§ 1
Regelungsbereich
Basel-Landschaft · 761.1 · decree
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Regelungsbereich
Absatz 3 Satz 1 BNPG. § 2 Eigenverantwortung 1 Die Gewährleistung der Brandsicherheit bei Feuerungsanlagen liegt in der Eigenverantwortung der Eigentümerinnen und Eigentümer oder der Betreiberinnen und Betreiber der Feuerungsanlagen.
Erfüllung der Sorgfaltspflicht 1 Die Sorgfaltspflicht gilt als erfüllt, wenn in zweckmässigen Zeitabständen durch eine Fachperson eine sicherheitstechnische Prüfung vorgenommen wird und allenfalls festgestellte Sicherheitsmängel behoben werden.
Periodizität 1 Die Periodizität der Prüfung von Feuerungsanlagen richtet sich insbesondere nach Brennstoff, Leistung, Nutzungsintensität, Verschmutzungsgrad und Anlagealter sowie nach Herstellerangaben, technischen Spezifikationen und Empfehlungen der Fachperson.
Prüfung 1 Die sicherheitstechnische Prüfung hat fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. 1) GS 2017.043, SGS 761 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.044 2 761.1 2 Eigentümerinnen und Eigentümer oder Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungsanlagen müssen die sicherheitstechnische Prüfung sowie gegebenenfalls die Mängelbehebung belegen können. 3 Sie werden dabei von der Fachperson unterstützt.
Fachperson 1 Fachpersonen für die sicherheitstechnische Prüfung sind gelernte Berufsfachleute mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder mit gleichwertigem Abschluss der Berufe: a. Kaminfegerin oder Kaminfeger; b. Heizungsinstallateurin oder Heizungsinstallateur; c. Hafnerin/Ofenbauerin oder Hafner/Ofenbauer; d. Feuerungskontrolleurin oder Feuerungskontrolleur. 2 Als Fachpersonen gelten ebenfalls Servicetechnikpersonen der jeweiligen Herstellenden der Feuerungsanlagen.
Pflichten der Fachperson 1 Die Fachperson teilt die bei der Prüfung festgestellten Sicherheitsmängel den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Betreiberinnen und Betreibern schriftlich mit. 2 Sie erstattet der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung Meldung: a. bei Feststellung einer Brandgefahr durch eine Feuerungsanlage oder b. wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Betreiberinnen oder Betreiber einer Feuerungsanlage festgestellte Sicherheitsmängel nicht beheben lassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.044 3 761.1 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 12.01.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.044 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.044 4 761.1 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.01.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.044 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.044 Erlasstitel: Dekret über die Sorgfaltspflicht bei Feuerungsanlagen SGS-Nr. 761.1 GS-Nr. 2017.044 Erlassdatum 12. Januar 2017 (LRV 2015/434) In Kraft seit 1. Januar 2018 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL www.bl.ch Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen