Art. 44
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die in diesem Gesetz vorgesehenen näheren
Bestimmungen sowie die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.
2 Er kann die Zuständigkeit zum Erlass der Bestimmungen nach Abs. 1 für
bestimmte Regelungs- oder Organisationsbereiche an die Departemente,
Rechtspflegebehörden, Anstalten oder Betriebe delegieren.
3 Soweit sachliche Gründe es rechtfertigen, können die Ausführungsbestimmungen für bestimmte Personalkategorien voneinander abweichende Regelungen vorsehen.
4 Die Gemeinden, für welche dieses Gesetz Anwendung findet, können die
Zuständigkeit zum Erlass von Ausführungsbestimmungen in der Gemeindeverfassung oder einem allgemeinverbindlichen Reglement abweichend regeln.
7 Schlussbestimmungen
Art. 47
Übergangsbestimmungen
1 Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden
Arbeitsverhältnisse gilt das neue Recht, soweit sie nicht bereits nach altem
Recht gekündigt worden sind.
2 Die bisherigen Ausführungsbestimmungen gelten weiter, soweit sie diesem
Gesetz nicht widersprechen und solange neue Vorschriften gestützt auf dieses Gesetz nicht erlassen sind.
3 Tatsachen, die vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechtes eingetreten
sind, geben keinen Anspruch auf rückwirkende Anwendung des neuen
Rechtes.
4 Das Arbeitsverhältnis der nach früherem Recht auf Amtsdauer gewählten
kantonalen Beamtinnen und Beamten sowie der dem Personalgesetz unterstellten gewählten Lehrpersonen wird von Gesetzes wegen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, sofern sie nicht weiterhin auf Amtsdauer
zu wählen sind.
5 Die neu nicht mehr auf Amtsdauer zu wählenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten sukzessive einen schriftlichen Arbeitsvertrag, spätestens
aber bei der nächsten Änderung des individuellen Arbeitsverhältnisses. Bis
zum Abschluss eines Vertrages gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes
und der Ausführungsbestimmungen als Vertragsinhalt.
6 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter Berücksichtigung einer
Funktionsbewertung nach neuem Recht einzeln in die Lohnstruktur eingereiht. Der Regierungsrat setzt für Beschwerden im Zusammenhang mit der
Überführung eine Ombudsstelle ein und regelt das Verfahren. Der Rechtsweg steht erst nach Durchführung des Verfahrens vor der Ombudsstelle offen.
1) Gegenstandslos.
7 Die zuletzt bezogene Besoldung bleibt bei der Überführung für maximal
drei Jahre garantiert. Liegt der aktuelle Lohn einer Mitarbeiterin oder eines
Mitarbeiters über dem maximalen Lohn gemäss neuem Lohnsystem, werden
Teuerungszulagen und Reallohnerhöhungen so lange nicht entrichtet, bis
der Lohn auf Grund der neuen Einstufung den garantierten Betrag erreicht
hat. Ist dies nach drei Jahren nicht der Fall, wird der Lohn auf das Maximum
der neuen Einstufung festgesetzt.
8 Liegt der aktuelle Lohn einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters unter
dem minimalen Lohn gemäss neuem Lohnsystem, hat die Anpassung im
Rahmen der verfügbaren Mittel so rasch als möglich zu erfolgen, spätestens
aber innert zwei Jahren. Um innerhalb der gleichen Funktion angemessene
Lohnrelationen zu wahren, werden gleichzeitig die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Lohn sich bereits in den Grenzen des neuen Lohnsystems
befindet, abgestuft angehoben. Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
gleichen Funktion dürfen nicht bevorzugt werden.
Art. 48
In-Kraft-Treten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum. Es tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft2). Es kann zeitlich und nach
Personalkategorien gestaffelt in Kraft gesetzt werden.
2 Für Gemeinden, für welche dieses Gesetz Anwendung findet, kann der Regierungsrat das bisherige Gesetz längstens ein Jahr weiter gelten lassen,
sofern die erforderlichen Anpassungen bis zum In-Kraft-Treten des neuen
Rechtes nicht abgeschlossen sind.
3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2) In Kraft getreten am 1. Januar 2005 (Amtsblatt 2004, S. 1875).
3) Amtsblatt 2004, S. 1825.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.05.2004 01.11.2005 Erlass Erstfassung Abl. 2004, S. 1825
03.05.2004 01.11.2005 Art. 20 eingefügt Abl. 2004, S. 1825
03.05.2004 01.11.2005 Art. 21 eingefügt Abl. 2004, S. 1825
25.01.2016 01.07.2016 Art. 9 Abs. 2, b) geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
25.01.2016 01.07.2016 Art. 19 Abs. 4, h) aufgehoben Abl. 2016, S. 169, S. 723
25.01.2016 01.07.2016 Art. 39 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
25.01.2016 01.07.2016 Art. 39 Abs. 4 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
02.12.2024 01.01.2026 Art. 34 Abs. 2 geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl.
19.09.2025, S. 12
02.12.2024 01.01.2026 Art. 34bis eingefügt Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl.
19.09.2025, S. 12
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.05.2004 01.11.2005 Erstfassung Abl. 2004, S. 1825
Art. 9 Abs. 2, b) 25.01.2016 01.07.2016 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
Art. 19 Abs. 4, h) 25.01.2016 01.07.2016 aufgehoben Abl. 2016, S. 169, S. 723
Art. 20 03.05.2004 01.11.2005 eingefügt Abl. 2004, S. 1825
Art. 21 03.05.2004 01.11.2005 eingefügt Abl. 2004, S. 1825
Art. 34 Abs. 2 02.12.2024 01.01.2026 geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl.
19.09.2025, S. 12
Art. 34bis 02.12.2024 01.01.2026 eingefügt Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl.
19.09.2025, S. 12
Art. 39 Abs. 1 25.01.2016 01.07.2016 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
Art. 39 Abs. 4 25.01.2016 01.07.2016 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723