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6 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Sulzgrube», Teil der Parzelle Nr. 1025 in Muttenz, wird entsprechend dem beiliegenden Plan 1: 5000 (Anhang) als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte aufgenommen.
2 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 6,3 ha.
§ 2
Schutzziel
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung des vielfältigen Vegetationsmosaiks, bestehend aus standortgemässen Waldgesellschaften sowie Trocken- und Pionierstandorten
samt deren Tiergemeinschaften;
b. Erhaltung und Förderung des ehemaligen Steinbruches als Lebensraum
seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Reptilien, Schmetterlingen, Orchideen und Gefranstem Enzian;
c. Erhaltung und Förderung des Gebietes als Refugialstandort und Ausbreitungszentrum für bedrohte Arten von Magerwiesen und Pionierstandorten;
d. Schaffung von störungsfreien Teilflächen für Vögel und andere Wildtiere;
e. Erhaltung und Förderung verschiedener Stadien der Vegetationsentwicklung sowie von extensiv genutzten Waldflächen.
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele
widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie nicht den Schutzzielen dienende
Terrainveränderungen jeglicher Art;
1) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.155
2 790.411
b. Entfachen von Feuer, Wegwerfen von Abfällen, Campieren, Lagern in
Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen;
c. Verlassen der markierten Wege, Betreten mit Hunden sowie Reiten;
d. Befahren mit Motorrädern und Mountain Bikes sowie Klettern und Abseilen;
e. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören, Sammeln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
f. * Verwenden von chemischen Hilfsmitteln zur Schädlingsbekämpfung;
g. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen.
3 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
§ 4
Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
§ 5
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Aufsicht und Pflege obliegen der Grundeigentümerin in Zusammenarbeit mit
dem Kantonsforstamt sowie der kantonalen Naturschutzfachstelle.
2 Im Einverständnis mit der Grundeigentümerin können Pflege und Aufsicht
auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Pflege und Unterhalt richten sich nach dem bestehenden Pflegekonzept.
4 Die Kosten für Pflege und Aufsicht gehen zu Lasten des Kantons.
§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1993 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.155
3 790.411
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.1992 01.02.1993 Erlass Erstfassung GS 31.155
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. f. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. g. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.155
4 790.411
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.12.1992 01.02.1993 Erstfassung GS 31.155
§ 3 Abs. 2, Bst. f. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. g. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 3 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.155