informationsaustausches zwischen den Vertragsparteien und die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses ihrer jeweiligen Regulierungssysteme; und d) die wirksame Lösung von handelsbezogenen Anliegen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, im Anwendungsbereich dieses Kapitels.
Dieses Kapitel gilt für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, ist das SPS-Übereinkommen anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.