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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sulzgrube» in Muttenz

Basel-Landschaft · 790.411 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1

Schutzgebiet 1 Das Gebiet «Sulzgrube», Teil der Parzelle Nr. 1025 in Muttenz, wird entsprechend dem beiliegenden Plan 1: 5000 (Anhang) als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte aufgenommen. 2 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 6,3 ha.

§ 2

Schutzziel 1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele: a. Erhaltung des vielfältigen Vegetationsmosaiks, bestehend aus standortgemässen Waldgesellschaften sowie Trocken- und Pionierstandorten samt deren Tiergemeinschaften; b. Erhaltung und Förderung des ehemaligen Steinbruches als Lebensraum seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Reptilien, Schmetterlingen, Orchideen und Gefranstem Enzian; c. Erhaltung und Förderung des Gebietes als Refugialstandort und Ausbreitungszentrum für bedrohte Arten von Magerwiesen und Pionierstandorten; d. Schaffung von störungsfreien Teilflächen für Vögel und andere Wildtiere; e. Erhaltung und Förderung verschiedener Stadien der Vegetationsentwicklung sowie von extensiv genutzten Waldflächen.

§ 3

Schutzmassnahmen 1 Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen. 2 Verboten sind insbesondere: a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie nicht den Schutzzielen dienende Terrainveränderungen jeglicher Art; 1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.155 2 790.411 b. Entfachen von Feuer, Wegwerfen von Abfällen, Campieren, Lagern in Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen; c. Verlassen der markierten Wege, Betreten mit Hunden sowie Reiten; d. Befahren mit Motorrädern und Mountain Bikes sowie Klettern und Abseilen; e. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören, Sammeln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung; f. * Verwenden von chemischen Hilfsmitteln zur Schädlingsbekämpfung; g. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen. 3 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

§ 4

Veränderungen im Schutzgebiet 1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 5

Aufsicht, Pflege und Unterhalt 1 Aufsicht und Pflege obliegen der Grundeigentümerin in Zusammenarbeit mit dem Kantonsforstamt sowie der kantonalen Naturschutzfachstelle. 2 Im Einverständnis mit der Grundeigentümerin können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. 3 Pflege und Unterhalt richten sich nach dem bestehenden Pflegekonzept. 4 Die Kosten für Pflege und Aufsicht gehen zu Lasten des Kantons.

§ 6

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1993 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.155 3 790.411 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 15.12.1992 01.02.1993 Erlass Erstfassung GS 31.155 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. f. geändert GS 2024.057 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. g. eingefügt GS 2024.057 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.155 4 790.411 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.12.1992 01.02.1993 Erstfassung GS 31.155 § 3 Abs. 2, Bst. f. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057 § 3 Abs. 2, Bst. g. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057 § 3 Abs. 3 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.155

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