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Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Nuglar-St. Pantaleon (Ortsteile St. Pantaleon, Neu-Nuglar und Orismühle) und deren Reinigung in der basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlage Ergolz 2 (ARA Ergolz 2)

Basel-Landschaft · 783.56 · other

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Contents: 12 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12

12 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Nuglar übergibt seine Abwässer an der Übergabestelle (Plan-Nr. xxx) in den basellandschaftlichen Anschlusskanal. 2 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt das unter Absatz 1 erwähnte Abwasser aus Nuglar zur Ableitung und Reinigung in der ARA Ergolz 2.

§ 2

Beschaffenheit der Abwässer und Zuflussmengen 1 Nuglar obliegt es, für die gewässerschutzrechtliche Beschaffenheit seiner Abwässer besorgt zu sein. 2 Nuglar obliegt weiter die gewässerschutzkonforme Ableitung unverschmutzter Abwässer. 3 Die Übergabemenge von Nuglar beträgt maximal ca. 10 l/s.

§ 3

Investitionen 1 Mit der Zahlung eines einmaligen Investitionsbeitrags gemäss Beilage 1 Ziffer 1. erwirbt Nuglar das Recht der Mitbenutzung der Abwasseranlagen des Kantons Basel-Landschaft. Durch den einmaligen Investitionsbeitrag entfällt die Zahlung von Kapitaldienstkosten an den Kanton Basel-Landschaft. 2 Nuglar beteiligt sich an den Investitionen künftiger Ausbauten der Abwasseranlagen gemäss dem Investitionskostenschlüssel in Beilage 1 Ziffern 2 und 3. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0287 2 783.56 3 Wird von einer Partei der Vertrag gekündigt, werden Nuglar die Kapitaldienstkosten für seinen Investitionsanteil für Ersatz- oder Neuinvestitionen, die in der Kündigungsfrist erfolgen, zusammen mit den Betriebs- und Unterhaltskosten der mitbenutzen Abwasseranlagen jährlich in Rechnung gestellt.

§ 4

Betriebs- und Unterhaltskosten 1 Nuglar beteiligt sich an den Kosten für den Betrieb und Unterhalt der mitbenutzten Abwasseranlagen des Kantons Basel-Landschaft (Kanalnetz und ARA Ergolz 2) auf Grund der massgebenden Trinkwassermengen.

§ 5

Fälligkeit 1 Die laufenden Kosten für den Betrieb und den Unterhalt sind von Nuglar Mitte des laufenden Betriebsjahres (Betriebsjahr = 1. Januar bis 31. Dezember) zu bezahlen. Die dafür gestellte Rechnung enthält die mutmasslichen Kosten für das laufende Jahr. Die Differenzen zu den effektiven Kosten werden jeweils mit der Rechnung des Folgejahres beglichen. 2 Für Investitionskostenbeiträge kann der Kanton Basel-Landschaft Nuglar àconto Beiträge in Rechnung stellen. 3 Die Bezahlung der unter Abs. 1 und 2 erwähnten Kosten hat innert 30 Tagen seit der Rechnungsstellung zu erfolgen.

§ 6

Einsichtnahme 1 Nuglar ist berechtigt, die mitbenützten Abwasseranlagen zu besichtigen und hat Einsicht in alle mit der Kostenbeteiligung zusammenhängenden Unterlagen.

§ 7

Eigentum 1 Das Eigentum der von Nuglar mitbenutzten und mitfinanzierten Abwasseranlagen bleibt vollständig beim Kanton Basel-Landschaft.

§ 8

Vertragsdauer und Kündigung 1 Dieser Vertrag wird auf 30 Jahre abgeschlossen. Wird er von keiner Vertragspartei gekündigt, verlängert er sich jeweils um 10 Jahre. 2 Der Vertrag kann auf das Ende einer Vertragsperiode unter Einhaltung einer Frist von 5 Jahren gekündigt werden.

§ 9

Vertragsanpassung 1 Stehen Ersatz- und/oder Neuinvestitionen an, verpflichten sich die Vertragsparteien die Vertragsdauer neu so festzulegen, dass die erforderlichen Investitionen sachgerecht amortisiert werden können. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0287 3 783.56

§ 10

Streitigkeiten 1 Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht in Liestal beurteilt.

§ 11

Genehmigung 1 Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung der Regierungsräte des Kantons Basel-Landschaft und Solothurn und von Nuglar nach deren Recht.

§ 12

Inkrafttreten 1 Der Vertrag tritt nach allseitiger Genehmigung per 1. Januar 2006 in Kraft und löst die Vereinbarung über die Ableitung der Abwässer aus Neu-Nuglar und Orismühle ab. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0287 4 783.56 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 17.08.2006 01.01.2006 Erlass Erstfassung GS 36.0287 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0287 5 783.56 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.08.2006 01.01.2006 Erstfassung GS 36.0287 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0287 Anhang zu SGS 783.56, Stand 01.01.20081 Anhang A. Investitionskostenschlüssel 1. Einmaliger Einkauf in die mitbenutzten Abwasseranlagen 1.1 Ortsteil St. Pantaleon: Als Basis für die einmaligen Investitionskosten (Einkaufssumme) gilt der Restbuchwert der mitbenutzten Anlagen: ARA Ergolz 2 6'000'000 Fr. Sanierung Schlammbehandlung 9'000'000 Fr. Kanalnetz 1'500'000 Fr. W ert 16'500'000 Fr. Der Anteil Nuglar berechnet sich nach dem Verhältnis der Einwohnergleichwerte zu 0.67% (400 EW /60'000 EW ). Die Einkaufssumme berechnet sich somit auf 110'000 Fr. Die Zahlung der Einkaufssumme erfolgt nach Abschluss des Vertrages. 1. 2 Ortsteile Neu-Nuglar und Orismühle: Kein weiterer Einkauf notwendig. 2. Zukünftige Investitionen ARA Ergolz 2 Der Investitionskostenanteil der einzelnen Partner berechnet sich anhand ihrer über fünf Jahre vor einer Investition durchschnittlich gemessenen Trinkwassermengen in m im Verhältnis zur Summe der durchschnittlichen Trinkwassermen-3 gen aller Vertragspartner im gleichen Zeitraum. Diese Massnahmen sind rechtzeitig anzukünden. 3. Zukünftige Investitionen Kanalnetz Ausserordentliche Massnahmen wie Ersatz- und Neubauten werden im Verhältnis der abgeleiteten Trinkwassermenge von Nuglar zur totalen Abflussmenge der betroffenen Abwasserleitung anteilmässig in Rechnung gestellt. Diese Massnahmen sind rechtzeitig anzukünden. B. Betrieb und Unterhalt der mitbenutzten Abwasseranlagen 1. Kabelnetz Die Kosten für die jährlichen Betriebs- und Unterhaltskosten der mitbenutzten Kanäle werden den einzelnen Partnern gemäss § 4 des Vertrags in Rechnung Anhang zu SGS 783.56, Stand 01.01.20082 gestellt. 2. ARA Ergolz 2 Die jährlichen Betriebs- und Unterhaltskosten der ARA Ergolz 2 werden gemäss § 4 des Vertrags in Rechnung gestellt.

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