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Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals

Schaffhausen · 180.100 · statute

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Contents: 46 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 h) Wegfall oder Nichterfüllung einer Anstellungsbedingung
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 22 d) die private Benützung dienstlicher Einrichtungen
  21. Art. 23
  22. Art. 24
  23. Art. 25
  24. Art. 26
  25. Art. 27
  26. Art. 28
  27. Art. 29
  28. Art. 30
  29. Art. 31
  30. Art. 32
  31. Art. 33
  32. Art. 34
  33. Art. 35
  34. Art. 36
  35. Art. 37
  36. Art. 38
  37. Art. 39 c) die Lohnzahlung bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit
  38. Art. 40
  39. Art. 41
  40. Art. 42
  41. Art. 43
  42. Art. 44
  43. Art. 45
  44. Art. 46
  45. Art. 47
  46. Art. 48

46 provisions

Art. 43

Personaldienste 1 Das Personalamt ist die allgemeine Dienststelle für Personalfragen. 2 Es unterstützt den Regierungsrat und die Verwaltung in der Umsetzung der Personalpolitik und in der einheitlichen Anwendung des Personalrechtes. 3 Es arbeitet direkt mit den Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden zusammen und unterstützt die Dienststellen durch Beratung und weitere Dienstleistungen. Es erlässt im Rahmen seines Aufgabenkreises fachtechnische Weisungen. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere. Er kann weitere Personaldienste vorsehen.

Art. 44

Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die in diesem Gesetz vorgesehenen näheren Bestimmungen sowie die erforderlichen Vollzugsbestimmungen. 2 Er kann die Zuständigkeit zum Erlass der Bestimmungen nach Abs. 1 für bestimmte Regelungs- oder Organisationsbereiche an die Departemente, Rechtspflegebehörden, Anstalten oder Betriebe delegieren. 3 Soweit sachliche Gründe es rechtfertigen, können die Ausführungsbestimmungen für bestimmte Personalkategorien voneinander abweichende Regelungen vorsehen. 4 Die Gemeinden, für welche dieses Gesetz Anwendung findet, können die Zuständigkeit zum Erlass von Ausführungsbestimmungen in der Gemeindeverfassung oder einem allgemeinverbindlichen Reglement abweichend regeln. 7 Schlussbestimmungen

Art. 45

Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Gesetz über die Dienstverhältnisse des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 26. Oktober 1970.

Art. 46

Änderung bisherigen Rechtes 1 Die im Anhang aufgeführten Gesetze und Dekrete werden geändert1). 2 Der Regierungsrat kann abweichende personalrechtliche Bestimmungen und Bezeichnungen in weiteren Gesetzen und Dekreten im Sinne dieses Gesetzes auf dem Verordnungsweg redaktionell anpassen.

Art. 47

Übergangsbestimmungen 1 Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverhältnisse gilt das neue Recht, soweit sie nicht bereits nach altem Recht gekündigt worden sind. 2 Die bisherigen Ausführungsbestimmungen gelten weiter, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen und solange neue Vorschriften gestützt auf dieses Gesetz nicht erlassen sind. 3 Tatsachen, die vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechtes eingetreten sind, geben keinen Anspruch auf rückwirkende Anwendung des neuen Rechtes. 4 Das Arbeitsverhältnis der nach früherem Recht auf Amtsdauer gewählten kantonalen Beamtinnen und Beamten sowie der dem Personalgesetz unterstellten gewählten Lehrpersonen wird von Gesetzes wegen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, sofern sie nicht weiterhin auf Amtsdauer zu wählen sind. 5 Die neu nicht mehr auf Amtsdauer zu wählenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten sukzessive einen schriftlichen Arbeitsvertrag, spätestens aber bei der nächsten Änderung des individuellen Arbeitsverhältnisses. Bis zum Abschluss eines Vertrages gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen als Vertragsinhalt. 6 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter Berücksichtigung einer Funktionsbewertung nach neuem Recht einzeln in die Lohnstruktur eingereiht. Der Regierungsrat setzt für Beschwerden im Zusammenhang mit der Überführung eine Ombudsstelle ein und regelt das Verfahren. Der Rechtsweg steht erst nach Durchführung des Verfahrens vor der Ombudsstelle offen. 1) Gegenstandslos. 7 Die zuletzt bezogene Besoldung bleibt bei der Überführung für maximal drei Jahre garantiert. Liegt der aktuelle Lohn einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters über dem maximalen Lohn gemäss neuem Lohnsystem, werden Teuerungszulagen und Reallohnerhöhungen so lange nicht entrichtet, bis der Lohn auf Grund der neuen Einstufung den garantierten Betrag erreicht hat. Ist dies nach drei Jahren nicht der Fall, wird der Lohn auf das Maximum der neuen Einstufung festgesetzt. 8 Liegt der aktuelle Lohn einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters unter dem minimalen Lohn gemäss neuem Lohnsystem, hat die Anpassung im Rahmen der verfügbaren Mittel so rasch als möglich zu erfolgen, spätestens aber innert zwei Jahren. Um innerhalb der gleichen Funktion angemessene Lohnrelationen zu wahren, werden gleichzeitig die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Lohn sich bereits in den Grenzen des neuen Lohnsystems befindet, abgestuft angehoben. Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gleichen Funktion dürfen nicht bevorzugt werden.

Art. 48

In-Kraft-Treten 1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum. Es tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft2). Es kann zeitlich und nach Personalkategorien gestaffelt in Kraft gesetzt werden. 2 Für Gemeinden, für welche dieses Gesetz Anwendung findet, kann der Regierungsrat das bisherige Gesetz längstens ein Jahr weiter gelten lassen, sofern die erforderlichen Anpassungen bis zum In-Kraft-Treten des neuen Rechtes nicht abgeschlossen sind. 3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2) In Kraft getreten am 1. Januar 2005 (Amtsblatt 2004, S. 1875). 3) Amtsblatt 2004, S. 1825. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.05.2004 01.11.2005 Erlass Erstfassung Abl. 2004, S. 1825 03.05.2004 01.11.2005 Art. 20 eingefügt Abl. 2004, S. 1825 03.05.2004 01.11.2005 Art. 21 eingefügt Abl. 2004, S. 1825 25.01.2016 01.07.2016 Art. 9 Abs. 2, b) geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723 25.01.2016 01.07.2016 Art. 19 Abs. 4, h) aufgehoben Abl. 2016, S. 169, S. 723 25.01.2016 01.07.2016 Art. 39 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723 25.01.2016 01.07.2016 Art. 39 Abs. 4 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723 02.12.2024 01.01.2026 Art. 34 Abs. 2 geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl. 19.09.2025, S. 12 02.12.2024 01.01.2026 Art. 34bis eingefügt Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl. 19.09.2025, S. 12 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.05.2004 01.11.2005 Erstfassung Abl. 2004, S. 1825 Art. 9 Abs. 2, b) 25.01.2016 01.07.2016 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723 Art. 19 Abs. 4, h) 25.01.2016 01.07.2016 aufgehoben Abl. 2016, S. 169, S. 723 Art. 20 03.05.2004 01.11.2005 eingefügt Abl. 2004, S. 1825 Art. 21 03.05.2004 01.11.2005 eingefügt Abl. 2004, S. 1825 Art. 34 Abs. 2 02.12.2024 01.01.2026 geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl. 19.09.2025, S. 12 Art. 34bis 02.12.2024 01.01.2026 eingefügt Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl. 19.09.2025, S. 12 Art. 39 Abs. 1 25.01.2016 01.07.2016 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723 Art. 39 Abs. 4 25.01.2016 01.07.2016 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723

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