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3 provisions
Art. 1 Absenzen
1
Bei nicht voraussehbaren Absenzen infolge Krankheit oder Unfall der Schülerin oder des Schülers sowie bei besonderen Vorfällen in der Familie (Unfall, Todesfall usw.) ist die Klassenlehrperson oder die Fachlehrperson unverzüglich zu informieren. Die Information hat vor Unterrichtsbeginn durch die Erziehungsberechtigten gemäss Vorgaben der Lehrpersonen zu erfolgen. Für die Oberstufe gelten zusätzliche Regelungen (siehe Schulagenda).
2
Bei Krankheit oder Unfall der Schülerin oder des Schülers teilen die Erziehungsberechtigten der Lehrperson das voraussichtliche Ende der Absenz mit.
3
Arzt-, Zahnarztbesuche, Therapien usw. sind nach Möglichkeit ausserhalb der Schulzeit zu terminieren. Wenn dies nicht möglich ist, gelten sie als voraussehbare Absenz. Sie sind der Klassenlehrperson so früh als möglich mitzuteilen.
4
Nicht als Absenzen gelten Schnuppertage und Termine bei der Berufsberatung. Sie sind der Klassenlehrperson mindestens eine Woche im Voraus schriftlich mitzuteilen.
5
Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler unerwarteterweise nicht zum Unterricht, so kontaktiert die Lehrperson innert angemessener Frist die Erziehungsberechtigten (Auf der Kindergarten- und Primarstufe innerhalb von 15 Minuten nach Unterrichtsbeginn, auf der Oberstufe bis zur Pause.).
Art. 2 Urlaube
1
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Urlaub.
2
Für die Bewilligung von Urlaub für persönliche Bedürfnisse von bis zu vier Schulhalbtagen pro Schuljahr (einzeln oder zusammenhängend) ist die Klassenlehrperson zuständig. Begründete Gesuche sind durch die Erziehungsberechtigten mindestens eine Woche im Voraus schriftlich einzureichen.
3
Über Urlaubsgesuche bis zu zwei Schulwochen entscheidet der zuständige Schulleiter, über längere Urlaubsgesuche entscheidet die Gesamtschulleitung. Begründete Gesuche sind durch die Erziehungsberechtigten mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich einzureichen.
4
Sind bei Urlaubsgesuchen mehrere Kinder einer Familie betroffen, so sind sie namentlich und mit ihren Klassenzugehörigkeiten im Gesuch aufzuführen. Bei Gesuchen von bis zu vier Halbtagen entscheiden die zuständigen Klassenlehrpersonen gemeinsam über eine Bewilligung. Bei Gesuchen von längerer Dauer entscheiden die zuständigen Schulleiter (resp. die Gesamtschulleitung) gemeinsam über eine Bewilligung.
5
Die Schülerinnen und Schüler, respektive die Erziehungsberechtigten, sind dafür verantwortlich, dass der verpasste Schulstoff (inkl. Hausaufgaben) selbständig aufgearbeitet wird. Dazu steht ihnen das entsprechende Material der Lehrpersonen zur Verfügung. Prüfungen sind nach Vorgaben der Lehrperson vor- oder nachzuholen.
Art. 3 Rechtsmittelbelehrung
1
Gegen Entscheide der Klassenlehrperson oder von Mitgliedern der Schulleitung kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung des Entscheids beim Gemeinderat eine schriftliche und begründete Beschwerde eingereicht werden (§ 40 Abs. 2 Verwaltungspflegegesetz).